Düsseldorfer Tabelle 2017

Hinweis
Unsere Rechtsinformationen behandeln nur grundlegende Aspekte eines Gebietes. Im Einzelfall ist jedoch eine fachlich fundierte Beratung unbedingt erforderlich!

Zum 1. Januar 2017 wird die „Düsseldorfer Tabelle“ geändert. Der Mindestunterhalt minderjähriger Kinder erhöht sich zum 1. Januar 2017. Diese Erhöhung des Mindestunterhalts beruht auf einer Entscheidung des Gesetzgebers in der „Verordnung zur Festlegung des Mindestunterhalts minderjähriger Kinder“ gem. § 1612 a Abs. 1 BGBvom 03.12.2015. Die Erhöhung des Mindestunterhalts führt zur Änderung auch der Bedarfssätze der 2. – 10. Einkommensgruppe der Düsseldorfer Tabelle.

Der Gesetzgeber hat darüber hinaus eine Erhöhung des Kinder­geldes für das Jahr 2017 angekündigt. Eine Entscheidung über die Erhöhung des Kindergeldes ist für Mitte Dezember 2016 vorgesehen. Sobald das Kindergeld für 2017 endgültig feststeht, werden auch die Anmerkungen zur Düsseldorfer Tabelle veröffentlicht. Diese werden im Anhang die aktualisierten „Zahlbetragstabellen“ enthalten, die den Unterhalt nach Abzug des hälftigen bzw. bei volljährigen Kindern des vollen Kindergeldes ausweisen. Ebenso werden die Rechenbeispiele angepasst.
Im Übrigen bleibt die Düsseldorfer Tabelle 2017 gegenüber der Tabelle 2016 unverändert. Dies gilt auch für die Anmerkungen zur Tabelle. Der dem Unterhaltschuldner zu belassende Selbstbehalt ändert sich nicht, nachdem dieser zum 01.01.2015 angehoben wurde.

Der Mindestunterhalt für Kinder der ersten Altersstufe beträgt ab dem 01.01.2017 (bis zur Vollendung des sechsten Lebensjahres) 342,00 € statt bisher 335,00 €, für Kinder der zweiten Altersstufe (bis zur Vollendung des zwölften Lebensjahres) 393,00 € statt bisher 384,00 € und für Kinder der dritten Altersstufe (vom 13. Lebensjahr bis zur Volljährigkeit) 460,00 € statt bisher 450,00 €.

Der Bedarf des volljährigen Kindes (vierte Altersstufe) ermittelt sich nach den Bedarfssätzen der dritten Altersstufe zuzüglich der Differenz des Bedarfs der zweiten Altersstufe zur dritten Altersstufe. Er beträgt in der ersten Einkommensgruppe 527,00 € = 460,00 € + 67,00 € (460,00 € – 393,00 €) statt bisher 516,00 €.

Die Bedarfssätze der zweiten bis zehnten Einkommensgruppe sind entsprechend der Steigerung des Mindestunterhalts angepasst worden. Sie wurden wie in der Vergangenheit in der zweiten bis fünften Einkommensgruppe um je 5% und von der sechsten bis zehnten Einkommensgruppe um je 8% angehoben.
Auf den Bedarf des Kindes ist nach § 1612 b BGB das Kindergeld anzurechnen. Dieses beträgt ab dem 01.01.2016 für ein erstes und zweites Kind 190,00 €, für ein drittes Kind 196,00 € und für das vierte und jedes weitere Kind 221,00 €. Nach der Presse­mitteilung Nr. 20 des Bundesministeriums für Finanzen vom 12.10.2016 soll das Kindergeld in 2017 für ein erstes und zweites Kind auf 192,00 €, für ein drittes Kind auf 198,00 € und für das vierte und jedes weitere Kind auf 223,00 € erhöht werden.

Die nächste Änderung der Düsseldorfer Tabelle wird voraussichtlich zum 01.01.2018 erfolgen.

(OLG Düsseldorf, Pressemitteilung Nr.35/2016 vom 07.11.2016)
Die neue Tabelle nebst Anmerkungen beruht auf Koordinierungsgesprächen, die unter Beteiligung aller Oberlandesgerichte und der Unter­halts­kom­mis­sion des Deutschen Familiengerichtstages e.V. stattgefunden haben.

A. Kindesunterhalt

Nettoeinkommen des Barunterhalts- pflichtigen
(Anm. 3, 4)
Altersstufen in Jahren
(§ 1612 a Abs. 1 BGB)
Prozent-
satz
Bedarfs­kontroll­betrag (Anm. 6)
0 – 5 6 – 11 12 – 17 ab 18
bis 1.500 342 393 460 527 100
1.501 – 1.900 360 413 483 554 105 1.180
1.901 – 2.300 377 433 506 580 110 1.280
2.301 – 2.700 394 452 529 607 115 1.380
2.701 – 3.100 411 472 552 633 120 1.480
3.101 – 3.500 438 504 589 675 128 1.580
3.501 – 3.900 466 535 626 717 136 1.680
3.901 – 4.300 493 566 663 759 144 1.780
4.301 – 4.700 520 598 700 802 152 1.880
4.701 – 5.100 548 629 736 844 160 1.980
ab 5.101 nach den Umständen des Falles

Anmerkungen:

  1. Die Tabelle hat keine Gesetzeskraft, sondern stellt eine Richtlinie dar. Sie weist den monatlichen Unterhalts­bedarf aus, bezogen auf zwei Unterhaltsberechtigte, ohne Rück­sicht auf den Rang. Der Bedarf ist nicht iden­tisch mit dem Zahlbetrag; dieser ergibt sich unter Be­rück­sich­ti­gung der nachfolgenden Anmerkungen.
    Bei einer größeren/geringeren Anzahl Unter­halts­be­rech­tig­ter können Ab- oder Zuschläge durch Einstufung in niedrigere/höhere Gruppen angemessen sein. Anmer­kung 6 ist zu beachten. Zur Deckung des notwendigen Mindestbedarfs aller Beteiligten – einschließlich des Ehegatten – ist gegebenenfalls eine Herabstufung bis in die unterste Tabellengruppe vorzunehmen. Reicht das verfügbare Einkommen auch dann nicht aus, setzt sich der Vorrang der Kinder im Sinne von Anm. 5 Abs. 1 durch. Gegebenenfalls erfolgt zwischen den erstrangigen Unterhaltsberechtigten eine Mangelberechnung nach Abschnitt C.
  2. Die Richtsätze der 1. Einkommensgruppe entsprechen dem Mindestbedarf gemäß der Verordnung zur Fest­legung des Mindestunterhalts minderjähriger Kin­der nach § 1612a Absatz 1 BGB vom 3. Dezember 2015 (BGBl. I 2015, 2188). Der Prozentsatz drückt die Steigerung des Richtsatzes der jeweiligen Ein­kom­mens­gruppe gegenüber dem Mindestbedarf (= 1. Ein­kom­mens­gruppe) aus. Die durch Multiplikation des ge­run­deten Mindestbedarfs mit dem Prozentsatz er­rech­ne­ten Beträge sind entsprechend § 1612 a Abs. 2 S. 2 BGB aufgerundet.
  3. Berufsbedingte Aufwendungen, die sich von den privaten Lebenshaltungskosten nach objektiven Merkmalen ein­deu­tig abgrenzen lassen, sind vom Einkommen ab­zu­zie­hen, wobei bei entsprechenden Anhaltspunkten eine Pauschale von 5 % des Nettoeinkommens – mindestens 50 EUR, bei geringfügiger Teilzeitarbeit auch weniger, und höchstens 150 EUR monatlich – geschätzt werden kann. Übersteigen die berufsbedingten Aufwendungen die Pauschale, sind sie insgesamt nachzuweisen
  4. Berücksichtigungsfähige Schulden sind in der Regel vom Einkommen abzuziehen.
  5. Der notwendige Eigenbedarf (Selbstbehalt)
    1. gegenüber minderjährigen unverheirateten Kindern,
    2. gegenüber volljährigen unverheirateten Kindern bis zur Vollendung des 21. Lebensjahres, die im Haushalt der Eltern oder eines Elternteils leben und sich in der allgemeinen Schulausbildung befinden, beträgt beim nicht erwerbstätigen Unterhaltspflichtigen monatlich 880 EUR, beim erwerbstätigen Unterhaltspflichtigen monatlich 1.080 EUR. Hierin sind bis 380 EUR für Unterkunft einschließlich umlagefähiger Nebenkosten und Heizung (Warmmiete) enthalten. Der Selbstbehalt soll erhöht werden, wenn die Wohnkosten (Warm­miete) den ausgewiesenen Betrag überschreiten und nicht unangemessen sind.
      Der angemessene Eigenbedarf, insbesondere ge­gen­über anderen volljährigen Kindern, beträgt in der Regel min­destens monatlich 1.300 EUR. Darin ist eine Warm­­miete bis 480 EUR enthalten
  6. Der Bedarfskontrollbetrag des Unterhaltspflichtigen ab Gruppe 2 ist nicht identisch mit dem Eigenbedarf. Er soll eine ausgewogene Verteilung des Einkommens zwischen dem Unterhaltspflichtigen und den unter­halts­be­rech­tig­ten Kindern gewährleisten. Wird er un­ter Be­rück­sich­ti­gung anderer Unterhaltspflichten unter­schritten, ist der Ta­bel­len­betrag der nächst nie­dri­ge­ren Gruppe, deren Bedarfs­kontrollbetrag nicht unter­schritten wird, anzu­setzen.
  7. Bei volljährigen Kindern, die noch im Haushalt der El­tern oder eines Elternteils wohnen, bemisst sich der Unterhalt nach der 4. Altersstufe der Tabelle.
    Der angemessene Gesamtunterhaltsbedarf eines Stu­dierenden, der nicht bei seinen Eltern oder einem El­tern­teil wohnt, beträgt in der Regel monatlich 735 EUR. Hierin sind bis 300 EUR für Unterkunft einschließlich um­la­ge­fähiger Nebenkosten und Heizung (Warmmiete) ent­hal­ten. Dieser Bedarfssatz kann auch für ein Kind mit eigenem Haushalt angesetzt werden.
  8. Die Ausbildungsvergütung eines in der Berufs­aus­bil­dung stehenden Kindes, das im Haushalt der Eltern oder eines Elternteils wohnt, ist vor ihrer Anrechnung in der Regel um einen ausbildungsbedingten Mehr­bedarf von mo­nat­lich 90 EUR zu kürzen.
  9. In den Bedarfsbeträgen (Anmerkungen 1 und 7) sind Beiträge zur Kranken- und Pflegeversicherung sowie Studiengebühren nicht enthalten.
  10. Das auf das jeweilige Kind entfallende Kindergeld ist nach § 1612 b BGB auf den Tabellenunterhalt (Bedarf) anzu­rechnen.

B. Ehegattenunterhalt

  1. Monatliche Unterhaltsrichtsätze des berechtigten Ehegatten ohne unterhaltsberechtigte Kinder (§§ 1361, 1569, 1578, 1581 BGB):
    1. gegen einen erwerbstätigen Unterhalts­pflichtigen:
      1. wenn der Berechtigte kein Einkommen hat:
        3/7 des anrechenbaren Erwerbseinkommens zuzüglich 1/2 der anrechenbaren sonstigen Einkünfte des Pflichtigen, nach oben begrenzt durch den vollen Unterhalt, gemessen an den berücksichtigenden ehelichen Verhältnissen;
      2. wenn der Berechtigte ebenfalls Einkommen hat:
        3/7 der Differenz zwischen den anrechenbaren Erwerbseinkommen der Ehegatten, insgesamt begrenzt durch den vollen ehelichen Bedarf; für sonstige anrechenbare Einkünfte gilt der Halb­teilungsgrundsatz;
      3. wenn der Berechtigte erwerbstätig ist, obwohl ihn keine Erwerbsobliegenheit trifft:
        gemäß § 1577 Abs. 2 BGB;
    2. gegen einen nicht erwerbstätigen Unterhalts­pflichtigen (z. B. Rentner):
      wie zu 1 a, b oder c, jedoch 50 %.
  2. Fortgeltung früheren Rechts:
    1. Monatliche Unterhaltsrichtsätze des nach dem Ehe­gesetz berechtigten Ehegatten ohne un­ter­halts­berechtigte Kinder:
      1. §§ 58, 59 EheG: in der Regel wie I,
      2. § 60 EheG: in der Regel 1/2 des Unterhalts zu I,
      3. § 61 EheG: nach Billigkeit bis zu den Sätzen I.
    2. Bei Ehegatten, die vor dem 03.10.1990 in der früheren DDR geschieden worden sind, ist das
      DDR-FGB in Verbindung mit dem Einigungsvertrag zu berücksichtigen (Art. 234 § 5 EGBGB).
  3. Monatliche Unterhaltsrichtsätze des berechtigten Ehegatten, wenn die ehelichen Lebensverhältnisse durch Unterhaltspflichten gegenüber Kindern geprägt werden:
    Wie zu I bzw. II 1, jedoch wird grundsätzlich der Kindesunterhalt (Zahlbetrag; vgl. Anm. C und Anhang) vorab vom Nettoeinkommen abgezogen.
  4. Monatlicher Eigenbedarf (Selbstbehalt) gegenüber dem getrennt lebenden und dem geschiedenen Berechtigten:
    unabhängig davon, ob erwerbstätig oder nicht erwerbstätig 1.200 EUR
    Hierin sind bis 430 EUR für Unterkunft einschließlich umlagefähiger Nebenkosten und Heizung (Warmmiete) enthalten.
  5. Existenzminimum des unterhaltsberechtigten Ehegatten einschließlich des trennungsbedingten Mehrbedarfs in der Regel:
    1. falls erwerbstätig: 1.080 EUR
    2. falls nicht erwerbstätig: 880 EUR
  6. 1. Monatlicher notwendiger Eigenbedarf des von dem Unterhaltspflichtigen getrennt lebenden oder ge­schie­denen Ehegatten, unabhängig davon, ob erwerbs­tätig oder nicht erwerbstätig:
    1. gegenüber einem nachrangigen geschiedenen Ehegatten: 1.200 EUR
    2. gegenüber nicht privilegierten volljährigen Kindern: 1.300 EUR
    3. gegenüber Eltern des Unterhaltspflichtigen:
      1.800 EUR

    2. Monatlicher notwendiger Eigenbedarf des Ehe­gatten, der in einem gemeinsamen Haushalt mit dem Unterhaltspflichtigen lebt, unabhängig davon, ob erwerbstätig oder nicht erwerbstätig

    1. gegenüber einem nachrangigen geschiedenen Ehegatten: 960 EUR
    2. gegenüber nicht privilegierten volljährigen Kindern: 1.040 EUR
    3. gegenüber Eltern des Unterhaltspflichtigen:
      1.440 EUR (vergl. Anm D I)

Anmerkung zu I-III:

Hinsichtlich berufsbedingter Aufwendungen und berück­sichtigungsfähiger Schulden gelten Anmer­kungen A. 3 und 4 – auch für den erwerbstätigen Unter­halts­be­rech­tigten – entsprechend. Diejenigen berufs­bedingten Auf­wendungen, die sich nicht nach objektiven Merkmalen eindeutig von den privaten Lebenshaltungs­kosten ab­grenzen lassen, sind pauschal im Erwerbstätigen­bonus von 1/7 enthalten.

C. Mangelfälle

Reicht das Einkommen zur Deckung des Bedarfs des Un­ter­haltspflichtigen und der gleichrangigen Unter­halts­be­rech­tig­ten nicht aus (sog. Mangelfälle), ist die nach Abzug des notwendigen Eigenbedarfs (Selbstbehalts) des Un­ter­halts­pflich­ti­gen verbleibende Verteilungsmasse auf die Un­ter­halts­berechtigten im Verhältnis ihrer jeweiligen Ein­satz­beträge gleichmäßig zu verteilen.

Der Einsatzbetrag für den Kindesunterhalt entspricht dem Zahlbetrag des Unterhaltspflichtigen. Dies ist der nach Anrechnung des Kindergeldes oder von Einkünften auf den Unterhaltsbedarf verbleibende Restbedarf.

Beispiel:
Bereinigtes Nettoeinkommen des Unterhaltspflichtigen (M): 1.350 EUR. Unterhalt für drei unterhaltsberechtigte Kinder im Alter von 18 Jahren (K1), 7 Jahren (K2) und 5 Jahren (K3), Schüler, die bei der nicht unterhalts­berechtigten, den Kindern nicht barunterhaltspflichtigen Ehefrau und Mutter (F) leben. F bezieht das Kindergeld.

Notwendiger Eigenbedarf des M: 1.080 EUR
Verteilungsmasse:
1.350 EUR – 1.080 EUR = 270 EUR
Summe der Einsatzbeträge der Unterhaltsberechtigten:
335 EUR (527 – 192) (K1) +
297 EUR (393 – 96) (K2) +
243 EUR (342 – 99) (K3) = 875 EUR
Unterhalt:
K1: 335 x 270 : 875 = 103,37 EUR
K2: 297 x 270 : 875 = 91,65 EUR
K3: 243 x 270 : 875 = 74,98 EUR

D. Verwandtenunterhalt und Unterhalt nach § 1615 I BGB

  1. Angemessener Selbstbehalt gegenüber den Eltern:mindestens monatlich 1.800 EUR (einschließlich 480 EUR Warmmiete) zuzüglich der Hälfte des darüber hinaus­gehenden Einkommens, bei Vorteilen des Zusammen­lebens in der Regel 45 % des darüber hinaus­ge­hen­den Einkommens. Der angemessene Unterhalt des mit dem Unterhaltspflichtigen zusammenlebenden Ehe­gatten bemisst sich nach den ehelichen Lebens­ver­hält­nissen (Halbteilungsgrundsatz), beträgt jedoch min­des­tens 1.440 EUR (einschließlich 380 EUR Warm­miete).
  2. Bedarf der Mutter und des Vaters eines nichtehelichen Kindes (§ 1615 l BGB): nach der Lebensstellung des be­treuenden Elternteils, in der Regel mindestens 880 EUR.Angemessener Selbstbehalt gegenüber der Mutter und dem Vater eines nichtehelichen Kindes (§§ 1615 l, 1603 Abs. 1 BGB): unabhängig davon, ob erwerbstätig oder nicht erwerbstätig: 1.200 EUR.
    Hierin sind bis 430 EUR für Unterkunft einschließlich um­lage­fähiger Nebenkosten und Heizung (Warmmiete) enthalten.

E. Übergangsregelung

Umrechnung dynamischer Titel über Kindesunterhalt nach § 36 Nr. 3 EGZPO: Ist Kindesunterhalt als Pro­zent­satz des jeweiligen Regelbetrages zu leisten, bleibt der Titel bestehen. Eine Abänderung ist nicht er­for­der­lich.An die Stelle des bisherigen Prozentsatzes vom Regelbetrag tritt ein neuer Prozentsatz vom Mindest­unterhalt (Stand: 01.01.2008). Dieser ist für die jeweils maßgebliche Altersstufe gesondert zu bestimmen und auf eine Stelle nach dem Komma zu begrenzen (§ 36 Nr. 3 EGZPO). Der Prozentsatz wird auf der Grundlage der zum 01.01.2008 bestehenden Verhältnisse einmalig berechnet und bleibt auch bei späterem Wechsel in eine andere Altersstufe unverändert (BGH Urteil vom 18.04.12 – XII ZR 66/10 – FamRZ 2012, 1048). Der Bedarf ergibt sich aus der Multi­plikation des neuen Prozentsatzes mit dem Mindestunterhalt der jeweiligen Altersstufe und ist auf volle Euro aufzurunden (§ 1612a Abs. 2 S. 2 BGB). Der Zahlbetrag ergibt sich aus dem um das jeweils anteilige Kindergeld verminderten bzw. erhöhten Bedarf.

Es sind vier Fallgestaltungen zu unterscheiden:

  1. Der Titel sieht die Anrechnung des hälftigen Kinder­geldes (für das 1. bis 3. Kind 77 EUR, ab dem 4. Kind 89,50 EUR) oder eine teilweise Anrechnung des Kinder­geldes vor (§ 36 Nr. 3 a EGZPO).
    (Bisheriger Zahlbetrag + 1/2 Kindergeld) x 100 : Mindestunterhalt der jeweiligen Altersstufe = Prozentsatz neu
    Beispiel für 1. Altersstufe
    (196 EUR + 77 EUR) x 100 : 279 EUR = 97,8 %
    279 EUR x 97,8% = 272,86 EUR, aufgerundet 273 EUR
    Zahlbetrag: 273 EUR – 77 EUR = 196 EUR
  2. Der Titel sieht die Hinzurechnung des hälftigen Kinder­geldes vor (§ 36 Nr. 3 b EGZPO).
    (Bisheriger Zahlbetrag – 1/2 Kindergeld) x 100 : Mindestunterhalt der jeweiligen Altersstufe = Prozentsatz neu
    Beispiel für 1. Altersstufe
    (273 EUR – 77 EUR) x 100 : 279 EUR = 70,2 %
    279 EUR x 70,2 % = 195,85 EUR, aufgerundet 196 EUR
    Zahlbetrag: 196 EUR + 77 EUR = 273 EUR
  3. Der Titel sieht die Anrechnung des vollen Kindergeldes vor (§ 36 Nr. 3 c EGZPO).
    (Zahlbetrag + 1/1 Kindergeld) x 100 : Mindestunterhalt der jeweiligen Altersstufe = Prozentsatz neu
    Beispiel für 2. Altersstufe
    (177 EUR + 154 EUR) x 100 : 322 EUR = 102,7 %
    322 EUR x 102,7 % = 330,69 EUR, aufgerundet
    331 EUR
    Zahlbetrag: 331 EUR – 154 EUR = 177 EUR
  4. Der Titel sieht weder eine Anrechnung noch eine Hinzurechnung des Kindergeldes vor (§ 36 Nr. 3 d EGZPO).
    (Zahlbetrag + 1/2 Kindergeld) x 100 : Mindestunterhalt der jeweiligen Altersstufe = Prozentsatz neu
    Beispiel für 3. Altersstufe
    (329 EUR + 77 EUR) x 100 : 365 EUR = 111,2 %
    365 EUR x 111,2 % = 405,88 EUR, aufgerundet
    406 EUR
    Zahlbetrag: 406 EUR – 77 EUR = 329 EUR

Anhang: Tabelle Zahlbeträge

Die folgenden Tabellen enthalten die sich nach Abzug des je­weiligen Kindergeldanteils (hälftiges Kindergeld bei Min­der­jährigen, volles Kindergeld bei Volljährigen) ergebenden Zahlbeträge. Ab dem 1. Januar 2016 beträgt das Kindergeld für das erste und zweite Kind 190 EUR, für das dritte Kind 196 EUR und ab dem vierten Kind 221 EUR (BGBl. I 2015, 1202 ff.).

1. und 2. Kind 0 – 5 6 – 11 12 – 17 ab 18 %
bis 1.500 246 297 364 335 100
1.501 – 1.900 264 317 387 362 105
1.901 – 2.300 281 337 410 388 110
2.301 – 2.700 296 356 433 415 115
2.701 – 3.100 315 376 456 441 120
3.101 – 3.500 342 408 493 483 128
3.501 – 3.900 370 439 530 525 136
3.901 – 4.300 397 470 567 567 144
4.301 – 4.700 424 502 604 610 152
4.701 – 5.100 452 533 640 652 160
3. Kind 0 – 5 6 – 11 12 – 17 ab 18 %
bis 1.500 243 294 361 329 100
1.501 – 1.900 261 314 384 3556 105
1.901 – 2.300 278 334 407 382 110
2.301 – 2.700 295 353 430 409 115
2.701 – 3.100 312 373 453 435 120
3.101 – 3.500 339 405 490 477 128
3.501 – 3.900 367 436 527 519 136
3.901 – 4.300 394 467 564 561 144
4.301 – 4.700 421 499 601 604 152
4.701 – 5.100 449 530 637 646 160
ab 4. Kind 0 – 5 6 – 11 12 – 17 ab 18 %
bis 1.500 230,50 281,50 348,50 304 100
1.501 – 1.900 248,50 301,50 371,50 331 105
1.901 – 2.300 265,50 321,50 394,50 357 110
2.301 – 2.700 282,50 340,50 417,50 384 115
2.701 – 3.100 299,50 360,50 440,50 410 120
3.101 – 3.500 326,50 392,50 477,50 452 128
3.501 – 3.900 354,50 423,50 514,50 494 136
3.901 – 4.300 381,50 454,50 551,50 536 144
4.301 – 4.700 408,50 486,50 588,50 579 152
4.701 – 5.100 436,50 517,50 624,50 621 160