Zahlungen aufgrund eines Erb- und/oder Pflichtteilverzichtes sind nicht einkommensteuerbar

Zahlungen aufgrund eines Erb- und/oder Pflichtteilverzichtes sind nicht einkommensteuerbar

Der BFH hat mit Urteil vom 20.11.2012, Akten­zeichen VIII R 57/10, entschieden, dass der vor Eintritt des Erbfalls erklärte Erb- und/oder Pflichtteilsverzicht ein erbrechtlich – bürgerlich-rechtlich wie steuerrechtlich unentgeltlicher – Vertrag ist, der der Re­gu­lie­rung der Vermögensnachfolge dienen soll und nicht der Einkommensteuer unterliegt.

Dies stellt eine Bestätigung der Rechtsprechung dar.

Dies bedeutet in der Praxis, dass Abfindungen für einen Erb- und/oder Pflichtteilsverzicht nicht im Rahmen der Ein­kommen­steuer versteuert werden müssen.

Individuelle Fragen zu diesem und weiteren Themen im Erbrecht beantworten wir Ihnen gerne im Rahmen einer fundierten Beratung – sprechen Sie uns einfach darauf an.

Über den Autor

Christine Gerlach author

Rechtsanwältin in München
Fachanwältin für Erbrecht

Tätigkeitsschwerpunkte:
Erbrecht, Pflichtteilsrecht, Testamentsvollstreckung, Gesellschaftsrecht

Kontakt: (089) 55 21 44-0

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