Witwe hat keinen Anspruch auf das tiefgefrorene Sperma ihres verstorbenen Ehemannes

Witwe hat keinen Anspruch auf das tiefgefrorene Sperma ihres verstorbenen Ehemannes

Das Oberlandesgericht München hat ent­schie­den, dass das Sperma eines Mannes nach dessen Tod nicht mehr verwendet werden darf.

Dieser Entscheidung lag folgender Sachverhalt zugrunde:

Die Ehefrau und der Ehemann, der im Juli 2015 mit 38 Jahren nach einer Herztransplantation verstarb, hatten sich vergeblich Kinder gewünscht und sich deshalb für eine künstliche Be­fruchtung entschieden. Nach dem Tod des Ehemannes möchte nun die Ehefrau das Sperma, das in einer Klinik am Chiemsee lagert, verwenden, um den gemeinsamen Kinderwunsch zu erfüllen. Die Klinik verweigerte die Herausgabe des Spermas unter Berufung auf das Embryonenschutzgesetz. Die Ehefrau sieht hierin einen Verstoß gegen die Verfassung.

Das Oberlandesgericht München sah in der Herausgabe des Spermas einen Verstoß gegen das Embryonenschutzgesetz und stützte so die Entscheidung der Klinik. Eine Herausgabe des Spermas würde zur Beihilfe der Klinik zum Verstoß gegen dieses Gesetz führen. Weiterhin würde das Persönlichkeitsrecht des Ehemannes und der Schutz des Samenspenders verletzt werden. Eine Vorlage an das Bundesverfassungsgericht wurde jedoch nicht für notwendig erachtet. Durch die Zulassung der Revision wurde jedoch der Ehefrau die Möglichkeit gegeben, den Bundesgerichtshof in Karlsruhe anzurufen.

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Über den Autor

Christine Gerlach author

Rechtsanwältin in München
Fachanwältin für Erbrecht

Tätigkeitsschwerpunkte:
Erbrecht, Pflichtteilsrecht, Testamentsvollstreckung, Gesellschaftsrecht

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