Keine Sittenwidrigkeit bei Pflichtteilsverzicht eines behinderten Sozialleistungs­beziehers

Keine Sittenwidrigkeit bei Pflichtteilsverzicht eines behinderten Sozialleistungs­beziehers

In der grundlegenden Entscheidung des BGH vom 19.01.2011, IV ZR 7/10, verneint dieser die Sitten­widrigkeit bei einem Pflichtteils­verzicht oder einer Erbausschlagung durch einen behinderten Empfänger von Sozialhilfe.

Dies stützt er u.a. auf die verfassungsrechtliche Figur einer negativen Erbfreiheit. Die Entscheidung stellt klar, dass die grundsätzliche Ablehnungsmöglichkeit gegenüber Zuwen­dungen sowohl für die Erbenstellung als auch für den Erwerb von Vermächtnissen oder Pflichtteilsansprüchen gelten muss.

Dagegen wurde höchstrichterlich noch nicht entschieden, ob sich die zur Rechtsstellung eines behinderten Erben oder Pflichtteilsberechtigten entwickelten Grundsätze auch auf den Pflichtteilsverzicht oder eine Ausschlagung durch einen anderen nicht behinderten Sozialhilfeempfänger, insbesondere einem Hartz IV-Empfänger, übertragen lassen.

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Über den Autor

Christine Gerlach author

Rechtsanwältin in München
Fachanwältin für Erbrecht

Tätigkeitsschwerpunkte:
Erbrecht, Pflichtteilsrecht, Testamentsvollstreckung, Gesellschaftsrecht

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