Schlagwort-Archiv Ausschlagungsfrist

Die Ausschlagungsfrist eines minderjährigen Erben beginnt erst mit Kenntnis beider Erziehungsberechtigter

Das OLG Frankfurt hat am 03.07.2012, Akten­zeichen 21 C 22/12, entschieden, dass die Aus­schlagungs­frist minderjähriger Erben erst mit dem Zeitpunkt beginnt, zu dem der letzte von den ge­meinsamen Erziehungsberechtigten erstmals von dem Anfall und dem Grund der Erbenberufung Kenntnis erlangt hat.

04Gemäß § 1944 Abs. 1 BGB ist eine Ausschlagung nur binnen 6 Wochen möglich. Fristbeginn ist, wenn der Erbe von seiner Berufung erfährt. Bei minderjährigen Erben ist auf die Kennt­nis des Vertretungsberechtigten abzustellen. Für den Frist­beginn ist wohl auf die Kenntnis beider Erziehungs­be­rech­tig­ter abzustellen. Umstritten ist, ob die Kenntnis eines Eltern­teils genügt. Die herrschende Auffassung hält die Kenntnis beider Elternteile für erforderlich.

In der Praxis gilt somit für die Beweislast, dass derjenige, der sich auf die Wirksamkeit der Ausschlagung beruft, deren Existenz, Zeitpunkt und Wirksamkeit beweisen muss. Der Gegner wiederum hat zu beweisen, dass das Aus­schlagungs­recht durch Fristablauf weggefallen ist (BGH 00, 1504).

§ 1949 Abs. 1 BGB steht dem nicht entgegen und kann nur bei einer positiv erklärten Annahme zu einer anderen Be­weis­last­verteilung führen. Solange der Erbe ohne gesetz­lichen Vertreter geschäftsunfähig ist, beginnt die Frist gemäß § 1944 Abs. 2 Satz 3 BGB in Verbindung mit § 210 Abs. 1 Satz 1 BGB nicht zu laufen.

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