Photovoltaikanlage

[vc_row][vc_column width=“1/4″][vc_wp_custommenu title=“Steuerrecht“ nav_menu=“10″][vc_wp_custommenu nav_menu=“6″ title=“Kanzlei“][/vc_column][vc_column width=“3/4″][vc_column_text]Die nachfolgenden Informationen wurden von Rechtsanwalt und Steuerberater Harald Halbig zusammengestellt.[/vc_column_text][vc_message icon_fontawesome=“fa fa-exclamation“]Unsere Rechtsinformationen behandeln nur grundlegende Aspekte eines Gebietes. Im Einzelfall ist jedoch eine fachlich fundierte Beratung unbedingt erforderlich![/vc_message][vc_column_text]

Photovoltaikanlage

Im Rahmen der Energiewende kommt den Erneuerbaren Energien eine stetig wachsende Bedeutung zu. Immer mehr Bürgerinnen und Bürger entschließen sich deshalb auf dem Dach Ihres Wohnhauses eine Photovoltaikanlage (PV-Anlage) zu installieren. Der mit dieser Anlage erzeugte Strom wird im Rahmen des Erneuerbare-Energien-Gesetz (EEG) an einen Energieversorger verkauft bzw. teilweise auch selbst ver­braucht.

Für die Installation und den Betrieb gibt es in steuerlicher Hinsicht jedoch einiges zu beachten.

Erhält der Betreiber einer PV-Anlage eine Einspeisevergütung nach dem EEG, liegt aus steuerrechtlicher Sicht in der Regel eine unternehmerische bzw. gewerbliche Tätigkeit vor. Die Aufnahme einer solchen Tätigkeit ist dem Finanzamt inner­halb eines Monats zu melden und nach Aufforderung ein Frage­bogen zur steuerlichen Erfassung auszufüllen und an das Finanzamt zu senden.

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  • UmsatzsteuerDie erhaltenen Einspeisevergütungen unterliegen grund­sätzlich der Umsatzsteuer. Betragen diese Umsätze im Gründungsjahr nicht mehr als 17.500,- € und im Folgejahr vermutlich nicht mehr als 50.000,- € kann die Klein­unter­nehmerregelung (§ 19 UStG) in Anspruch genommen werden. Der Unternehmer braucht in diesem Fall keine Umsatzsteuer an das Finanzamt abzuführen, kann jedoch aus bezogenen Leistungen (insbesondere aus der An­schaffung der PV-Anlage) auch keine Vorsteuer ziehen.Übersteigen die Umsätze die o.g. Grenzen, bzw. verzichtet der Unternehmer auf die Kleinunternehmerregelung, so hat er (zumindest) im Gründungsjahr und im Folgejahr monatliche Umsatzsteuervoranmeldungen abzugeben und die Umsatzsteuer an das Finanzamt abzuführen. In die­sem Fall kann er jedoch die Vorsteuer aus den bezogenen Leistungen vom Finanzamt zurückfordern.
  • EinkommensteuerDie mit einer PV-Anlage erzielten Gewinne bzw. Verluste gehören zu den Einkünften aus Gewerbebetrieb. In der Regel sind diese Einkünfte mittels einer Einnahmen- Überschussrechnung zu ermitteln. Die Kosten für die
    PV-Anlage können dabei im Jahr der Anschaffung nicht vollständig als Betriebsausgaben geltend gemacht wer­den, sondern müssen über die betriebsgewöhnliche Nutzungsdauer abgeschrieben werden. Der Ab­schrei­bungs­satz beträgt bei einer betriebsgewöhnliche Nutzungs­dauer von 20 Jahren jährlich 5 %.

 

[/vc_column_text][vc_message]Fazit: Vor der Anschaffung einer PV-Anlage sollten Sie sich ausführlichen steuerlichen Rat einholen, um die für Sie günstigste steuerliche Gestaltung zu wählen.[/vc_message][vc_cta h2=“Download“] Photovoltaikanlage[/vc_cta][/vc_column][/vc_row]

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