Neu bekannt werdendes Vermögen lässt verjährten Pflichtteilsanspruch nicht aufleben

Neu bekannt werdendes Vermögen lässt verjährten Pflichtteilsanspruch nicht aufleben

Der BGH hat mit Datum vom 16.01.2013, Akten­zeichen IV ZR 232/12, entschieden, dass die Ver­jäh­rungsfrist nicht erneut zu laufen beginnt, wenn der Pflicht­teils­berechtigte erst später von der Zugehörigkeit eines weiteren Gegen­standes zum Nachlass erfährt. § 2313 Abs. 2 Satz 1 in Verbindung mit Abs. 1 Satz 3 BGB ist nicht entsprechend anzuwenden.

Bei dem Pflichtteilsanspruch handelt es sich um einen ein­heit­lichen Anspruch, für den grundsätzlich nur eine einheitlich laufende Verjährungsfrist gelten kann. Dieser kann nicht auf einzelne Nachlassgegenstände bezogen werden. Somit kann der Verjährungsbeginn auch nicht für Einzelansprüche ge­son­dert festgestellt werden. Dies fußt auf dem Gedanken des Rechtsfriedens.

Somit kann der Erbe die Einrede der Verjährung vorbringen.

Individuelle Fragen zu diesem und weiteren Themen im Erbrecht beantworten wir Ihnen gerne im Rahmen einer fundierten Beratung – sprechen Sie uns einfach darauf an.

Über den Autor

Christine Gerlach author

Rechtsanwältin in München
Fachanwältin für Erbrecht

Tätigkeitsschwerpunkte:
Erbrecht, Pflichtteilsrecht, Testamentsvollstreckung, Gesellschaftsrecht

Kontakt: (089) 55 21 44-0