Keine Ersatzerbschaftsteuer bei nichtrechtsfähiger Stiftung

Keine Ersatzerbschaftsteuer bei nichtrechtsfähiger Stiftung

Quelle: BFH-Pressemitteilung Nr. 16/17, Pressemitteilung vom 15.03.2017, Urteil vom 25.1.2017, Aktenzeichen II R 26/16

Der Bundesfinanzhof (BFH) hat mit Urteil vom 25. Januar 2017 II R 26/16 ent­schieden, dass eine nichtrechtsfähige Stif­tung nicht der Ersatzerbschaftsteuer unterliegt.

Im Urteilsfall war eine Stadt Trägerin einer nichtrechtsfähigen Stiftung. Die Stiftung war im 19. Jahrhundert aufgrund Testa­ments errichtet worden und ihre Erträge sollten vorwiegend den Nachkommen des Stifters zugutekommen. Das Erbschaftsteuer- und Schenkungsteuergesetz (ErbStG) sieht seit 1974 in § 1 Abs. 1 Nr. 4 ErbStG vor, dass das Vermögen einer Stiftung, sofern sie wesentlich im Interesse einer Familie oder bestimmter Familien errichtet ist (Familienstiftung), in Zeitabständen von je 30 Jah­ren der Erbschaftsteuer unterliegt. Zweck dieser Bestimmung ist, Vermögen, welches ansonsten auf Dauer der Erbschaftsteuer entzogen wäre, in regelmäßigen Abständen dieser Ersatz­erbschaft­steuer zu unterwerfen.

Finanzamt und Finanzgericht waren der Auffassung, auch nichtrechtsfähige Familienstiftungen mit einer Körperschaft des öffentlichen Rechts als Träger unterlägen der Ersatz­erbschaft­steuer.

Der BFH teilt diese Auffassung nicht. Er entschied, dass nicht­rechtsfähige Stiftungen keine Ersatzerbschaftsteuer zu zah­len haben. Für den BFH ist dabei die Zivilrechtslage maß­geb­lich, so dass es nicht auf eine wirtschaftliche Betrachtungsweise ankommt. Nichtrechtsfähige Stiftungen haben keine eigene Rechtspersönlichkeit und kein eigenes Vermögen. Träger des Stiftungsvermögens ist ein Treuhänder, der dieses verwaltet und für die Stiftung handelt. Da das Vermögen der nichtrechtsfähigen Stiftung dem Treuhänder gehört, kann es nicht bei der Stiftung mit Ersatzerbschaftsteuer belegt werden.

Nach der derzeitigen Gesetzeslage müssen daher nur rechts­fähige Familienstiftungen alle 30 Jahre mit einer Erbschafts­besteuerung rechnen. Diese machen den überwiegenden Anteil an Stiftungen in der Bundesrepublik Deutschland aus. Rechts­fähige Stiftungen sind, im Gegensatz zu nichtrechtsfähi­gen Stiftungen, gesetzlich im Bürgerlichen Gesetz­buch geregelt. Sie verfügen über eine gefestigte Organisationsstruktur mit einem Stiftungsvorstand, den der Stifter selbst einsetzen kann.

Für weitere Fragen und Informationen zu diesem Urteil stehen wir Ihnen selbstverständlich gerne zur Verfügung – sprechen Sie uns einfach darauf an.

Über den Autor

Harald Halbig author

Rechtsanwalt und Steuerberater in München

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Steuerberatung, Steuerstrafrecht, strafbefreiende Selbstanzeige, Bilanzrecht, Rechtsbehelfsverfahren, Finanzgerichtsverfahren, Vermögensübertragungen, Erbschaftsteuerrecht

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