Kein Abzug ausländischer Steuer im Missbrauchsfall

Kein Abzug ausländischer Steuer im Missbrauchsfall

Quelle: BFH-Pressemitteilung Nr. 49/16,  Pressemitteilung vom 13.07.2016, Urteil vom 02.03.2016, Aktenzeichen I R 73/14

Sind dem Steuerpflichtigen Gewinn­aus­schüt­tungen einer GmbH zuzurechnen, da eine zwischen ihm und der GmbH be­ste­hen­de Beteiligungskonstruktion über aus­län­di­sche Gesellschaften als Gestaltungs­missbrauch anzusehen ist, kann er die von einer zwischen­ge­schal­teten Auslandsgesellschaft im Ausland gezahlte Dividenden­steuer nicht von seinen Einkünften abziehen, wie der Bundes­finanzhof (BFH) mit Urteil vom 2. März 2016 I R 73/14 ent­schie­den hat.

Im Streitfall war der im Inland ansässige Kläger über die im Aus­land ansässigen Gesellschaften V, B und F an einer inländischen GmbH beteiligt. Zwischen den Beteiligten war unstreitig, dass die Beteiligungskonstruktion als Gestaltungsmissbrauch nach § 42 der Abgabenordnung anzusehen war. Gewinnausschüttungen der GmbH führten daher beim Kläger unstreitig zu Einkünften aus Kapitalvermögen. Da im Ausland für Gewinnausschüttungen der V an F eine Dividendensteuer entstanden war, begehrte der Kläger aber, diese ausländische Steuer gemäß § 34c Abs. 3 des Einkommensteuergesetzes (EStG) einkünftemindernd zu be­rück­sichtigen. Finanzamt, Finanzgericht und schließlich der BFH lehnten dies ab.

Der Abzug einer ausländischen Steuer ist gemäß § 34c Abs. 3 EStG nur zulässig, wenn dieselbe Person auf dieselben Einkünfte inländische und zugleich ausländische Steuer zu entrichtet hat. Nur dann kann von einer Doppelbesteuerung gesprochen wer­den, die § 34c EStG vermeiden will. Im Streitfall wurde allerdings nicht der inländische Kläger, sondern die zwischengeschaltete Gesellschaft V zur Dividendensteuer herangezogen. Ohne Be­deu­tung ist, dass die Zwischenschaltung der V rechts­miss­bräuch­lich und dem Kläger deshalb die Gewinnausschüttung unmittelbar zuzurechnen war. Denn bei einer angemessenen und damit nicht rechtsmissbräuchlichen Gestaltung der Beteiligungs­ver­hältnisse, wäre die ausländische Dividendensteuer überhaupt nicht angefallen. Folglich muss der deutsche Fiskus die Min­de­rung seines Steueraufkommens nicht hinnehmen.

Für weitere Fragen und Informationen zu diesem Urteil stehen wir Ihnen selbstverständlich gerne zur Verfügung – sprechen Sie uns einfach darauf an.

Über den Autor

Harald Halbig author

Rechtsanwalt und Steuerberater in München

Tätigkeitsschwerpunkte:
Steuerberatung, Steuerstrafrecht, strafbefreiende Selbstanzeige, Bilanzrecht, Rechtsbehelfsverfahren, Finanzgerichtsverfahren, Vermögensübertragungen, Erbschaftsteuerrecht

Kontakt: (089) 55 21 44-0

Call Now Button