Kinderbetreuungskosten

Die nachfolgenden Informationen wurden von Rechtsanwalt und Steuerberater Harald Halbig zusammengestellt.

Unsere Rechtsinformationen behandeln nur grundlegende Aspekte eines Gebietes. Im Einzelfall ist jedoch eine fachlich fundierte Beratung unbedingt erforderlich!

Kinderbetreuungskosten ab 2012

Die bisherige Unterscheidung (Veranlagungsjahre 2006 bis 2011) in erwerbsbedingte und nicht erwerbsbedingte Kin­der­betreuungskosten ist durch das Steuer­ver­ein­fachungs­gesetz 2011 weggefallen.

Ab dem 01.01.2012 können demnach Kinder­betreuungs­kosten unter nachfolgenden Voraussetzungen als Sonder­ausgaben abgezogen werden:

  • das Kind ist zwischen 0 und 13 Jahre alt (bei schwer­be­hin­der­ten Kinder ist diese Altersgrenze nicht zu beachten)
  • es handelt sich um ein Kind ersten Grades oder ein Pflegekind des Steuerpflichtigen
  • das Kind gehört zum Haushalt des Steuerpflichtigen

Wie nach bisheriger Rechtslage sind 2/3 der Kosten, jedoch maximal 4.000 EUR pro Kind, abzugsfähig. Nach der neuen Rechtslage kommt es nicht mehr darauf an, aus welchem Grunde die Kinderbetreuungskosten angefallen sind. Ein Abzug als Betriebsausgaben bzw. Werbungskosten ist jedoch nicht mehr möglich.

Voraussetzung für den Abzug der Kinderbetreuungskosten ist auch nach neuer Rechtslage, dass der Steuerpflichtige für die Aufwendungen eine Rechnung erhalten hat und die Zah­lung unbar auf das Konto des Leistungserbringers geleistet hat. Wurden die Zahlungen in bar geleistet, ist eine steuer­liche Geltendmachung der Kinderbetreuungskosten nicht möglich.

Steuerlich begünstigt sind ausschließlich Kosten für die Betreuung des Kindes. Hierunter fallen beispielsweise Kita- bzw. Kindergartengebühren, Gebühren für eine Tagesmutter oder Hortkosten.

Nicht abzugsfähig sind hingegen Aufwendungen für den Erwerb von Fähigkeiten sowie für sportliche und andere Freizeitbetätigungen, bspw. Musikunterricht, Sprachkurse oder Nachhilfeunterricht.

Was bedeutet die Neuregelung der steuerlichen Behandlung von Kinderbetreuungskosten für mich?

Individuelle Fragen zu diesem und weiteren Themen im Steuerrecht beantworten wir Ihnen gerne im Rahmen einer fundierten Beratung – sprechen Sie uns einfach darauf an.

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