Kosten für die berufliche Erstausbildung und das Erststudium können steuer­lich als Werbungskosten abzugsfähig sein

Kosten für die berufliche Erstausbildung und das Erststudium können steuer­lich als Werbungskosten abzugsfähig sein

Hinweis:
Dieser Artikel aus dem Bereich Steuerrecht / Steuerstrafrecht ist nicht mehr aktuell!
In zwei Urteilen vom 28.07.2011 hat der Bun­des­finanzhof (BFH) entschieden, dass die Kosten eines Erststudiums bzw. einer Erst­ausbildung unmittelbar nach Schulabschluss, trotz eines seit 2004 geltenden Abzugsverbotes gem. § 12 Nr. 5 EStG als (vorweggenommene) Werbungskosten abzugsfähig sein können.

Voraussetzung ist allerdings, dass ein hinreichend konkreter Veranlassungszusammenhang zwischen den Aufwendungen und der späteren auf Einkünfteerzielung gerichteten Berufs­tätigkeit besteht.
Allgemeine Bildungsaufwendungen, die in keinem hinreichend konkreten Veranlassungszusammenhang zu einer gegen­wär­ti­gen oder künftigen beruflichen Tätigkeit stehen, können nur beschränkt als Sonderausgaben abgezogen werden.

Der Nachteil des Sonderausgabenabzugs besteht darin, dass ein Vortrag in künftige Veranlagungsjahre nicht möglich ist und dass er pro Kalenderjahr auf 4.000,- EUR begrenzt ist.
Sollten Sie diesbezüglich weitere Informationen wünschen, stehen wir Ihnen gerne zur Verfügung.

 Für weitere Fragen und Informationen zu diesem Urteil stehen wir Ihnen selbstverständlich gerne zur Verfügung – sprechen Sie uns einfach darauf an.

Über den Autor

Harald Halbig author

Rechtsanwalt und Steuerberater in München

Tätigkeitsschwerpunkte:
Steuerberatung, Steuerstrafrecht, strafbefreiende Selbstanzeige, Bilanzrecht, Rechtsbehelfsverfahren, Finanzgerichtsverfahren, Vermögensübertragungen, Erbschaftsteuerrecht

Kontakt: (089) 55 21 44-0

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