Kategorien-Archiv Seniorenrecht

Testierunfähigkeit bei vaskulärer Demenz in Verbindung mit Testamentsanfechtung wechselbezüglicher Verfügungen

Das OLG Bamberg hat mit Beschluss vom 22.05.2015, Aktenzeichen 4 W 16/14, entschieden, dass auch bei nachgewiesener Testierunfähigkeit der Erblasser kein eigenes Anfechtungsrecht entsprechend § 2282 Abs. 2 BGB hinsichtlich eigener nicht wechselbezüglicher Verfügungen hat.

Dem Beschluss lag folgender Sachverhalt zugrunde:

Der verwitwete kinderlose Erblasser war im Alter von 89 Jahren verstorben. Seine Ehefrau war bereits 3 Jahre zuvor verstorben. Die Beteiligte zu 1) und Beschwerdeführerin ist die Adoptivtochter einer Schwester der vorverstorbenen Ehefrau. Der Beteiligte zu 3) ist Neffe der vorverstorbenen Ehefrau, die Beteiligte zu 2) ist die Ehefrau des Beteiligten zu 3).

Der Erblasser befand sich im Pflegeheim. Die Beschwerdeführerin war als Ersatzbetreuerin für den Erblasser eingesetzt worden. Hauptbetreuerin wurde mit gleichem Beschluss des Betreuungsgerichtes Würzburg die Adoptivmutter. Schlussendlich wurden beide Betreuerinnen entlassen und ein Berufsbetreuer bestellt.

Mit privatschriftlichem gemeinschaftlichem Testament vom 04.04.1989 hatten sich die Eheleute gegenseitig zu Alleinerben eingesetzt. In einem weiteren handschriftlichen gemeinschaftlichen Testament vom 01.06.2005 bestimmten die Ehegatten als Schlusserben nach ihrem Ableben die Beteiligten zu 2) und 3). Es gab zwei weitere handschriftliche Testamente des Erblassers vom 27.05. 2007 und vom 28.06.2007, in welchen er jeweils die Beteiligte zu 1) als Alleinerbin einsetzte. Im Nachlassverfahren der Ehefrau hat die anwaltliche Vertretung der Beschwerdeführerin mit Datum vom 27.02.2009 die Anfechtung der letztwilligen Verfügungen der Ehegatten namens und im Auftrag des Erblassers vom 01.06.2005 erklärt. Diese handelte als Ersatzbetreuerin. Mit Schriftsatz vom 29.06.2010 im Nachlassverfahren des Erblassers wurde von der Beschwerdeführerin die Anfechtung der letztwilligen Verfügungen vom 01.06.2005 erklärt. Sie beantragte die Erteilung eines Erbscheins aufgrund der beiden erstdatierten Testamente.

Die Beteiligten zu 2) und 3) beantragten ebenfalls die Erteilung eines Erbscheines aufgrund des Testamentes vom 01.06.2005.

Das Nachlassgericht Würzburg hat mit Beschluss vom 18.10.2013 den Antrag der Beteiligten zu 1) zurückgewiesen, dem Antrag der Beteiligten zu 2) und 3) stattgegeben. Auf die Wirksamkeit der Anfechtungserklärung komme es nicht an, da hinsichtlich der Schlusserbeneinsetzung keine wechselbezügliche Verfügung vorliege. Somit sei eine freie Abänderung möglich gewesen. Aufgrund Testierunfähigkeit des Erblassers zum Zeitpunkt der Abfassung der Testamente vom 27.05.2007 und 28.06.2007 seien diese nicht heranzuziehen. Gegen diese Entscheidung hat die Beschwerdeführerin Beschwerde eingelegt. Unter Vorlage eines Privatgutachtens erklärte sie, dass das Erstgericht zu Unrecht von einer Testierunfähigkeit des Erblassers ausgegangen sei. Das Erstgericht hat mit Beschluss vom 17.02.2014 der Beschwerde nicht abgeholfen. Der Senat hat mit Beschluss vom 07.08.2014 dem Sachverständigen aufgegeben, sich schriftlich zu den Einwendungen der Beschwerdeführerin und zu der Frage, ob weitere Aufklärungsansätze zur Frage der Testierfähigkeit gegeben sind, zu äußern. Hierauf fand eine ergänzende Stellungnahme vom 04.12.2014 statt, die Beschwerdeführerin nahm hierauf wiederum Stellung, aufgrund dessen ein Ergänzungsgutachten vom 08.04.2015 gefertigt wurde. Der Sachverständige blieb bei seiner Einschätzung der Testierunfähigkeit. Die Beschwerdeführerin beantragte die Einholung eines Obergutachtens.

Das gem. §§ 58 Abs. 1, 59 Abs. 1 und 2, 63 Abs. 1, 3, 64 Abs. 1 FamFG zulässige Rechtsmittel ist nicht begründet. Die Erbfolge ist anhand des Testamentes vom 01.06.2005 zu bestimmen. Auch der Senat geht von Testierunfähigkeit zum Zeitpunkt der Testamentserstellung im Jahre 2007 aus. Die Anfechtungserklärungen vom 27.02.2009 und 29.06.2010 haben auch die Wirksamkeit des Testamentes zum 01.06.2005 nicht beseitigt. Im Jahr 2005 bestand auch keine Testierunfähigkeit des Erblassers. Der Senat bestätigte, dass das Erstgericht rechtsfehlerfrei nicht von einer Wechselbezüglichkeit der Schlusserbeneinsetzung der Beteiligten zu 2) und 3) im Sinne des § 2270 Abs. 1 BGB ausgegangen ist. Die Schlusserbeneinsetzung war daher für den Erblasser auch nach dem Tod seiner Ehefrau frei abänderbar. Das Gericht stellt fest, dass der Erblasser bei Abfassung der Testamente vom 27.05.2007 und 28.06.2007 nicht testierfähig war. Testierunfähig ist insbesondere, wer nicht in der Lage ist, sich ein klares Urteil über die für und gegen seine letztwillige Verfügung sprechenden Gründe zu bilden und nach diesem Urteil frei von Einflüssen etwaiger interessierter Dritter zu handeln. Der Senat war der Überzeugung, dass im Jahr 2007 eine vaskuläre Demenz in einer mittelgradigen bis schweren Ausprägung vorlag, so dass eine freie Willensbildung nicht mehr möglich war. Weiterhin wurde festgestellt, dass die Wirksamkeit des Testamentes vom 01.06.2005 weder durch die Anfechtungserklärung vom 27.02.2009 noch durch Anfechtungserklärung vom 29.06.2010 beseitig worden ist. Bezüglich der Anfechtungserklärung vom 27.02.2009 ist auszuführen, dass ein eigenes Anfechtungsrecht bezüglich der eigenen einseitigen Verfügungen nicht besteht, da diese jederzeit nach § 2253 ff, 2299 BGB frei widerrufen werden können. Die Erbeinsetzung der Beteiligten zu 2) und 3) beim vorliegenden Fall ist jedoch nicht wechselbezüglich. Der Senat sieht die Anfechtung durch den Betreuer eines testierunfähigen überlebenden Ehegatten entsprechend § 2282 Abs. 2 BGB nicht als möglich an. Der Gesetzesgeber hat deutlich die Anfechtung eines Testamentes auf den Kreis der in § 2080 Abs. 1 BGB genannten Anfechtungsberechtigten beschränkt. Unabhängig hiervon müsste eine Genehmigung durchs Betreuungsgericht des eingeholt werden. Dies ist nicht der Fall, ebenso fehlt es an der erforderlichen notariellen Beurkundung gem. § 2282 Abs. 3 BGB.

Die Anfechtungserklärung vom 29.06.2010 ist ebenfalls unwirksam, da der Beschwerdeführerin kein Anfechtungsrecht zusteht gem. § 2080 Abs. 1 BGB.

Thematische Ergänzung: Was ist gegenüber Versicherungen bei Erkrankung an einer Demenz zu beachten?

Individuelle Fragen zu diesem und weiteren Themen im Seniorenrecht beantworten wir Ihnen gerne im Rahmen einer fundierten Beratung – sprechen Sie uns einfach darauf an.

Genehmigung des Betreuungsgerichts bei Einstellung lebenserhaltender Maßnahmen

Quelle: BGH, Pressemitteilung Nr. 144/2014 vom 16.10.2014
Beschluss vom 17. September 2014 – Aktenzeichen: XII ZB 202/13 -Der u.a. für Betreuungssachen zuständige XII. Zivilsenat des Bundesgerichtshofs hatte die Frage zu beantworten, unter welchen Voraussetzungen das Betreuungsgericht den Abbruch lebenserhaltender Maßnahmen genehmigen muss.

Die 1963 geborene Betroffene erlitt im Jahr 2009 eine Gehirnblutung mit der Folge eines apallischen Syndroms im Sinne eines Wachkomas. Sie wird über eine Magensonde ernährt; eine Kontaktaufnahme mit ihr ist nicht möglich. Der Ehemann und die Tochter der Betroffenen, die zu ihren Betreuern bestellt sind, haben beim Betreuungsgericht beantragt, den Abbruch lebenserhaltender Maßnahmen zu genehmigen. Hilfsweise haben sie die Feststellung beantragt, dass die Einstellung der künstlichen Ernährung nicht genehmigungsbedürftig sei. Sie stützen ihren Antrag darauf, dass sich die Betroffene vor ihrer Erkrankung gegenüber Familienangehörigen und Freunden gegen eine Inanspruchnahme von lebenserhaltenden Maßnahmen für den Fall einer schweren Krankheit ausgesprochen habe.

Das Amtsgericht hat den Antrag und den Hilfsantrag abgewiesen, das Landgericht die Beschwerde der Betreuer zurückgewiesen. Die vom Landgericht zugelassene Rechtsbeschwerde der Betreuer war erfolgreich. Sie führt zur Zurückverweisung der Sache an das Landgericht.

Nach § 1904 Abs. 2 BGB bedarf die Nichteinwilligung oder der Widerruf der Einwilligung des Betreuers in eine Heilbehandlung oder einen ärztlichen Eingriff der Genehmigung des Betreuungsgerichts, wenn die Maßnahme medizinisch angezeigt ist und die begründete Gefahr besteht, dass der Betroffene auf Grund des Unterbleibens bzw. des Abbruchs der lebenserhaltenden Maßnahme stirbt. Eine solche betreuungsgerichtliche Genehmigung nach § 1904 Abs. 2 BGB ist jedoch dann nicht erforderlich, wenn der Betroffene einen entsprechenden eigenen Willen bereits in einer bindenden Patientenverfügung nach § 1901 a Abs. 1 BGB niedergelegt hat und diese auf die konkret eingetretene Lebens- und Behandlungssituation zutrifft. Liegt dagegen keine wirksame Patientenverfügung vor, hat der Betreuer die Behandlungswünsche oder den mutmaßlichen Willen des Betreuten festzustellen (§ 1901 a Abs. 2 BGB). Die hierauf beruhende Entscheidung des Betreuers bedarf dann nicht der betreuungsgerichtlichen Genehmigung, wenn zwischen ihm und dem behandelnden Arzt Einvernehmen darüber besteht, dass die Nichterteilung oder der Widerruf der Einwilligung dem festgestellten Willen des Betroffenen entspricht (§ 1904 Abs. 4 BGB).

In den verbleibenden Fällen, in denen eine betreuungsgerichtliche Genehmigung erforderlich ist, ist diese gemäß § 1904 Abs. 3 BGB vom Betreuungsgericht zu erteilen, wenn die Nichteinwilligung oder der Widerruf der Einwilligung dem Willen des Betroffenen entspricht. Das Betreuungsgericht hat bei dieser Prüfung nach § 1901 a Abs. 2 BGB zwischen den Behandlungswünschen einerseits und dem mutmaßlichen Willen des Betroffenen andererseits zu unterscheiden. Behandlungswünsche können etwa alle Äußerungen eines Betroffenen sein, die Festlegungen für eine konkrete Lebens- und Behandlungssituation enthalten, aber den Anforderungen an eine Patientenverfügung im Sinne des § 1901 a Abs. 1 BGB nicht genügen. Auf den mutmaßlichen Willen des Betroffenen ist nur abzustellen, wenn sich ein erklärter Wille des Betroffenen nicht feststellen lässt.

Für die Feststellung des behandlungsbezogenen Patientenwillens gelten strenge Beweismaßstäbe, die der hohen Bedeutung der betroffenen Rechtsgüter – dem Selbstbestimmungsrecht des Betroffenen einerseits und dem Schutz des Lebens andererseits – Rechnung zu tragen haben. Die bei der Ermittlung und der Annahme eines Behandlungswunsches oder des mutmaßlichen Willens zu stellenden strengen Anforderungen gelten nach § 1901 a Abs. 3 BGB unabhängig davon, ob der Tod des Betroffenen unmittelbar bevorsteht oder nicht.

Auf der Grundlage dieser zum 1. September 2009 in Kraft getretenen gesetzlichen Regelungen hat der Bundesgerichtshof die angefochtene Entscheidung aufgehoben. Das Landgericht ist zu Unrecht davon ausgegangen, dass hier wegen des nicht unmittelbar bevorstehenden Todes der Betroffenen noch strengere Beweisanforderungen für die Feststellung des mutmaßlichen Patientenwillens gelten, als in anderen Fällen. Bei seiner erneuten Prüfung wird das Landgericht etwaige geäußerte Behandlungswünsche der Betroffenen unter Anlegung des zutreffenden Prüfungsmaßstabs neu zu ermitteln haben.

Die maßgeblichen Normen lauten wie folgt:

§ 1901 a BGB Patientenverfügung

(1) Hat ein einwilligungsfähiger Volljähriger für den Fall seiner Einwilligungsunfähigkeit schriftlich festgelegt, ob er in bestimmte, zum Zeitpunkt der Festlegung noch nicht unmittelbar bevorstehende Untersuchungen seines Gesundheitszustands, Heilbehandlungen oder ärztliche Eingriffe einwilligt oder sie untersagt (Patientenverfügung), prüft der Betreuer, ob diese Festlegungen auf die aktuelle Lebens- und Behandlungssituation zutreffen. Ist dies der Fall, hat der Betreuer dem Willen des Betreuten Ausdruck und Geltung zu verschaffen. Eine Patientenverfügung kann jederzeit formlos widerrufen werden.

(2) Liegt keine Patientenverfügung vor oder treffen die Festlegungen einer Patientenverfügung nicht auf die aktuelle Lebens- und Behandlungssituation zu, hat der Betreuer die Behandlungswünsche oder den mutmaßlichen Willen des Betreuten festzustellen und auf dieser Grundlage zu entscheiden, ob er in eine ärztliche Maßnahme nach Absatz 1 einwilligt oder sie untersagt. Der mutmaßliche Wille ist aufgrund konkreter Anhaltspunkte zu ermitteln. Zu berücksichtigen sind insbesondere frühere mündliche oder schriftliche Äußerungen, ethische oder religiöse Überzeugungen und sonstige persönliche Wertvorstellungen des Betreuten.

(3) Die Absätze 1 und 2 gelten unabhängig von Art und Stadium einer Erkrankung des Betreuten.

(4) Niemand kann zur Errichtung einer Patientenverfügung verpflichtet werden. Die Errichtung oder Vorlage einer Patientenverfügung darf nicht zur Bedingung eines Vertragsschlusses gemacht werden.

(5) Die Absätze 1 bis 3 gelten für Bevollmächtigte entsprechend.

§ 1901 b Gespräch zur Feststellung des Patientenwillens

1) Der behandelnde Arzt prüft, welche ärztliche Maßnahme im Hinblick auf den Gesamtzustand und die Prognose des Patienten indiziert ist. Er und der Betreuer erörtern diese Maßnahme unter Berücksichtigung des Patientenwillens als Grundlage für die nach § 1901a zu treffende Entscheidung.

(2) Bei der Feststellung des Patientenwillens nach § 1901a Absatz 1 oder der Behandlungswünsche oder des mutmaßlichen Willens nach § 1901a Absatz 2 soll nahen Angehörigen und sonstigen Vertrauenspersonen des Betreuten Gelegenheit zur Äußerung gegeben werden, sofern dies ohne erhebliche Verzögerung möglich ist.

(3) Die Absätze 1 und 2 gelten für Bevollmächtigte entsprechend.

§ 1904 BGB Genehmigung des Betreuungsgerichts bei ärztlichen Maßnahmen

(1) Die Einwilligung des Betreuers in eine Untersuchung des Gesundheitszustands, eine Heilbehandlung oder einen ärztlichen Eingriff bedarf der Genehmigung des Betreuungsgerichts, wenn die begründete Gefahr besteht, dass der Betreute auf Grund der Maßnahme stirbt oder einen schweren und länger dauernden gesundheitlichen Schaden erleidet. Ohne die Genehmigung darf die Maßnahme nur durchgeführt werden, wenn mit dem Aufschub Gefahr verbunden ist.

(2) Die Nichteinwilligung oder der Widerruf der Einwilligung des Betreuers in eine Untersuchung des Gesundheitszustands, eine Heilbehandlung oder einen ärztlichen Eingriff bedarf der Genehmigung des Betreuungsgerichts, wenn die Maßnahme medizinisch angezeigt ist und die begründete Gefahr besteht, dass der Betreute auf Grund des Unterbleibens oder des Abbruchs der Maßnahme stirbt oder einen schweren und länger dauernden gesundheitlichen Schaden erleidet.

(3) Die Genehmigung nach den Absätzen 1 und 2 ist zu erteilen, wenn die Einwilligung, die Nichteinwilligung oder der Widerruf der Einwilligung dem Willen des Betreuten entspricht.

(4) Eine Genehmigung nach den Absätzen 1 und 2 ist nicht erforderlich, wenn zwischen Betreuer und behandelndem Arzt Einvernehmen darüber besteht, dass die Erteilung, die Nichterteilung oder der Widerruf der Einwilligung dem nach § 1901a festgestellten Willen des Betreuten entspricht.

(5) Die Absätze 1 bis 4 gelten auch für einen Bevollmächtigten. Er kann in eine der in Absatz 1 Satz 1 oder Absatz 2 genannten Maßnahmen nur einwilligen, nicht einwilligen oder die Einwilligung widerrufen, wenn die Vollmacht diese Maßnahmen ausdrücklich umfasst und schriftlich erteilt ist.

Thematische Ergänzung: Was kann in einer Patientenverfügung geregelt werden?
Siehe auch:  Ist der Abbruch einer lebenserhaltenden Maßnahme möglich?

Individuelle Fragen zu diesem und weiteren Themen im Seniorenrecht beantworten wir Ihnen gerne im Rahmen einer fundierten Beratung – sprechen Sie uns einfach darauf an.

Besteht für Rentner, die auf 450-Euro-Basis beschäftigt sind, eine Rentenversicherungspflicht?

Seit dem 01.01.2013 unterliegen Minijobber der Rentenversicherungspflicht. Eine Befreiung kann auf Antrag stattfinden. Dies gilt nicht für Minijobber, die den Minijob bereits vor dem 01.01.2013 ausgeübt haben, die auf die damals noch herrschende Rentenversicherungsfreiheit explizit verzichtet und ihre Rentenversicherungsbeiträge aufgestockt haben. Hier bleibt die Rentenversicherungspflicht bestehen.

Dies gilt auch grundsätzlich für Minijobber, die eine Erwerbsminderungsrente beziehen. Jedoch ist bei Minijobbern, die eine Rente wegen Alters beziehen, zu unterscheiden:

Bezieht der Minijobber eine Vollrente wegen Alters, unterliegt er nicht der Rentenversicherungspflicht gemäß § 5 Abs. 4 Nr. 1 SGB VI. Der Arbeitgeber schuldet dagegen weiterhin die Arbeitgeberanteile zur Rentenversicherung, da durch die Beschäftigung von Rentnern kein Anreiz geschaffen werden soll, auf den Einsatz jüngerer sozialversicherungspflichtig Beschäftigter zu verzichten.

Minijobber unterliegen ebenfalls nicht der Rentenversicherungspflicht, wenn sie bis zum Erreichen der Regelaltersgrenze nie rentenversichert waren oder nach Erreichen der Regel-altersrente eine Beitragserstattung aus ihrer Versicherung erhalten haben gemäß § 5 Abs. 4 Nr. 3 SGB VI.

Bezieht der Minijobber eine Teilrente wegen Alters besteht grundsätzlich die Rentenversicherungspflicht mit der Möglichkeit, eine Befreiung vornehmen zu lassen.

Individuelle Fragen zu diesem und weiteren Themen im Seniorenrecht beantworten wir Ihnen gerne im Rahmen einer fundierten Beratung – sprechen Sie uns einfach darauf an.

Call Now Button