Zur Bedeutung eines Geldvermächtnisses in Höhe des Geldvermögens nach Abzug der Nachlassverbindlichkeiten » Übersicht

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Das LG Heidelberg hat mit Urteil vom 01.08.2014, Aktenzeichen 1 O 29/14, entschieden, dass Erb­schaftsteuerschulden keine Erbfallschulden sind. Dies wiederspricht den Ausführungen des BFH 1993, 350.

Die Erbschaftsteuer des Erben ist daher nicht als Erbfallschuld von dem im Zeitpunkt des Todes vorhandenen Geldvermögen eines Erblassers abzuziehen, es sei denn, es liegt ein erkennbar anderer Wille des Erblassers vor.

Die zu berechnende Höhe des Vermächtnisses, welches das gesamte beim Ableben vor­han­dene Geldvermögen umfasst, ist zu berechnen, nachdem aus diesem Geldvermögen die vor­han­de­nen Nachlassverbindlichkeiten und Erbfallschulden ein­schließ­lich Kosten für Beerdigung und Grab beglichen worden sind.

Individuelle Fragen zu diesem und weiteren Themen im Erbrecht beantworten wir Ihnen gerne im Rahmen einer fundierten Beratung – sprechen Sie uns einfach darauf an.

Über den Autor

Christine Gerlach author

Rechtsanwältin in München
Fachanwältin für Erbrecht

Tätigkeitsschwerpunkte:
Erbrecht, Pflichtteilsrecht, Testamentsvollstreckung, Gesellschaftsrecht

Kontakt: (089) 55 21 44-0