Privates Veräußerungsgeschäft: Der außerhalb der Veräußerungsfrist liegende Zeitpunkt des Eintritts der aufschiebenden Bedingung hindert die Besteuerung nicht

Privates Veräußerungsgeschäft: Der außerhalb der Veräußerungsfrist liegende Zeitpunkt des Eintritts der aufschiebenden Bedingung hindert die Besteuerung nicht

Quelle: BFH-Pressemitteilung Nr. 23/15, Pressemitteilung vom 01.04.2015, Urteil vom 10.2.2015, Aktenzeichen IX R 23/13

Mit Urteil vom 10. Februar 2015 IX R 23/13 hat der IX. Senat des Bundes­finanz­hofs (BFH) entschieden, dass der auf­schie­bend bedingte Verkauf eines bebauten Grundstücks innerhalb der gesetzlichen Ver­äußerungsfrist von zehn Jahren als sog. privates Ver­äuße­rungsgeschäft der Besteuerung unterliegt, auch wenn der Zeit­punkt des Eintritts der aufschiebenden Bedingung außer­halb dieser Frist liegt.

Der Kläger hatte mit Kaufvertrag vom 3. März 1998 ein be­bau­tes Grundstück – Betriebsanlage einer Eisenbahn – erworben und veräußerte dieses mit notariell beurkundeten Kaufvertrag vom 30. Januar 2008. Der Vertrag wurde unter der aufschiebenden Bedingung geschlossen, dass die zuständige Behörde dieses Grundstück von Bahnbetriebszwecken freistellt. Eine solche Freistellung erteilte die Behörde am 10. Dezember 2008. Streitig war, ob der Gewinn aus der Veräußerung des bebauten Grund­stücks zu versteuern war, weil die Bedingung in Form der Ent­widmung erst nach Ablauf der zehnjährigen Ver­äuße­rungs­frist eingetreten war.

Der BFH hat entschieden, dass ein (zu versteuerndes) privates Veräußerungsgeschäft (§§ 22 Nr. 2 , 23 Abs. 1 Satz 1 Nr. 1 des Einkommensteuergesetzes) vorliegt. Private Veräußerungs­geschäfte sind u.a. Veräußerungsgeschäfte bei Grundstücken, bei denen der Zeitraum zwischen Anschaffung und Veräußerung nicht mehr als zehn Jahre beträgt. Entsprechend dem Norm­zweck, innerhalb der Veräußerungsfrist nur realisierte Wert­er­hö­hun­gen eines bestimmten Wirtschaftsgutes im Privatvermögen der Einkommensteuer zu unterwerfen, ist für den Zeitpunkt der Veräußerung die beidseitige zivilrechtliche Bindungswirkung des Rechtsgeschäfts, das den einen Vertragspartner zur Übertragung des Eigentums auf den anderen verpflichtet, und nicht der Zeit­punkt des Bedingungseintritts entscheidend. Ab dem Vertrags­schluss – im Urteilsfall am 30. Januar 2008 – bestand für keinen der Vertragspartner die Möglichkeit, sich einseitig von der Ver­ein­barung zu lösen.

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Über den Autor

Harald Halbig author

Rechtsanwalt und Steuerberater in München

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