Die nachfolgenden Informationen wurden von Rechtsanwalt und Steuerberater Harald Halbig zusammengestellt.
Die nachfolgenden Informationen wurden von Rechtsanwalt und Steuerberater Harald Halbig zusammengestellt.
Die bisherige Unterscheidung (Veranlagungsjahre 2006 bis 2011) in erwerbsbedingte und nicht erwerbsbedingte Kinderbetreuungskosten ist durch das Steuervereinfachungsgesetz 2011 weggefallen.
Ab dem 01.01.2012 können demnach Kinderbetreuungskosten unter nachfolgenden Voraussetzungen als Sonderausgaben abgezogen werden:
Wie nach bisheriger Rechtslage sind 2/3 der Kosten, jedoch maximal 4.000 EUR pro Kind, abzugsfähig. Nach der neuen Rechtslage kommt es nicht mehr darauf an, aus welchem Grunde die Kinderbetreuungskosten angefallen sind. Ein Abzug als Betriebsausgaben bzw. Werbungskosten ist jedoch nicht mehr möglich.
Voraussetzung für den Abzug der Kinderbetreuungskosten ist auch nach neuer Rechtslage, dass der Steuerpflichtige für die Aufwendungen eine Rechnung erhalten hat und die Zahlung unbar auf das Konto des Leistungserbringers geleistet hat. Wurden die Zahlungen in bar geleistet, ist eine steuerliche Geltendmachung der Kinderbetreuungskosten nicht möglich.
Steuerlich begünstigt sind ausschließlich Kosten für die Betreuung des Kindes. Hierunter fallen beispielsweise Kita- bzw. Kindergartengebühren, Gebühren für eine Tagesmutter oder Hortkosten.
Nicht abzugsfähig sind hingegen Aufwendungen für den Erwerb von Fähigkeiten sowie für sportliche und andere Freizeitbetätigungen, bspw. Musikunterricht, Sprachkurse oder Nachhilfeunterricht.