Bankgeheimnis

Die nachfolgenden Informationen wurden von Rechtsanwalt und Steuerberater Harald Halbig zusammengestellt.

Unsere Rechtsinformationen behandeln nur grundlegende Aspekte eines Gebietes. Im Einzelfall ist jedoch eine fachlich fundierte Beratung unbedingt erforderlich!

Bankgeheimnis und automatischer Informationsaustausch

Das Bankgeheimnis in den Staaten bzw. Gebieten wie der Schweiz, Lichtenstein, Luxemburg, Österreich, Monaco und den Kanalinseln hat in den vergangenen Jahrzehnten dazu geführt, dass viele vermögende Personen mit Wohnsitz in Deutschland einen Teil Ihres Vermögens bei Bankinstituten in diesen Staaten angelegt haben.

In der (vermeintlichen) Gewissheit, dass die Existenz dieses Vermögens den deutschen Finanzbehörden unbekannt bleiben wird, wurden die daraus erzielten Kapitaleinkünfte in Deutsch­land nicht versteuert.

Wie stellt sich die internationale Situation dar?

Durch den Ankauf von sog. Steuerdaten CD´s durch deutsche Behörden aber auch die Weitergabe dieser Daten an Behörden anderer Staaten kam das Bankgeheimnis ins Wanken. Vor allem der massive Druck der USA auf schweizerische Großbanken hat dazu geführt, dass das schweizerische Bankgeheimnis in Bezug auf US-Bürger faktisch aufgehoben wurde.

Auch der zunehmende Druck von EU, G20 und OECD haben dazu geführt, dass sich Staaten wie die Schweiz, Österreich, Lichtenstein oder Luxemburg dazu bereit erklärt haben, an einem automatischen Informationsaustausch teilzunehmen. Bei diesem verpflichten sich die teilnehmenden Staaten gegenseitig Kontodaten von ausländischen Personen an deren Wohnsitz­finanz­ämter weiterzuleiten. Damit würde das Bankgeheimnis für Steuerausländer aufgehoben werden.

Am 29. Oktober 2014 haben sich 58 Staaten und Territorien verpflichtet, ab 2017 Steuerinformationen (die ab dem 1.1.2016 gesammelt werden) auszutauschen. 35 weitere Staaten (da­run­ter die Schweiz) haben sich dazu verpflichtet diesen Austausch ab 2018 vorzunehmen.

Für Steuerpflichtige, die Ihre ausländischen Kapital­erträge gegenüber ihrem Finanzamt bisher verschwiegen haben, bleibt bis zum ersten Informationsaustausch noch die Möglichkeit der strafbefreienden Selbstanzeige. Danach muss mit strafrechtlicher Verfolgung gerechnet werden.

Welche Möglichkeiten habe ich in der jetzigen Situation?

Für Steuerpflichtige, die Ihre ausländischen Kapitalerträge bisher verschwiegen haben, bleibt bis zum ersten Informationsaustausch noch die Möglichkeit der strafbefreienden Selbstanzeige. Danach muss mit strafrechtlicher Verfolgung gerechnet werden. Individuelle Fragen hierzu beantworten wir Ihnen gerne im Rahmen einer fundierten Beratung – sprechen Sie uns einfach darauf an.

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