Unwirksamkeit der Ausschlagung der Eltern für das Kind

Unwirksamkeit der Ausschlagung der Eltern für das Kind

Der BGH hat mit Datum vom 29.06.2016, Aktenzeichen XII ZB 300/15, entschieden, dass sich die Vermögenssorge der Eltern nicht auf das Vermögen beziehen soll, dass das Kind von Todes wegen erwirbt, wenn der Erblasser gemäß § 1638 Abs. 1 BGB bestimmt hat, dass die Eltern über dieses Vermögen gerade nicht bestimmen sollen. In einer solchen Konstellation ist ein Pfleger gemäß § 1909 Abs. 1 BGB zu bestellen.

Der Ausschluss der elterlichen Vermögensverwaltung für das ererbte Vermögen durch Verfügung von Todes wegen umfasst insbesondere auch die Befugnis, die Erbschaft auszuschlagen. Eine in einem solchen Fall erklärte Ausschlagung des ausgeschlossenen Elternteils im Namen des Kindes ist mangels Vertretungsmacht unwirksam.

Der BGH stellt sich somit durch diese Entscheidung gegen die bisherig herrschende Meinung. Diese hatte angenommen, dass die Ausschlagung der Erbschaft von den Beschränkungen der Vermögenssorge in § 1638 Abs. 1 BGB nicht erfasst wird. Schlagen die Eltern, die gemäß § 1638 Abs. 1 BGB von der Vertretung ausgeschlossen sind, das Erbe für das Kind aus, ist diese Handlung nicht wirksam. Ein einseitiges Rechtsgeschäft kann nur bei bestehender Vertretungsmacht wirksam werden gemäß § 180 Satz 1 BGB. Bei der Ausschlagung handelt es sich um ein solches einseitiges Rechtsgeschäft. Eine familien­gerichtliche Genehmigung ist ebenfalls nicht möglich. Durch eine solche kann eine Heilung nicht eintreten.

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Über den Autor

Christine Gerlach author

Rechtsanwältin in München
Fachanwältin für Erbrecht

Tätigkeitsschwerpunkte:
Erbrecht, Pflichtteilsrecht, Testamentsvollstreckung, Gesellschaftsrecht

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