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Teileigentumsgrundbuchsache

Quelle: 26.03.2018 · IWW-Abrufnummer 200333

Oberlandesgericht München: Beschluss vom 11.01.2017 – 34 Wx 201/17
Diese Entscheidung enthält keinen zur Veröffentlichung bestimmten Leitsatz.

In der Teileigentumsgrundbuchsache
Beteiligter:

– Beschwerdeführer –
wegen Grundbuchberichtigung (Eintragung der Erbfolge)
erlässt das Oberlandesgericht München – 34. Zivilsenat – durch die Vorsitzende Richterin am Oberlandesgericht Sprickmann Kerkerinck, den Richter am Oberlandesgericht Kramer und die Richterin am Oberlandesgericht Dr. Schwegler am 11. Januar 2018 folgenden
Beschluss
Tenor:

Auf die Beschwerde wird die Zwischenverfügung des Amtsgerichts Fürstenfeldbruck – Grundbuchamt – vom 30. März 2017 aufgehoben.
Gründe

I.

Im Grundbuch ist noch der am 7.9.2016 verstorbene Erblasser Hans Bernhard K. als Eigentümer von 8/80 Bruchteilen an einem mit dem Sondereigentum an einer Tiefgarage verbundenen Miteigentumsanteil eingetragen.

Dessen Ehefrau Rosemarie Birgit K. beantragte beim Grundbuchamt unter Bezugnahme auf ein an das Nachlassgericht gerichtetes und von dort an das Grundbuchamt gemäß § 83 GBO zur Kenntnisnahme übersandtes Schreiben vom 16.10.2016, in dem die Annahme der Erbschaft sowie die Entbehrlichkeit eines Erbscheins erklärt wurden, die Berichtigung des Grundbuchs durch Eintragung ihrer Person unter Bezugnahme auf die beim gleichen Amtsgericht geführte Nachlassakte.

Die von der Rechtspflegerin des Grundbuchamts eingesehene Nachlassakte enthält die Eröffnungsniederschrift vom 11.10.2016 und zwei in diesem Termin eröffneten letztwilligen Verfügungen, nämlich:

– den notariellen Erbvertrag zwischen den Eheleuten vom 5.1.1977, in dem sich beide gegenseitig, der Erstversterbende den Überlebenden, vertragsmäßig (Ziff. VII.) zum alleinigen und unbeschränkten Erben einsetzten (Ziff. I.) und zu Erben des Längstlebenden die gemeinsamen Kinder bestimmt wurden (Ziff. III.). Nach dem Tod des Letztversterbenden ist Testamentsvollstreckung angeordnet, die mit Vollendung des 26. Lebensjahres eines namentlich bezeichneten Abkömmlings enden soll (Ziff. IV.).

– das gemeinschaftliche eigenhändige Testament der Eheleute vom 18.3.2014/12.7.2014, in dem bestimmt ist, dass sich die Ehegatten gegenseitig zu Alleinerben einsetzen und nach dem Ableben beider der Nachlass an die drei gemeinsamen Kinder fallen solle. Darüber hinaus wurde verfügt:

Mein Sohn … (der Beteiligte) soll Testamentsvollstrecker sein nach unserem jeweiligen Ableben.

Unter der augenscheinlich von Hans Bernhard K. handgeschriebenen letztwilligen Verfügung befindet sich der von Rosemarie Birgit K. handschriftlich gesetzte und unterschriebene Zusatz:

Dies soll auch mein letzter Wille sein.

Mit Zwischenverfügung vom 20.2.2017 beanstandete das Grundbuchamt als Eintragungshindernis das Fehlen eines Erbscheins und setzte Frist zur Behebung bis 1.5.2017. Der Ehevertrag sei durch das gemeinschaftliche Testament insoweit aufgehoben, als letzteres im Widerspruch zum Ehevertrag stehe. Dies sei hinsichtlich der für den ersten Sterbefall angeordneten Testamentsvollstreckung der Fall. Weil nach dem Gesetz (§ 52 GBO) die Berichtigung des Grundbuchs durch Eintragung der Erbin im Fall der Ernennung eines Testamentsvollstreckers nicht ohne entsprechenden Vermerk erledigt werden dürfe, die Anordnung der Testamentsvollstreckung jedoch nicht aus dem notariellen Ehevertrag hervorgehe, sei zur Grundbuchberichtigung die Vorlage eines die Testamentsvollstreckung verlautbarenden Erbscheins erforderlich.

Hierzu nahm Rosemarie Birgit K. mit Schreiben vom 13.3.2017 – auch im Auftrag ihres Sohnes, des Beteiligten, als Testamentsvollstrecker nach dem ersten Sterbefall – dahingehend Stellung, dass das Amt des Testamentsvollstreckers mit der vollständigen Erledigung aller Aufgaben durch Vollzug der letztwillig verfügten Anordnungen des Erblassers spätestens im Oktober 2016 geendet habe.

Daraufhin erließ das Grundbuchamt am 30.3.2017 eine Zwischenverfügung, mit der als Eintragungshindernis wiederum das Fehlen eines Erbscheins ohne Testamentsvollstreckungsanordnung beanstandet und Gelegenheit zur Behebung durch Vorlage eines entsprechenden Erbscheins bis 1.6.2017 gesetzt wurde. Einer Berichtigung des Grundbuchs ohne Rücksicht auf die im handschriftlichen Testament verfügte Vollstreckungsanordnung stehe das Fehlen eines formgültigen Nachweises darüber entgegen, dass der Grundbesitz nicht oder nicht mehr der Testamentsvollstreckung unterliege.

Hiergegen hat Rosemarie Birgit K. Beschwerde eingelegt, der das Grundbuchamt mit Beschluss vom 11.5.2017 nicht abgeholfen hat.

Am 19.9.2017 ist Rosemarie Birgit K. verstorben. Hierüber hat der Beteiligte den Senat mit Schreiben vom 7.12.2017, unterzeichnet mit dem Zusatz „i. V.“, unterrichtet. Darin hat er zugleich angezeigt, zum Testamentsvollstrecker über den Nachlass nach dem Tode seiner Mutter berufen und deshalb vertretungsbefugt zu sein.

Der Senat hat die Nachlassakten nach Hans Bernhard K. und Rosemarie Birgit K. beigezogen. Gemäß Unterheft „Testamentsvollstreckung“ zum Nachlassverfahren nach Rosemarie Birgit K. hat der Beteiligte auf entsprechendes Anschreiben des Nachlassgerichts mit am 28.11.2017 dort eingegangenem Schreiben erklärt, das Amt des Testamentsvollstreckers anzunehmen.

II.

Das Rechtsmittel ist zulässig und jedenfalls mit Blick auf neue Tatsachen, die in der Beschwerdeinstanz zu berücksichtigen sind, auch begründet. Dies führt zur – ersatzlosen – Aufhebung der Zwischenverfügung.

1. Die Beschwerde gegen die nach § 18 Abs. 1 GBO ergangene Zwischenverfügung vom 30.3.2017 ist von Rosemarie Birgit K. als antragsberechtigter Person in zulässiger Weise eingelegt (§ 11 Abs. 1 RPflG, § 71 Abs. 1, § 73 GBO). Zur Ausübung ihrer aus der Erbenstellung folgenden Antragsberechtigung war Rosemarie Birgit K. unabhängig davon befugt, ob das geltend gemachte Eigentumsrecht der Verwaltung eines Testamentsvollstreckers unterlegen hat (str.; Hügel/Reetz GBO 3. Aufl. § 13 Rn. 77 und Hügel/Zeiser § 52 Rn. 29).

Die Beschwerde ist auch nicht nachträglich unzulässig geworden. Stirbt ein Antragsberechtigter, nachdem der Antrag mit dem Eingang bei Gericht wirksam geworden ist (vgl. Hügel/Reetz § 13 Rn. 103), so führt dies im Grundbuchverfahren – auch in der Beschwerdeinstanz – nicht zur Erledigung des Antrags (Bauer in Bauer/von Oefele GBO 3. Aufl. § 13 Rn. 98). Vielmehr ist das Verfahren fortzuführen, sofern nicht die Erben den von dem Erblasser gestellten Eintragungsantrag zurücknehmen (OLG Köln FGPrax 2005, 103; Demharter § 13 Rn. 48 und § 71 Rn. 59; Bauer in Bauer/von Oefele § 13 Rn. 106). Letzteres ist jedenfalls bislang nicht geschehen.

Unabhängig von der streitigen Frage, ob im Grundbuchverfahren die zivilprozessualen Regelungen der §§ 239, 246 ZPO analoge Anwendung finden (hierzu: Staudinger/Kunz BGB [2017] § 1922 Rn. 654; Böhringer BWNotZ 2010, 2/7), hindert der Tod der Antragstellerin hier eine Entscheidung des Beschwerdegerichts nicht. Indem der Beteiligte, nun in seiner Funktion als Testamentsvollstrecker über den Nachlass der Verstorbenen, das Anliegen zum Ausdruck gebracht hat, dass über den mit seinem Wissen und auch in seinem Auftrag eingelegten „Widerspruch“ möglichst zeitnah entschieden werde, hat er das Verfahren – seine Unterbrechung unterstellt – jedenfalls entsprechend § 239 Abs. 1, §§ 243, 241 ZPO, § 2212 BGB aufgenommen. Dass er dabei zugleich das Beschwerdegericht um Mitteilung über die Erfolgschancen des Berichtigungsantrags gebeten und eine potentielle Antragsrücknahme in den Raum gestellt hat, rechtfertigt keine andere Auslegung seines Begehrens, zumal Gegenstand des Beschwerdeverfahrens nicht der Berichtigungsantrag selbst, sondern nur das vom Grundbuchamt laut Zwischenverfügung angenommene Eintragungshindernis ist (Demharter GBO 30. Aufl. § 71 Rn. 34 und § 77 Rn. 12 bis 15). Die Unterzeichnung der Eingabe mit dem Zusatz „i. V.“ erklärt sich aus der Annahme einer „Vertretungsbefugnis“ als Testamentsvollstrecker und ändert nichts daran, dass der Testamentsvollstrecker, der – wie hier – ausdrücklich in dieser Funktion tätig wird, nach herrschender Meinung als Partei kraft Amtes handelt (vgl. Zöller/Geimer ZPO 32. Aufl. § 116 Rn. 2; Bengel/Reimann Handbuch der Testamentsvollstreckung 4. Aufl. Kap. 1 Rn. 11 f.) und somit hier als Verfahrensbeteiligter zu führen ist.

Seine auf die Berufung zum Testamentsvollstrecker sowie die gegenüber dem Nachlassgericht abgegebene Annahmeerklärung gestützte Befugnis (vgl. Bengel/Reimann Kap. 3 Rn. 224 und 228 ff.) zur Abgabe einer reinen Verfahrenserklärung in der Beschwerdeinstanz ist mit dem Inhalt der beigezogenen Nachlassakte einschließlich des Unterhefts Testamentsvollstreckung hinreichend nachgewiesen, weil es nicht um eine – gemäß § 35 GBO nachzuweisende – Eintragungsvoraussetzung geht (vgl. auch Demharter § 71 Rn. 62 zum Nachweis der Beschwerdeberechtigung und -befugnis).

2. Die Beschwerde hat in der Sache Erfolg, weil das mit der Zwischenverfügung angenommene Eintragungshindernis jedenfalls aufgrund einer gemäß § 74 GBO in der Beschwerdeinstanz zu berücksichtigenden Änderung der Sachlage nicht besteht. Mit dem formulierten Ziel kann der Berichtigungsantrag unabhängig von der Frage der Anordnung sowie der Dauer von Testamentsvollstreckung nach dem ersten Sterbefall keinen Erfolg haben.

a) Gegenstand der Beschwerde ist – wie ausgeführt – nur das vom Grundbuchamt angenommene Hindernis, nicht der erstinstanzlich gestellte Eintragungsantrag selbst.

b) Die Berichtigung des Grundbuchs wegen Versterbens des eingetragenen Berechtigten erfordert gemäß § 22 Abs. 1 Satz 1 GBO, dass nicht nur die Unrichtigkeit des Grundbuchs, sondern auch die Richtigkeit der begehrten Eintragung in der Form der §§ 29, 35 GBO nachgewiesen wird (Demharter § 22 Rn. 37 mit 42 und § 35 Rn. 1), denn das Grundbuch darf nur in der Weise berichtigt werden, dass es den geänderten Rechtszustand insgesamt richtig wiedergibt (Senat vom 22.9.2015, 34 Wx 47/14 = Rpfleger 2016, 146; BayObLG NJW-RR 1995, 272 [BayObLG 09.06.1994 – 2 Z BR 52/94]).

Weil mit dem Versterben der Antragstellerin das Eigentum am Grundstück außerhalb des Grundbuchs auf deren Erben als nunmehr wahre Berechtigte übergegangen ist, § 1922 Abs. 1 BGB, kann ein Berichtigungsbegehren mit dem Ziel der Eintragung der Antragstellerin als Eigentümerin keinen Erfolg haben. Eine solche Eintragung würde das Grundbuch unrichtig machen (vgl. Demharter § 39 Rn. 12). Die mehrfache Rechtsnachfolge außerhalb des Grundbuchs ergibt sich (nur) aus den Eintragungsvermerken in Spalte 4 der ersten Abteilung (Grundlage der Eintragung; vgl. BayObLG NJW-RR 1995, 272/273). Deshalb kommt es für die Behandlung des Berichtigungsantrags nicht mehr auf die Frage an, ob gemäß § 52 GBO zusammen mit der – nicht mehr erreichbaren – Eigentümereintragung ein Testamentsvollstreckervermerk in das Grundbuch aufzunehmen ist. Die Frage, ob für den ersten Sterbefall Testamentsvollstreckung angeordnet war, ist für die Entscheidung über den Berichtigungsantrag ebenso irrelevant geworden wie die Frage, ob dieses Amt durch Aufgabenerfüllung erloschen ist. Deshalb ist eine Zwischenverfügung, die das Fehlen eines diesbezüglichen Nachweises als Eintragungshindernis moniert, nicht (mehr) zulässig und wegen Entscheidungsreife des Antrags ersatzlos aufzuheben.

Gemäß § 74 GBO ist die veränderte Tatsachenlage bei der Beschwerdeentscheidung zu beachten. Es kommt für die Entscheidung somit nicht darauf an, ob das Grundbuchamt bei Erlass der Zwischenverfügung zutreffend angenommen hat, dass der begehrten Eintragung das angenommene Hindernis entgegenstehe. Kann das Berichtigungsbegehren jedenfalls nach der im Zeitpunkt der Beschwerdeentscheidung bestehenden Sachlage keinen Erfolg haben, so sind die Voraussetzungen für eine Zwischenverfügung nicht (mehr) gegeben.

c) Weil das Grundbuchamt auf die Stellungnahme zur Zwischenverfügung vom 20.2.2017 am 30.3.2017 eine Zwischenverfügung mit abweichendem Inhalt erlassen hat, geht der Senat davon aus, dass mit der angefochtenen Entscheidung die vorausgegangene vom 20.2.2017 aufgehoben und ersetzt wurde. Eine Entscheidung über die – zudem formell nicht angefochtene – Zwischenverfügung vom 20.2.2017 ist daher nicht erforderlich.

III.

Eine Kostenentscheidung ist ebensowenig veranlasst wie eine Festsetzung des Geschäftswerts.
Vorschriften
BGB § 1922 Abs. 1 GBO § 18 Abs. 1, § 35 Abs. 1, § 52 GBO § 22 Abs. 1, § 35 Abs. 1, § 52 ZPO § 239 ZPO § 243 ZPO § 241 ZPO § 246

Zum Pflichtteilsergänzungsanspruch hinsichtlich Finanzierungsleistungen für ein Hausgrundstück als unbenannte Zuwendung unter Ehegatten

Quelle: 27.03.2018 · IWW-Abrufnummer 200374

Bundesgerichtshof: Urteil vom 14.03.2018 – IV ZR 170/16
BGB § 2325 Abs. 1

Zum Pflichtteilsergänzungsanspruch hinsichtlich Finanzierungsleistungen für ein Hausgrundstück als unbenannte Zuwendung unter Ehegatten.

Der IV. Zivilsenat des Bundesgerichtshofs hat durch die Vorsitzende Richterin Mayen, den Richter Felsch, die Richterin Harsdorf-Gebhardt, den Richter Lehmann und die Richterin Dr. Bußmann auf die mündliche Verhandlung vom 14. März 2018
für Recht erkannt:

Tenor:

Auf die Revision der Kläger wird das Urteil des 17. Zivilsenats des Oberlandesgerichts Dresden vom 22. Juni 2016 unter Zurückweisung der Revision im Übrigen im Kostenpunkt und insoweit aufgehoben, als die Klage hinsichtlich des Pflichtteilsergänzungsbegehrens der Kläger in Höhe von jeweils 7.041,63 € nebst Zinsen und der vorgerichtlichen Rechtsanwaltskosten des Klägers zu 2 in Höhe von 61,88 € nebst Zinsen abgewiesen worden ist.

Im Umfang der Aufhebung wird die Sache zur neuen Verhandlung und Entscheidung, auch über die Kosten des Revisionsverfahrens, an das Berufungsgericht zurückverwiesen.

Tatbestand

1

Die Parteien streiten im Revisionsverfahren noch um Pflichtteilsergänzungsansprüche der Kläger nach dem Tod ihres Vaters. Der Erblasser war mit der Beklagten in zweiter Ehe im gesetzlichen Güterstand verheiratet. Die Kläger sind seine beiden Söhne aus erster Ehe.

2

Der Vater des Erblassers hatte sich verpflichtet, dem Erblasser eine Teilfläche eines Grundstücks zu übereignen. Auf dieser Teilfläche wurde ein Einfamilienhaus errichtet, zu dessen Finanzierung der Erblasser und die Beklagte ein Bankdarlehen in Höhe von 250.000 DM aufnahmen. Als Kreditsicherheit wurde 1996 am noch ungeteilten Grundstück des Vaters eine Grundschuld bestellt. Mit Übergabevertrag vom 12. Februar 1997 wurde die Löschung der Grundschuld veranlasst, soweit sie auf dem Restgrundstück lastete; außerdem übertrug der Erblasser einen Miteigentumsanteil von 1/2 an dem ihm überlassenen Grundbesitz als im Vertrag so bezeichnete „ehebedingte Zuwendung“ auf die Beklagte. Der Eigentumswechsel wurde im Grundbuch vollzogen, nachdem die Ehegatten in das fertiggestellte Haus eingezogen waren.

3

Durch gemeinschaftliches Testament vom 6. August 2008 setzten sich der Erblasser und die Beklagte gegenseitig als Alleinerben ein. Am 6. Dezember 2009 verstarb der Erblasser. Der zum Zweck des Hausbaus aufgenommene und zwischenzeitlich umgeschuldete Bankkredit valutierte zu diesem Zeitpunkt noch in Höhe von 108.122,30 €. Die Tilgungsleistungen in Gesamthöhe von 19.699,70 € und Zinszahlungen von 112.666,12 € waren von einem Konto des Erblassers erfolgt.

4

Die Kläger, die sowohl die Übertragung des hälftigen Miteigentumsanteils an dem Grundstück als auch die Hälfte der geleisteten Darlehensraten als Schenkungen ansehen, haben gegen die Beklagte als Erbin unter anderem Pflichtteilsergänzungsansprüche geltend gemacht. Das Landgericht hat ihrer Klage, soweit sie die Pflichtteilsergänzungsansprüche betraf, in Höhe von jeweils 17.733,08 € stattgegeben. Das Oberlandesgericht hat das landgerichtliche Urteil überwiegend aufrechterhalten, dabei aber das Verlangen nach Pflichtteilsergänzung insoweit zurückgewiesen, als es auf dem gesonderten Ansatz der Finanzierungsleistungen beruhte. Hiergegen richtet sich die Revision der Kläger.

Entscheidungsgründe

5

Die Revision ist teilweise begründet.

6

I. Das Berufungsgericht hat – soweit für das Revisionsverfahren von Belang – angenommen, bei der Übertragung des hälftigen Miteigentums an dem Hausgrundstück durch den Erblasser auf die Beklagte im Jahr 1997 handele es sich um eine Schenkung. Weder sei die Übertragung des Miteigentumsanteils hier der Erfüllung eines Anspruchs der Beklagten gegenüber dem Erblasser auf Alterssicherung gesch uldet gewesen noch habe sie der nachträglichen Vergütung langjähriger Dienste gedient. Demgegenüber dürften die (hälftigen) Zahlungen des Erblassers zur Finanzierung des Eigenheims für die Berechnung des Ergänzungspflichtteils nicht herangezogen werden. Dies ergebe sich aus dem Zweck des § 2325 BGB , der sicherstellen solle, dass das Pflichtteilsrecht durch Schenkungen nicht verringert werde, der eine Besserstellung des Pflichtteilsberechtigten aber nicht erreichen wolle. Daher sei nicht der Finanzbeitrag des Erblassers, sondern – allein – die von ihm auf die Ehefrau übergegangene Eigentumshälfte bedeutsam. Der Finanzierungsbeitrag, dessen Wert sich im übertragenen Miteigentumsanteil verkörpere, sei keine zusätzliche, eigenständige Schenkung.

7

Schließlich entspreche es höchstrichterlicher Rechtsprechung, dass bei der Begleichung von Darlehensverbindlichkeiten nur der Tilgungs-, nicht der Zinsanteil eine Zuwendung zur Vermögensbildung sei. Bei „nicht verbrauchbaren Sachen“, zu denen Grundstücke zählten, sei entsprechend dem Regelfall des § 2325 Abs. 2 Satz 2 BGB grundsätzlich auf den Erbfallwert abzustellen. Dessen Höhe werde vom Stand der Belastung und dieser wiederum vom Ausmaß der Darlehenstilgung bestimmt. So sei es auch hier, so dass die Tilgungsleistungen pflichtteilsrechtlich bereits berücksichtigt seien.

8

Zudem sei seitens der Kläger nicht vorgebracht worden, der Erblasser habe der Beklagten das Freiwerden von der Verpflichtung gegenüber dem Darlehensgeber ausdrücklich geschenkt bzw. ihr die ihm gegenüber bestehende Ausgleichsschuld aus § 426 BGB ausdrücklich erlassen. Dabei wäre es bei diesem Befund folgerichtig gewesen, etwaige Ansprüche der Kläger gegen die Beklagte beim ordentlichen, nicht beim Ergänzungspflichtteil zu erwägen.

9

II. Das hält rechtlicher Nachprüfung nicht in allen Punkten stand.

10

1. Zu Recht hat das Berufungsgericht allerdings den Klägern aufgrund der erbrachten Tilgungsleistungen auf das Hausdarlehen keinen weiteren Anspruch zuerkannt, der über den als Pflichtteilsergänzung bereits ausgeurteilten Betrag hinausgeht. Das Berufungsgericht hat bei seiner Entscheidung zur Höhe des Pflichtteilsergänzungsanspruchs den hälftigen Betrag der erbrachten Tilgungsleistungen bereits als Schenkung im Sinne von § 2325 BGB berücksichtigt.

11

Das Berufungsgericht hat den Ergänzungspflichtteil „zum Hausgrundstück“ mit jeweils 5.763,17 € für die beiden Kläger, denen eine Pflichtteilsquote von je 1/8 zukommt, beziffert. Dabei hat es, insoweit dem landgerichtlichen Urteil folgend, einen für die Pflichtteilsergänzung zu berücksichtigenden Wert des hälftigen Miteigentumsanteils von 46.105,35 € zugrunde gelegt. Dieser Wert ergibt sich daraus, dass vom Erbfallwert des Hausgrundstücks von 200.333 € die zur Zeit des Erbfalles noch valutierende Grundschuld in Höhe von 108.122,30 € abgezogen wurde; der Gesamtwert des Grundstücks belief sich daher auf 92.210,70 €. Da das Hausgrundstück zur Zeit der Schenkung unstreitig einen höheren Wert hatte als beim Erbfall, war nach § 2325 Abs. 2 Satz 2 BGB der Erbfallwert in Ansatz zu bringen.

12

Der bei dieser Berechnung angesetzte Wert der beim Erbfall noch valutierenden Grundschuld ist jedoch durch die bis dahin erbrachten Tilgungsleistungen gemindert und der Grundstückswert daher in gleichem Umfang erhöht worden. Während die Grundschuld bei der Übereignung des Miteigentumsanteils noch in der im Grundbuch eingetragenen Höhe von 127.822,97 € valutierte, verringerte sich diese Belastung durch die Tilgungsleistungen von 19.699,70 € auf die genannten rund 108.122,30 € und der Wert des belasteten Grundstücks stieg entsprechend. Auf diesem Wege sind die Tilgungsleistungen daher bereits in den fi ktiven Nachlasswert eingeflossen, der nach § 2325 Abs. 1 BGB für die Berechnung des Pflichtteilsergänzungsanspruchs zugrunde zu legen ist. Sie können dem Nachlass nicht ein zweites Mal als Schenkung hinzugerechnet werden.

13

2. Dagegen durfte das Berufungsgericht mit der gegebenen Begründung einen Pflichtteilsergänzungsanspruch wegen der vom Konto des Erblassers geleisteten Zinszahlungen nicht ablehnen.

14

a) Pflichtteilsergänzungsansprüche gemäß § 2325 BGB setzen voraus, dass der Erblasser eine Schenkung im Sinne von § 516 BGB gemacht hat, d.h. eine Zuwendung, die den Empfänger aus dem Verm ögen des Gebers bereichert und bei der beide Teile darüber einig sind, dass sie unentgeltlich erfolgt (vgl. Senatsurteil vom 10. Dezember 2003 – IV ZR 249/02 , BGHZ 157, 178 unter II 1 [juris Rn. 13]). Dabei ist die unbenannte Zuwendung unter Ehegatten einer Schenkung in diesem Sinne auch unabhängig von einer Einigung über ihre Unentgeltlichkeit gleichgestellt (vgl. Senatsurteil vom 27. November 1991 – IV ZR 164/90 , BGHZ 116, 167 unter II 2 a [juris Rn. 14 ff.]). Eine ergänzungspflichtige Schenkung kann danach angenommen werden, wenn der ohne wirtschaftlichen Gegenwert erfolgte Vermögensabfluss beim Erblasser zu einer materiell-rechtlichen, dauerhaften und nicht nur vorübergehenden oder formalen Vermögensmehrung des Empfängers geführt hat (vgl. Senatsurteil vom 10. Dezember 2003 aaO).

15

aa) Eine solche Bereicherung der Beklagten aus dem Vermögen des Erblassers durch die Zinszahlungen kommt hier in Betracht. Die Beklagte und der Erblasser hafteten für das gemeinsam aufgenommene Darlehen und damit auch für die Zinsen als Gesamtschuldner, §§ 421 , 427 BGB . Mit den Zinszahlungen wurde daher auch eine Schuld der Beklagten erfüllt. Durch diese Verringerung ihrer Verbindlichkeiten wäre deren Vermögen gemehrt worden, falls die vom Konto des Erblassers erfolgten Zahlungen aus dessen Vermögen stammten und nicht durch Leistungen der Beklagten oder den Erwerb eines Anspruchs gegen diese ausgeglichen wurden.

16

Zu Unrecht nimmt das Berufungsgericht an, auch der Wert der Zinszahlungen zur Finanzierung des Eigenheims verkörpere sich im übertragenen Miteigentumsanteil und die Zahlungen seien deshalb keine zusätzliche, eigenständige Schenkung. Die Belastung der Beklagten durch die gesamtschuldnerische Zinsverbindlichkeit bestand unabhängig davon, welcher Gegenstand mit dem zugrunde liegenden Darlehen finanziert worden war. Die Übertragung des Miteigentumsanteils verringerte diese Vermögensbelastung daher nicht; ebenso wenig flossen die Finanzierungskosten in den Wert des Grundstücks ein. Erst die Zinszahlungen vom Konto des Erblassers führten zu einer Reduzierung der Verbindlichkeiten der Beklagten und damit zu einem möglichen weiteren Vermögenszuwachs neben dem Wert des ihr bereits übereigneten Miteigentumsanteils.

17

Anders als die Revisionserwiderung meint, ist es dabei für die Annahme einer Schenkung ohne Belang, dass der Erblasser die Erbringung der monatlichen Annuitäten aus dem Darlehensvertrag schuldete und damit nicht freiwillig übernahm. Denn diese vertragliche Verpflichtung betraf allein das Außenverhältnis des Erblassers zu den Kreditgebern, nicht aber das hier maßgebliche Innenverhältnis zwischen den Ehegat ten.

18

bb) Die Revisionserwiderung weist insoweit zwar zutreffend darauf hin, dass der Pflichtteilsberechtigte einen Teilhabeanspruch nur insoweit hat, als der Beschenkte „aus dem Vermögen des Schenkers heraus“ bereichert ist, die Bereicherung des Beschenkten also auf einer entsprechenden Entreicherung des Schenkers beruht ( Senatsurteil vom 28. April 2010 – IV ZR 73/08 , BGHZ 185, 252 Rn. 26 ). Mangels gegenteiliger Feststellungen des Berufungsgerichts ist für das Revisionsverfahren zugunsten der Kläger zu unterstellen, dass die Zahlungen vom Konto des Erblassers auch aus dessen Vermögen stammten. Dann erfüllte der Erblasser mit diesen Zahlungen auch seine eigene Zinsverbindlichkeit. Als Gesamtschuldner hätte er dafür aber nach § 426 Abs. 1 Satz 1 BGB regelmäßig einen Ausgleichsanspruch gegen die Beklagte in hälftiger Höhe erlangt. Falls jedoch zwischen dem Erblasser und der Beklagten eine abweichende Übereinkunft bestand, dass er für die von ihm erbrachten Zahlungen auf die gemeinsame Gesamtschuld keinen Ausgleich von ihr erhalten werde, war der Erblasser im Umfang dieses verlorenen Ausgleichsanspruchs entreichert und die Beklagte entsprechend bereichert.

19

cc) Für die Frage einer Bereicherung der Beklagten aus dem Vermögen des Erblassers ist daher maßgeblich, ob die Eheleute etwas anderes als den regelmäßigen Ausgleich unter Gesamtschuldnern nach § 426 Abs. 1 BGB für die nach dem revisionsrechtlich zu unterstellenden Sachverhalt vom Erblasser erbrachten Zahlungen bestimmt haben.

20

Der gesetzliche Gesamtschuldnerausgleich wird durch die Ehe des Erblassers mit der Beklagten, insbesondere durch die güterrechtlichen Vorschriften der Zugewinngemeinschaft nicht verdrängt (vgl. BGH, Beschluss vom 20. Mai 2015 – XII ZB 314/14 ,FamRZ 2015, 1272Rn. 15; Urteil vom 6. Oktober 2010 – XII ZR 10/09 ,FamRZ 2011, 25Rn. 16). Gemäß § 426 Abs. 1 Satz 1 BGB sind Gesamtschuldner im Verhältnis zueinander zu gleichen Anteilen verpflichtet, soweit nicht ein anderes bestimmt ist. Eine abweichende Bestimmung kann sich aus dem Gesetz, einer Vereinbarung, dem Inhalt und Zweck des Rechtsverhältni sses oder der Natur der Sache, mithin aus der besonderen Gestaltung des tatsächlichen Geschehens ergeben (BGH, Urteile vom 6. Oktober 2010 aaO Rn. 17; vom 17. Mai 1983 – IX ZR 14/82 , BGHZ 87, 265 unter I 2 a [juris Rn. 12]; jeweils m.w.N.). Entgegen der Ansicht des Berufungsgerichts bedarf es daher keines ausdrücklichen Schulderlasses durch den leistenden Gesamtschuldner, um eine Ausgleichsforderung aus § 426 Abs. 1 BGB auszuschließen.

21

Während intakter Ehe kann die grundsätzlich hälftige Beteili gung der Gesamtschuldner an den Belastungen vielmehr von der ehelichen Lebensgemeinschaft in der Weise überlagert werden, dass sich im Innenverhältnis zwischen den Ehegatten eine andere Aufteilung ergibt ( vgl. BGH, Urteil vom 13. Januar 1993 – XII ZR 212/90 ,FamRZ 1993, 676unter B I 1 a [juris Rn. 26]; so auch BGH, Urteil vom 9. Februar 2011 – XII ZR 40/09 , BGHZ 188, 282 Rn. 53 ). Ob dies hier der Fall war, lässt sich derzeit nicht beurteilen. Das Berufungsgericht hat bisher keine Feststellungen zum Innenverhältnis zwischen dem Erblasser und der Beklagten getroffen, soweit es die Zahlungen auf die gemeinsame Zinsschuld betraf.

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b) Bei der Prüfung der Frage, ob eine unbenannte Zuwendung unter § 2325 BGB fällt, kommt es weiter darauf an, ob es sich um einen unentgeltlichen Vorgang handelt. Es entspricht der Rechtsprechung des Senats, die unbenannte Zuwendung unter Ehegatten in der Regel als objektiv unentgeltlich anzusehen (vgl. Senatsurteil vom 27. November 1991 – IV ZR 164/90 , BGHZ 116, 167 unter II 2 [juris Rn. 14]). Der Erwerb eines zugewendeten Gegenstandes (auf den kein Rechtsanspruch besteht) ist unentgeltlich, wenn er von einer den Erwerb ausgleichenden Gegenleistung des Erwerbers nicht rechtlich abhängig ist. Dabei kommen als rechtliche Abhängigkeit, welche die Unentgeltlichkeit ausschließt und Entgeltlichkeit begründet, Verknüpfungen sowohl nach Art eines gegenseitigen Vertrages als auch durch Setzung einer Bedingung oder eines entsprechenden Rechtszwecks in Betracht (aaO unter II 2 a [juris Rn. 15]). So ist eine unbenannte oder sogar ausdrücklich zur Alterssicherung bestimmte Zuwendung unter Ehegatten entgeltlich , wenn sie sich im Rahmen einer nach konkreten Verhältnissen angemessenen Alterssicherung hält (vgl. aaO [juris Rn. 20]). Dementsprechend kann auch eine ehebedingte Zuwendung, durch die langjährige Dienste nachträglich vergütet werden, die ein Ehegatte dem anderen vor und nach der Eheschließung geleistet hat, im Rahmen des objektiv Angemessenen als entgeltlich anzusehen sein (aaO).

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Nachdem die Beklagte, die insoweit eine sekundäre Darlegungslast zur Entgeltlichkeit der Zuwendung trifft (vgl. Senatsurteil vom 17. Januar 1996 – IV ZR 214/94 , NJW -RR 1996, 705 unter 2 b bb [juris Rn. 20]), vorgetragen hat, die Zahlungen auf das Darlehen hätten der Sicherung der gemeinschaftlichen Ehewohnung gedient, ist zu prüfen , ob die Leistung etwa unterhaltsrechtlich geschuldet war oder ob ihr eine durch sie ganz oder teilweise vergütete, konkrete Gegenleistung gegenübersteht oder nicht (vgl. Senatsurteil vom 27. November 1991 – IV ZR 164/90 , BGHZ 116, 167 unter II 3 [juris Rn. 27]). Dazu fehlt es hinsichtlich der Zinszahlungen, die nach dem revisionsrechtlich zu unterstellenden Sachverhalt aus dem Vermögen des Erblassers geleistet wurden, an Feststellungen. Das Berufungsgericht hat – aus seiner Sicht folgerichtig – bisher nicht geprüft, ob die Zinszahlungen unterhaltsrechtlich geschuldet waren.

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Das Berufungsgericht wird sich daher gegebenenfalls auch damit zu befassen haben, ob die Zinsleistungen – anstelle von Mietzahlungen – ein gemäß §§ 1360 , 1360a BGB geschuldeter Beitrag zu den gemeinsamen Wohnkosten gewesen sein könnten (vgl. dazu MünchKomm-BGB/ Weber-Monecke, 7. Aufl. § 1360a BGB Rn. 4; Staudinger/Voppel (2012), § 1360a BGB Rn. 7; Kleffmann in Scholz/Kleffmann/Motzer, Praxishandbuch Familienrecht Teil H Rn. 9 (Stand: Dezember 2014); Bömelburg in Wendl/Dose, Das Unterhaltsrecht in der familienrichterlichen Praxis 9. Aufl. § 3 Rn. 27).

25

III. Nach alledem kann das angefochtene Urteil keinen Bestand haben, soweit die Klage hinsichtlich des Pflichtteilsergänzungsbegehrens der Kläger in Höhe von jeweils 7.041,63 € nebst Zinsen und der Nebenforderung des Klägers zu 2 in Höhe von 61,88 € abgewiesen worden ist. Dieser Betrag entspricht einer Pflichtteilsquote von je 1/8 aus 56.333,06 €, d.h. der Hälfte der Zinszahlungen von insgesamt 112.666,12 €. Die Sache ist insoweit an das Berufungsgericht, das die noch fehlenden Feststellungen nachzuholen haben wird, zurückzuverweisen.

Mayen
Felsch
Harsdorf-Gebhardt
Lehmann
Dr. Bußmann

Von Rechts wegen

Vorschriften
§ 2325 BGB, § 2325 Abs. 2 Satz 2 BGB, § 426 BGB, § 2325 Abs. 1 BGB, § 516 BGB, §§ 421, 427 BGB, § 426 Abs. 1 Satz 1 BGB, § 426 Abs. 1 BGB, §§ 1360, 1360a BGB

Beschwerdeverfahren

Quelle: 09.10.2017 · IWW-Abrufnummer 196961

Oberlandesgericht Köln: Beschluss vom 03.08.2017 – 2 Wx 149/17
Diese Entscheidung enthält keinen zur Veröffentlichung bestimmten Leitsatz.
Oberlandesgericht Köln

2 Wx 149/17 2 Wx 169/17

Tenor:

Die Beschwerde der Beteiligten zu 3) und 4) gegen den Beschluss des Amtsgerichts – Nachlassgerichts – Euskirchen vom 12.05.2017, 3 VI 828/15, wird zurückgewiesen.

Die Kosten des Beschwerdeverfahrens haben die Beteiligten zu 3) und 4) zu tragen.

1

Gründe:

2

I.

3

Am 13.08.2015 ist Herr T (Erblasser) verstorben. Er war ledig und hatte keine Kinder. Seine Eltern sind vorverstorben. Die Beteiligten zu 3) und 4) sind die Schwestern des Erblassers, die Beteiligten zu 1) und 2) ehemalige Nachbarn, die mit dem Erblasser befreundet waren und ihn im Haushalt unterstützt haben.

4

Im Mai 2015 wurde festgestellt, dass der Erblasser an einem metastierenden Bronchialkarzinom litt. Kurz nach der Diagnose traten Lähmungen auf, u.a. am rechten Arm.

5

Am 11.08.2015 ist beim Nachlassgericht per Einschreiben/Rückschein ein handgeschriebenes mit „Testament“ überschriebenes und mit „T“ unterschriebenes auf den 15.07.2017 datiertes Schriftstück eingegangen, auf dessen Inhalt Bezug genommen wird (Bl. 4 d. Beiakte 3 IV 793/15). Am 17.08.2015 hat die Beteiligte zu 2) beim Nachlassgericht ein weiteres handgeschriebenes mit „Testament“ überschriebenes und mit „T“ unterschriebenes auf den 15.06.2015 datiertes Schriftstück eingereicht, auf dessen Inhalt ebenfalls Bezug genommen wird (Bl. 6 d. Beiakte 3 IV 793/15).

6

Am 02.09.2015 haben die Beteiligten zu 1) und 2) zur Niederschrift des Nachlassgerichts die Erteilung eines Erbscheins beantragt, der sie als Miterben zu je ½-Anteil ausweist (Bl. 1 ff. d.A.). Sie haben vorgetragen, dass das Testament vom 15.06.2015 wirksam sei. Es sei vom Erblasser, der Rechtshänder gewesen sei, infolge der krankheitsbedingten Lähmung der rechten Hand eigenhändig mit der linken Hand geschrieben worden. Durch dieses Testament seien sie als gemeinsame Erben eingesetzt worden. Er habe ihnen mitgeteilt, wo dieses Testament zu finden sei. Das Testament vom 15.07.2015 könne nicht vom Erblasser herrühren, da er zu diesem Zeitpunkt nicht mehr in der Lage gewesen sei, ein Schriftstück in flüssiger Handschrift zu errichten.

7

Am 02.09.2015 hat die Beteiligte zu 4) zur Niederschrift des Nachlassgerichts die Erteilung eines Erbscheins beantragt, der sie und die Beteiligte zu 3) als Miterben zu je ½-Anteil aufgrund gesetzlicher Erbfolge ausweist (Bl. 22 ff. d.A.). Sie haben vorgetragen, dass beide Testamente nicht vom Erblasser herrühren würden, sondern gefälscht seien.

8

Das Nachlassgericht hat Beweis erhoben aufgrund der Beweisbeschlüsse vom 11.11.2015 (Bl. 64 f. d.A.) und 20.04.2016 (Bl. 127 f. d.A.) durch Vernehmung des Zeugen T2 und die Einholung eines graphologischen Gutachtens. Wegen des Ergebnisses der Beweisaufnahme wird Bezug genommen auf das Sitzungsprotokoll vom 25.01.2016 (Bl. 78 ff. d.A.) und auf das Gutachten der Sachverständigen T3 vom 24.02.2017 (Bl. 183 ff. d.A.). Weiterhin hat das Nachlassgericht schriftliche Stellungnahmen der Hausärztin des Erblassers Q vom 14.02.2016 (Bl. 88 ff. d.A.), des medizinischen Dienstes der Krankenversicherung Nordrhein vom 10.02.2016 (Bl. 87 d.A.) sowie der Hausärztin des Erblassers Dr. G vom 18.02.2016 (Bl. 99 d.A.) eingeholt.

9

Durch Beschluss vom 12.05.2017 hat das Nachlassgericht die Tatsachen, die zur Begründung des Antrags der Beteiligten zu 1) und 2) erforderlich sind, für festgestellt erachtet und den Antrag der Beteiligten zu 4) zurückgewiesen (Bl. 239 ff. d.A.). Zur Begründung hat es ausgeführt, dass das Testament vom 15.06.2015 vom Erblasser eigenhändig errichtet worden sei, und sich hierbei im Wesentlichen auf die Aussage des Zeugen T2 gestützt, der ausgesagt habe, bei der Errichtung dieses Testaments zugegen gewesen zu sein und dies durch seine Unterschrift bestätigt habe. Die Auslegung dieses Testaments ergebe, dass die Beteiligten zu 1) und 2) die Erben des Erblassers seien. Die gesetzliche Erbfolge greife daher nicht. Das Testament vom 15.06.2015 sei auch nicht durch ein späteres Testament widerrufen worden, da das Testament vom 15.07.2015 nicht vom Erblasser errichtet worden sei. Bezüglich der weiteren Einzelheiten der Begründung wird auf den Inhalt des Beschlusses vom 12.05.2017 verwiesen.

10

Gegen diesen den Beteiligten zu 3) und 4) am 22.05.2017 zugestellten Beschluss haben sie mit am 30.05.2017 beim Amtsgericht Euskirchen eingegangenem Schriftsatz vom 29.05.2017 Beschwerde eingelegt (Bl. 248 d.A.), die sie mit Schriftsatz vom 06.06.2017 begründet haben (Bl. 249 ff. d.A.). Sie haben vorgetragen, dass bezüglich der Aussage des Zeugen T2 Zweifel bestünden. Er habe den Inhalt des Testaments nicht richtig wiedergeben können. Es sei nach Vorhalt des tatsächlichen Inhalts des Testaments sichtlich irritiert gewesen. Er habe zudem fälschlicherweise erklärt, dass der Erblasser seinen Neffen zum Erben eingesetzt habe. Dabei habe der Zeuge gewusst, dass der einzige Neffe des Erblassers der Zeuge T4 gewesen sei, der in dem Testament aber nicht bedacht worden sei. Der Beteiligte zu 1) sei dagegen kein Neffe des Erblassers, was der Zeuge T2 gewusst habe. Zudem habe der Zeuge T2 unmittelbar nach der mündlichen Verhandlung vom 25.01.2016 selbst begründete Zweifel daran geäußert, dass das ihm vom Gericht vorgelegte Testament nicht jenes Testament gewesen sei, das der Erblasser in seinem Beisein aufgesetzt habe. Es sei daher von einer Fälschung auszugehen. Hierfür spreche auch die Einschätzung des von ihnen, den Beteiligten zu 3) und 4), beauftragten Sachverständigen T5, wonach es nicht vorstellbar sei, dass das Testament vom 15.06.2015 mit einer schreibungewohnten linken Hand geschrieben worden sei. Bezüglich der weiteren Einzelheiten ihres Vorbringens wird auf den Inhalt des Schriftsatzes vom 06.06.2017 Bezug genommen (Bl. 249 ff. d.A.).

11

Das Nachlassgericht hat der Beschwerde durch den am 19.06.2017 erlassenen Beschluss vom 13.06.2017 nicht abgeholfen und die Sache dem Oberlandesgericht Köln zur Entscheidung vorgelegt (Bl. 265 ff. d.A.).

12

Der Senat hat in der nicht öffentlichen Sitzung vom 26.07.2017 Beweis erhoben durch Vernehmung der Zeugen T2 und T4

13

II.

14

Die zulässige Beschwerde der Beteiligten zu 3) und 4) hat in der Sache keinen Erfolg.

15

Das Nachlassgericht hat die Tatsachen, die zur Begründung des Antrags der Beteiligten zu 1) und 2) erforderlich sind, zu Recht für festgestellt erachtet und den Antrag der Beteiligten zu 3) zurückgewiesen. Der Senat schließt sich den zutreffenden Ausführungen des Nachlassgerichts in dem angefochtenen Beschluss vom 12.05.2017, wonach die Erbfolge auf dem Testament vom 15.06.2015 beruht, vollumfänglich an. Die mit der Beschwerde vorgebrachten Einwände gegen den angefochtenen Beschluss greifen nicht durch.

16

Das Ergebnis der Beweisaufnahme vor dem Senat hat die Feststellungen des Nachlassgerichts in dem angefochtenen Beschluss vom 12.05.2017 bestätigt. Der Zeuge T2 hat während seiner Vernehmung vor dem Senat seine Aussage vor dem Nachlassgericht wiederholt, wonach der Erblasser das in der Akte befindliche auf den 15.06.2015 datierte Testament persönlich mit der schreibungewohnten linken Hand geschrieben und er, der Zeuge T2, dies mit seinem handschriftlichen Zusatz und seiner Unterschrift auf diesem Testament bestätigt habe. Auf Vorhalt hat er erklärt, dass er das Testament und seine Unterschrift wiedererkenne. Die Aussage des Zeugen T2 vor dem Senat war glaubhaft, in sich schlüssig und widerspruchsfrei. Insbesondere ergaben sich keine Widersprüche zu seiner früheren Aussage vor dem Nachlassgericht. Der Zeuge ist glaubwürdig. Ein eigenes Interesse am Ausgang des Verfahrens ist nicht ersichtlich.

17

Die Einwände der Beteiligten zu 3) und 4) gegen die Richtigkeit der Aussage des Zeugen T2 greifen nicht durch. So hat der Zeuge T2 die Behauptung der Beteiligten zu 3) und 4), er habe nach seiner ersten Vernehmung vor dem Nachlassgericht in einem Gespräch mit dem Zeugen T4 diesem gegenüber begründete Zweifel an der Richtigkeit seiner Aussage geäußert, nicht bestätigt. Dem steht auch nicht entgegen, dass der Zeuge T4 ausgesagt hat, dass in dem gemeinsamen Gespräch nach Vernehmung des Zeugen T2 durch das Nachlassgericht über die Frage einer möglichen Fälschung spekuliert worden sei und der Zeuge T2 die Möglichkeit einer Fälschung nicht völlig ausgeschlossen habe. Selbst wenn dies zuträfe – der Zeuge T2 hat insoweit bestätigt, dass in dem gemeinsamen Gespräch über eine etwaige Fälschung spekuliert worden sei – kann dies zu nicht zu einer anderen Beurteilung führen. Denn insoweit ist zu berücksichtigen, dass es sich zum einen um ein privates unverbindliches Gespräch zwischen den beiden Zeugen T2 und T4 handelte und zum anderen um bloße Spekulationen. Hierauf kommt es aber auch deshalb nicht an, weil niemand absolut sicher sein kann, eine sehr gute Fälschung der eigenen Schrift und Unterschrift auch als Fälschung zu erkennen, wenn er ein vergleichbares Dokument tatsächlich gefertigt hätte und zwischenzeitlich eine geraume Zeit vergangen wäre. Sofern sich der Zeuge T2 gegenüber dem Zeugen T4 in diesem Sinne geäußert haben sollte, steht dies der Glaubhaftigkeit seiner – übereinstimmenden – Aussagen vor dem Nachlassgericht und dem Senat nicht entgegen, wonach er davon ausgehe, dass das ihm vorgehaltene Testament das vom Erblasser errichtete und von ihm, dem Zeugen T2, mitunterzeichnete Testament sei. Hierbei ist auch zu berücksichtigen, dass – wovon sich der Senat im Beweistermin am 26.07.2017 überzeugt hat – die Unterschriften des Zeugen T2 auf dem in der Akte befindlichen Testament und auf seinem Personalausweis in auffallender Weise übereinstimmen und auch keine – stichhaltigen – Anhaltspunkte für eine Fälschung gegeben sind. Denn die Behauptung der Beschwerdeführerinnen, es müsse sich bei dem Testament vom 15.06.2015 um eine Fälschung handeln, erfolgt offenbar „ins Blaue“ hinein.

18

Mit ihren sonstigen Einwänden gegen die Glaubhaftigkeit der Aussage des Zeugen T2 dringen die Beteiligten zu 3) und 4) aus den zutreffenden Gründen des angefochtenen Beschlusses des Nachlassgerichts vom 12.05.2017 ebenfalls nicht durch. Der Zeuge T2 hatte schon bei seiner Vernehmung durch das Nachlassgericht klargestellt, dass ihn der Inhalt des Testaments nicht weiter interessiert habe. Er habe das Testament „überflogen“ und – zu diesem Zeitpunkt – für überflüssig gehalten („Blödsinn“). Er habe den Erblasser zwar für krank, nicht aber für schwerkrank gehalten. Er sei im Hinblick auf die Lähmungen von den Folgen eines Schlaganfalls, nicht aber von einer Tumorerkrankung ausgegangen. Ausgehend von dieser nachvollziehbaren Schilderung des Zeugen T2 liegt es nahe, dass er sich an Einzelheiten des Testaments nicht mehr genau erinnern konnte. Dass sich der Zeuge dagegen sehr gut an das Schriftbild erinnern konnte, ist entgegen der Auffassung der Beschwerdeführerinnen nicht merkwürdig, sondern im Hinblick auf die Auffälligkeit der Schrift plausibel.

19

Auch die Ausführungen der Beteiligten zu 3) und 4) zum Inhalt der Aussage des Zeugen T2 in Bezug auf die vermeintliche Erbeinsetzung eines Neffen greifen nicht durch. Der Zeuge T2 hat nachvollziehbar ausgeführt, dass er nicht gewusst habe, dass der Zeuge T4 ein Neffe des Erblassers sei, nicht dagegen der namentlich erwähnte Beteiligte zu 1). Der Aussage des Zeugen T4 konnte im Übrigen nicht entnommen werden, warum diese Angaben des Zeugen T2 unzutreffend sein sollten.

20

Im Ergebnis ist daher unerheblich, dass das Nachlassgericht auf das neue Vorbringen der Beteiligten zu 3) und 4) in ihrer Beschwerdebegründung im Abhilfeverfahren verfahrensfehlerhaft den Zeugen T2 nicht erneut und den Zeugen T4 gar nicht vernommen hat. Denn der Senat hat die notwendigen Feststellungen nachgeholt.

21

Weiterhin erschließt sich nicht, warum es auf das Testament vom 15.07.2015 ankommen soll. Es konnte nicht aufgeklärt werden, wer dieses Testament errichtet und an das Nachlassgericht geschickt hat. Vom Erblasser stammt es nach den zutreffenden Feststellungen des Nachlassgerichts, denen sich der Senat anschließt, jedenfalls nicht. Dafür, dass die Beteiligten zu 1) und 2) für die Einreichung dieses Testaments verantwortlich sein sollen, gibt es keinen Anhaltspunkt.

22

Auch das von den Beteiligten zu 3) und 4) zur Akte gereichte Privatgutachten eines Herrn Gerhard T5 führt zu keiner anderen Beurteilung. Seine Ausführungen, es sei kaum vorstellbar, dass dieses Testament mit einer schreibungewohnten Hand gefertigt worden sein soll, weil das Schriftbild dann wesentlich unregelmäßiger aussehen müsste, ist ebenso wenig nachvollziehbar, wie seine Erklärung, es deute nichts darauf hin, dass das Schriftbild mit einer nicht zittrigen Hand erzeugt worden ist. Denn selbstverständlich können viele Menschen mit ihrer schreibungewohnten Hand ein regelmäßiges Schriftbild erzeugen und mit einer nicht zitternden Hand ein dem Schriftbild des Testaments vom 15.06.2015 vergleichbares Schriftbild erzeugen. Dementsprechend werden diese Aussagen des Privatgutachters auch nicht erläutert. Zudem widersprechen seine Feststellungen auch den überzeugenden Ausführungen der gerichtlich bestellten Sachverständigen T3, die von einem „non liquet“ ausgeht, d.h. die Erstellung des Testaments durch den Erblasser für möglich, aber nicht für bewiesen hält. Dem schließt sich der Privatgutachter letztlich auch an, weil er – im Widerspruch zu seinen vorstehenden Ausführungen – im Ergebnis doch zu dem Schluss kommt, dass das Testament vom 15.06.2015 vom Erblasser stammen könnte, dies aber mangels geeignetem Vergleichsmaterial nicht mit der erforderlichen Sicherheit festgestellt werden könne.

23

Die weiteren Ausführungen der Beschwerdeführerinnen zu „sonstigen Begleitumständen“ sind unerheblich.

24

III.

25

Die Kostenentscheidung beruht auf § 84 FamFG.

26

Die Rechtsbeschwerde ist nicht zuzulassen, weil die Voraussetzungen gem. § 70 Abs. 2 FamFG nicht vorliegen.

27

Geschäftswert des Beschwerdeverfahrens: 300.000,00 €

28

(geschätzt nach den Angaben des Nachlasspflegers zum Immobilien- und Bankvermögen des Erblassers)

Setzt ein Anspruch des Rentenversicherungsträgers gegen das Geldinstitut nach § 118 Abs 3 S 2 SGB VI auf Rücküberweisung von Geldleistungen, die für die Zeit nach dem Tod des Berechtigten überwiesen worden sind, die weitere Existenz des Kontos des Rentenempfängers voraus?

Quelle: IWW, Erbrecht effektiv, Ausgabe 05/2018

Bundessozialgericht: Beschluss vom 17.08.2017 – B 5 R 26/14 R
Diese Entscheidung enthält keinen zur Veröffentlichung bestimmten Leitsatz.
B 5 R 26/14 R

Dem Großen Senat des Bundessozialgerichts wird folgende Rechtsfrage wegen Divergenz iS von § 41 Abs 2 SGG vorgelegt: Setzt ein Anspruch des Rentenversicherungsträgers gegen das Geldinstitut nach § 118 Abs 3 S 2 SGB VI auf Rücküberweisung von Geldleistungen, die für die Zeit nach dem Tod des Berechtigten überwiesen worden sind, die weitere Existenz des Kontos des Rentenempfängers voraus?

Gründe:

I

1

Der klagende Rentenversicherungsträger (RV-Träger) begehrt die Rücküberweisung von überzahlten Witwenrentenleistungen in Höhe von insgesamt 727,08 Euro, die nach dem Tod der Rentenempfängerin auf deren Konto bei der beklagten Bank überwiesen worden sind.

2

Die Klägerin zahlte der Rentenberechtigten G. Witwenrente in Höhe von 363,54 Euro monatlich, die auf deren Konto bei der Beklagten überwiesen wurde. Die Rentenberechtigte verstarb am 19.11.2009. Hiervon erhielt die Beklagte am 24.11.2009 Kenntnis, wobei nicht mehr feststellbar ist, ob die Kenntniserlangung auf einer Todesanzeige in der Lokalzeitung oder einer mündlichen Information durch einen Angehörigen der Rentenberechtigten beruhte. Die Rentenzahlung für Dezember 2009 ging am 30.11.2009 und die für Januar 2010 am 30.12.2009 auf dem Konto der Rentenberechtigten ein. Neben diesen Gutschriften erfolgten nach dem Tod der Rentenberechtigten verschiedene weitere Kontobewegungen; ua buchte die Beklagte von dem Konto am 30.12.2009 und 27.1.2010 „Abschlusskosten“ in Höhe von 25,85 Euro bzw 5,10 Euro ab. Der Kontostand belief sich zuletzt auf 1138,52 Euro.

3

Diesen Betrag zahlte die Beklagte am 27.1.2010 an die Erbinnen der Rentenberechtigten, deren Töchter H. und G. , aus. Das Konto der Rentenberechtigten wurde am selben Tag gelöscht. Infolge der Kontoauflösung wurden die Rentenzahlungen der Klägerin für die Monate Februar 2010 und März 2010 zurückgebucht.

4

Am 26.3.2010 ging bei der Beklagten ein Rückforderungsverlangen der Deutschen Post (Rentenservice) bezüglich der nach dem Tod der Rentenberechtigten noch geleisteten Witwenrentenzahlungen ein. Dieses Begehren wies die Beklagte unter Berufung auf die zwischenzeitlich erfolgte Auflösung des Girokontos der Rentenberechtigten zurück und teilte der Klägerin die Anschriften der Erbinnen mit.

5

Das SG Oldenburg hat die Beklagte verurteilt, an die Klägerin 727,08 Euro zu zahlen (Urteil vom 4.4.2011). Das LSG Niedersachsen-Bremen hat die Berufung der Beklagten zugelassen (Beschluss vom 10.6.2011) und auf dieses Rechtsmittel die Klage unter Aufhebung der erstinstanzlichen Entscheidung abgewiesen (Urteil vom 1.7.2014). Zur Begründung hat es im Wesentlichen ausgeführt: Die Klägerin habe keinen Anspruch gegen die Beklagte auf Rücküberweisung der Rentenzahlungen nach § 118 Abs 3 S 2 SGB VI. Zwar seien die Rentenleistungen zu Unrecht erbracht worden; eine Verpflichtung zur Rückzahlung bestehe jedoch nicht, weil über den der Rentenleistung entsprechenden Betrag bei Eingang der Rückforderung bereits anderweitig verfügt worden sei. Der Wortlaut des § 118 Abs 3 S 3 SGB VI stelle ausdrücklich auf den Eingang der Rückforderung ab und nicht etwa auf einen Zeitpunkt, zu dem das Geldinstitut anderweitig Kenntnis von dem Tod eines Kontoinhabers erlange. Angesichts des eindeutigen Wortlauts und der Bindung der Rechtsprechung an das Gesetz (Art 20 Abs 3 GG) komme eine abweichende Auslegung nicht in Betracht. Im Übrigen entspreche die wortlautgetreue Auslegung auch dem Willen des Gesetzgebers. Das Geldinstitut solle einen eventuellen wirtschaftlichen Vorteil, den es sich aufgrund der rechtsgrundlosen Rentenüberweisung zu verschaffen vermochte, wieder herausgeben. Es solle aber andererseits durch den beschleunigten Rückruf der Rentenleistung keinen wirtschaftlichen Nachteil befürchten müssen, sondern lediglich als wirtschaftlich unbeteiligter Zahlungsmittler fungieren (BSG Urteil vom 22.4.2008 – B 5a/4 R 79/06 R – SozR 4-2600 § 118 Nr 6). Überdies habe der Gesetzgeber zur Vermeidung von Notlagen einen nahtlosen Übergang von der Versicherten- zur Witwen- bzw Witwerrente ermöglichen wollen. Dem stünde es entgegen, wenn Geldinstitute Verfügungen über eine eingehende Rentenzahlung verhindern müssten. Schließlich sei die Inanspruchnahme des Geldinstituts für den Leistungsträger zwar die einfachste, aber nicht die einzige Möglichkeit, den zu Unrecht überwiesenen Betrag zurückzuerlangen, weil er sich auch an die Erben halten könne.

6

Mit der vom LSG zugelassenen Revision rügt die Klägerin eine Verletzung des § 118 Abs 3 S 1 bis 4 SGB VI. Zwar stelle der Wortlaut des § 118 Abs 3 S 3 SGB VI hinsichtlich der Berücksichtigung anderer Verfügungen allein auf den Zeitpunkt des Rückforderungsverlangens ab. Die Frage, ob sich ein Geldinstitut trotz Kenntnis des Todes des Versicherten auf anderweitige Verfügungen berufen könne, sei hiervon jedoch nicht berührt. Denn Geldleistungen, die für die Zeit nach dem Tod des Berechtigten auf ein Konto iS des § 118 Abs 3 S 1 SGB VI überwiesen würden, gälten als unter Vorbehalt erbracht. Es sei daher ausreichend, wenn das Geldinstitut anderweitig Kenntnis vom Tod des Rentenbeziehers erlangt habe. § 118 Abs 3 S 3 SGB VI sei eine Schutzvorschrift zugunsten des Geldinstituts. Ein schutzwürdiges Interesse des Geldinstituts bestehe daher nicht, wenn es bereits vor Erhalt des Rücküberweisungsverlangens Kenntnis vom Tod des Versicherten habe, gleichwohl aber anderweitige Verfügungen zulasse und damit eine Rückgewährung der Rentenzahlungen vereitele. Hinsichtlich der von der Beklagten zu eigenen Gunsten abgebuchten „Abschlusskosten“ in Höhe von 25,85 Euro und 5,10 Euro sei die Rückforderung schon deshalb begründet, weil darin ein Verstoß gegen das Befriedigungsverbot des § 118 Abs 3 S 4 SGB VI liege. Verfügungen zugunsten des Geldinstituts seien keine „anderweitigen“ Verfügungen und jedenfalls im Verhältnis zum RV-Träger unwirksam.

7

Die Klägerin beantragt, das Urteil des Landessozialgerichts Niedersachsen-Bremen vom 1. Juli 2014 aufzuheben und die Berufung der Beklagten gegen das Urteil des Sozialgerichts Oldenburg vom 4. April 2011 zurückzuweisen.

8

Die Beklagte beantragt, die Revision zurückzuweisen.

9

Sie hält die angefochtene Entscheidung für zutreffend.

II

10

Der 5. Senat legt dem Großen Senat (GrS) des Bundessozialgerichts (BSG) die im Tenor formulierte Rechtsfrage wegen einer beabsichtigten Divergenz iS von § 41 Abs 2 SGG vor.

11

A. Zulässigkeit der Vorlage

12

1. Nach § 41 Abs 2 SGG entscheidet der GrS, wenn ein Senat in einer Rechtsfrage von der Entscheidung eines anderen Senats oder des GrS abweichen will.

13

a) Der 5. Senat beabsichtigt, von dem Urteil des 13. Senats des BSG vom 24.2.2016 (B 13 R 22/15 R – BSGE 121, 18 = SozR 4-2600 § 118 Nr 14) abzuweichen. Die beabsichtigte Abweichung betrifft eine Rechtsfrage revisiblen Rechts iS von § 162 SGG, nämlich die Auslegung des Begriffs „zurückzuüberweisen“ in der bundesrechtlichen Vorschrift des § 118 Abs 3 S 2 SGB VI und die damit verbundenen Rechtsfolgen. Der 13. Senat vertritt in dem og Urteil (aaO, RdNr 34 ff) die Rechtsauffassung, die Auflösung des Kontos, auf das Rentenleistungen für die Zeit nach dem Tod des Berechtigten überwiesen wurden, führe nicht zum Untergang des Rücküberweisungsanspruchs, weil der Begriff „Rücküberweisung“ nicht bedeute, dass die Verpflichtung des Geldinstituts nach § 118 Abs 3 S 2 SGB VI ausschließlich mittels Ausführung einer Überweisung zulasten des noch bestehenden Kontos des verstorbenen Rentenempfängers erfüllt werden könne. Demgegenüber ist der 5. Senat der Rechtsansicht, dass es dem Geldinstitut nach einer Auflösung des Kontos des verstorbenen Rentenberechtigten unmöglich ist, die überzahlten Rentenleistungen – wie von § 118 Abs 3 S 2 SGB VI angeordnet – zurückzuüberweisen, weil sich die Rücküberweisungspflicht iS von § 118 Abs 3 S 2 SGB VI nur auf dieses Konto bezieht (Beschluss vom 7.4.2016 – B 5 R 26/14 R – Juris RdNr 15 bis 44).

14

b) Die aufgezeigte Rechtsfrage, in der die dargestellten unterschiedlichen Auffassungen bestehen, ist sowohl für das Urteil des 13. Senats vom 24.2.2016 (aaO) als auch für das beabsichtigte Urteil in dem Rechtsstreit B 5 R 26/14 R rechtserheblich.

15

aa) Die Entscheidung des 13. Senats beruht auf dieser Rechtsfrage (vgl zu diesem Erfordernis zB BSGE 105, 243 = SozR 4-2500 § 116b Nr 2, RdNr 19 f; BSGE 112, 61 = SozR 4-3500 § 90 Nr 5, RdNr 11; BSGE 113, 70 = SozR 4-4200 § 15 Nr 2, RdNr 22; BSG Beschluss vom 29.6.2016 – B 12 KR 2/15 R – Juris RdNr 26 ff).

16

Der Entscheidung des 13. Senats vom 24.2.2016 lag folgender Sachverhalt zugrunde (aaO, RdNr 1 bis 3): Der klagende RV-Träger begehrte vom beklagten Geldinstitut die Rücküberweisung einer Rentenzahlung. Der Versicherte T. bezog von der Klägerin Altersrente in Höhe von zuletzt monatlich 1188,90 Euro, die auf sein von der Beklagten geführtes Girokonto überwiesen wurde. Nach dessen Tod am 24.1.2012 wurde auch noch die für Februar 2012 bestimmte Rentenzahlung am 31.1.2012 auf diesem Konto gutgeschrieben. Die Beklagte löste das Girokonto am 30.3.2012 in Kenntnis des Todes des Versicherten auf und überwies das Restguthaben in Höhe von 2378,43 Euro an Frau V. Am 5.4.2012 machte die Klägerin gegenüber der Beklagten die Rückforderung der zu Unrecht gewährten Rentenleistung in Höhe von 1158,57 Euro geltend. Die Beklagte lehnte eine Rückzahlung ab, weil das Konto bereits vor Eingang des Rückforderungsverlangens aufgelöst worden sei, und gab die Anschrift von V. bekannt, damit sich die Klägerin direkt an diese wenden könne. Das SG hat die Zahlungsklage abgewiesen (Urteil vom 18.2.2014). Auf die Berufung der Klägerin hat das LSG die vorinstanzliche Entscheidung geändert und die Beklagte zur Zahlung von 1158,57 Euro verurteilt (Urteil vom 18.6.2014).

17

Der 13. Senat des BSG hat das Berufungsurteil bestätigt. Das Vorliegen der Sachurteilsvoraussetzungen hat er bejaht und sonstige einer Sachentscheidung entgegenstehende Hindernisse verneint (Urteil vom 24.2.2016, aaO, RdNr 9). Rechtsgrundlage des von der Klägerin geltend gemachten Rückforderungsanspruchs sei § 118 Abs 3 S 2 SGB VI, dessen Voraussetzungen erfüllt seien (aaO, RdNr 11 bis 14). Die Beklagte könne sich auf den anspruchsvernichtenden Einwand der Vornahme anderweitiger Verfügungen noch vor Eingang des Rückforderungsverlangens nach § 118 Abs 3 S 3 Halbs 1 SGB VI nicht mit Erfolg berufen, weil sie bei deren Ausführung Kenntnis vom Tod des Versicherten hatte (aaO, RdNr 15 bis 33). Schließlich führe die Auflösung des Kontos, auf das Rentenleistungen für die Zeit nach dem Tod des Berechtigten überwiesen wurden, nicht zum Untergang des Rücküberweisungsanspruchs des RV-Trägers gegen das Geldinstitut, weil die weitere Existenz des Kontos, auf das die Rentenleistung überwiesen wurde, nicht unabdingbare Voraussetzung für den Rücküberweisungsanspruch nach § 118 Abs 3 S 2 SGB VI sei (aaO, RdNr 34 bis 44).

18

Hätte der 13. Senat die Auffassung vertreten, dass eine Rücküberweisung iS der vorgenannten Norm ausschließlich durch die Ausführung einer Überweisung zulasten des noch bestehenden Kontos des verstorbenen Rentenempfängers erfüllt werden könne, hätte er den Untergang des Rücküberweisungsanspruchs bejahen und unter Aufhebung des Berufungsurteils die Berufung des klagenden RV-Trägers gegen das klagabweisende SG-Urteil zurückweisen müssen. Der in Beantwortung der aufgezeigten Rechtsfrage zu entwickelnde Rechtssatz ist daher für das Urteil des 13. Senats vom 24.2.2016 (aaO) tragend gewesen.

19

bb) Die aufgezeigte Rechtsfrage ist auch für das im Verfahren B 5 R 26/14 R zu treffende Urteil rechtserheblich.

20

Wie im Einzelnen unter I dargelegt, hat der klagende RV-Träger auch in diesem Rechtsstreit Rentenleistungen für die Zeit nach dem Tod der Berechtigten auf ein von der Beklagten geführtes Girokonto überwiesen. Auch in diesem Fall löste das beklagte Geldinstitut das Konto in Kenntnis des Todes der Berechtigten auf und zahlte (das die Rentenleistungen übersteigende) Restguthaben an die Töchter und Erbinnen der Berechtigten aus. Erst zu einem nach Auflösung des Kontos liegenden Zeitpunkt machte die Klägerin gegenüber der Beklagten die Rückforderung der zu Unrecht gewährten Rentenleistungen geltend, worauf die Beklagte eine Rückforderung unter Hinweis auf die Auflösung des Kontos ablehnte. Das SG hat der Zahlungsklage des RV-Trägers stattgegeben, während das LSG nach Zulassung der Berufung das erstinstanzliche Urteil aufgehoben und die Klage abgewiesen hat. Dabei hat das LSG die Rechtsauffassung vertreten, dass die Verpflichtung zur Rückzahlung nicht bestehe, wenn das Geldinstitut – wie hier – bei Eingang der Rückforderung bereits anderweitig über den der Rentenleistung entsprechenden Betrag verfügt habe, unabhängig davon, ob es bei der Vornahme der Verfügung Kenntnis vom Tod des Kontoinhabers habe.

21

Der 5. Senat beabsichtigt, das Urteil des LSG im Ergebnis zu bestätigen. Die auch im Revisionsverfahren von Amts wegen zu beachtenden Sachurteilsvoraussetzungen liegen vor.

22

Die vom klagenden RV-Träger erhobene Leistungsklage iS von § 54 Abs 5 SGG ist statthaft. Soweit es um die Rückforderung einer Geldleistung nach § 118 Abs 3 SGB VI geht, stehen sich der RV-Träger und das Geldinstitut, das zur Rücküberweisung aufgefordert wird, in einem Gleichordnungsverhältnis gegenüber, weshalb der Leistungsträger gegenüber dem Bankinstitut nicht hoheitlich handeln, dh seine Rückforderung nicht durch Verwaltungsakt festsetzen darf, sodass ihm nur die Möglichkeit einer Leistungsklage nach § 54 Abs 5 SGG zur Verfügung steht (BSG Urteil vom 9.12.1998 – B 9 V 48/97 R – BSGE 83, 176, 177 f = SozR 3-2600 § 118 Nr 4 S 31 = Juris RdNr 15 mwN).

23

Die Berufung und Revision sind ebenfalls statthaft, weil sie vom LSG zugelassen worden sind (Beschluss vom 10.6.2011 und Urteil vom 1.7.2014). Sämtliche Fristen sind gewahrt. Sonstige einer Sachentscheidung entgegenstehende Hindernisse liegen nicht vor.

24

Rechtsgrundlage für den geltend gemachten Anspruch ist § 118 Abs 3 S 2 SGB VI, dessen Voraussetzungen vorliegen (Beschluss vom 7.4.2016 – B 5 R 26/14 R – RdNr 14). Dem beklagten Geldinstitut ist es jedoch unmöglich, die überzahlten Rentenleistungen zurückzuüberweisen, weil die durch § 118 Abs 3 S 2 SGB VI angeordnete Rücküberweisung nur erfolgen kann, wenn das Konto des verstorbenen Rentenberechtigten noch vorhanden ist (Beschluss vom 7.4.2016, aaO, RdNr 15 bis 44), was hier nicht der Fall ist. Der Anspruch nach dieser Norm ist daher untergegangen. Andere Anspruchsgrundlagen bestehen nicht (Beschluss vom 7.4.2016, aaO, RdNr 45 bis 50). Wäre das ehemalige Rentenkonto noch existent, wäre eine Rücküberweisung zulasten dieses Kontos möglich gewesen und damit der Anspruch des RV-Trägers nicht untergegangen. In diesem Fall wäre das Berufungsurteil aufzuheben und die Berufung der Beklagten gegen das Urteil des SG zurückzuweisen. Der 5. Senat teilt die Rechtsauffassung des LSG, dass die Kenntnis des Geldinstituts vom Tod des Kontoinhabers für dessen Berufung auf das Vorhandensein einer anderweitigen Verfügung über den der Rente entsprechenden Betrag unerheblich sei, nicht. Der 5. Senat ist vielmehr insoweit mit dem 13. Senat der Rechtsansicht, dass sich das Geldinstitut auf den anspruchsvernichtenden Einwand der Vornahme anderweitiger Verfügungen noch vor Eingang des Rückforderungsverlangens nach § 118 Abs 3 S 3 Halbs 1 SGB VI nicht berufen kann, wenn es bei deren Ausführung Kenntnis vom Tod des Rentenberechtigten hatte. Der bei der Beantwortung der Rechtsfrage zu entwickelnde Rechtssatz ist daher für das Urteil im hiesigen Rechtsstreit tragend.

25

2. Ebenso liegen die Voraussetzungen des § 41 Abs 3 S 1 SGG vor.

26

Nach dieser Norm ist eine Vorlage an den GrS nur zulässig, wenn der Senat, von dessen Entscheidung abgewichen werden soll, auf Anfrage des erkennenden Senats erklärt hat, dass er an seiner Rechtsauffassung festhält.

27

Der 5. Senat hat mit Beschluss vom 7.4.2016 (aaO) beim 13. Senat angefragt, ob er an der Rechtsauffassung festhalte, dass ein Anspruch des RV-Trägers gegen das Geldinstitut nach § 118 Abs 3 S 2 SGB VI auf Rücküberweisung von Geldleistungen, die für die Zeit nach dem Tod des Berechtigten überwiesen worden sind, nicht die weitere Existenz des Kontos des Rentenempfängers voraussetzt. Der 13. Senat hat dies mit Beschluss vom 14.12.2016 – B 13 R 20/16 S – bejaht.

28

B. Beurteilung der vorgelegten Rechtsfrage

29

§ 118 Abs 3 SGB VI in der hier maßgeblichen, in der Zeit vom 1.3.2004 bis 8.4.2013 geltenden Fassung des 3. Gesetzes zur Änderung des SGB VI und anderer Gesetze vom 27.12.2003 (BGBl I 3019) lautet wie folgt:

S 1: Geldleistungen, die für die Zeit nach dem Tod des Berechtigten auf ein Konto bei einem Geldinstitut im Inland überwiesen wurden, gelten als unter Vorbehalt erbracht.

S 2: Das Geldinstitut hat sie der überweisenden Stelle oder dem Träger der Rentenversicherung zurückzuüberweisen, wenn diese sie als zu Unrecht erbracht zurückfordern.

S 3: Eine Verpflichtung zur Rücküberweisung besteht nicht, soweit über den entsprechenden Betrag bei Eingang der Rückforderung bereits anderweitig verfügt wurde, es sei denn, dass die Rücküberweisung aus einem Guthaben erfolgen kann.

S 4: Das Geldinstitut darf den überwiesenen Betrag nicht zur Befriedigung eigener Forderungen verwenden.

30

Die in § 118 Abs 3 S 2 SGB VI angeordnete Rücküberweisung zu Unrecht erbrachter Geldleistungen kann nur erfolgen, wenn das Rentenkonto noch vorhanden ist. Die Rücküberweisungspflicht der Norm bezieht sich entgegen der Rechtsansicht des 13. Senats nur auf das Rentenkonto (so bereits Urteil des 5. Senats vom 3.6.2009 – B 5 R 120/07 R – BSGE 103, 206 = SozR 4-2600 § 118 Nr 10, RdNr 27). Hierfür spricht der Wortlaut der Bestimmung (dazu 1.), systematische Erwägungen (dazu 2.) sowie die Entstehungsgeschichte der Norm in Verbindung mit der sich hieraus ergebenden gesetzgeberischen Zielsetzung (dazu 3.). Sonstiger Sinn und Zweck der Norm stehen dem nicht entgegen (dazu 4.).

31

1. Entgegen der Ansicht des 13. Senats (Urteil vom 24.2.2016 – B 13 R 22/15 R – BSGE 121, 18 = SozR 4-2600 § 118 Nr 14 = Juris RdNr 36 und Beschluss vom 14.12.2016 – B 13 R 20/16 S – RdNr 9) ergibt sich aus dem Begriff „zurückzuüberweisen“ in § 118 Abs 3 S 2 SGB VI bzw „Rücküberweisung“ in § 118 Abs 3 S 3 SGB VI, dass allein „das Überweisungskonto betroffen ist“ bzw die Rückführung des der Rente entsprechenden Betrages nur von dem Rentenüberweisungskonto vorzunehmen ist. (Geld-)Überweisen bedeutet im allgemeinen Sprachgebrauch, (einen genau angegebenen Geldbetrag) zulasten eines Kontos einem bestimmten anderen Konto gutschreiben lassen (vgl Duden, Das große Wörterbuch der deutschen Sprache Bd 9, 3. Aufl 1999, S 4042; ders, Das Bedeutungswörterbuch Bd 10, 4. Aufl 2010, S 961; Gabler, Lexikon, Recht in der Wirtschaft, 1998, S 943). Der Begriff „zurücküberweisen“ bezeichnet unzweifelhaft den actus contrarius zum Begriff „überweisen“ und bedeutet demnach, den überwiesenen Geldbetrag von dem Konto, dem er gutgeschrieben worden ist, auf das Konto zurückzuführen, das ursprünglich mit diesem Betrag belastet worden ist.

32

Für dieses Verständnis spricht ebenfalls die im Duden (Das Bedeutungswörterbuch, 4. Aufl 2010, S 1134) zum Stichwort „zurück- (trennbares verbales Bestimmungswort)“ angegebene Erläuterung „1.a) wieder zum Ausgangspunkt hin, in den Ausgangszustand 4. drückt aus, dass man mit dem im Basiswort genannten Tun auf gleiche Art reagiert, dass dieses Tun eine gleichartige Erwiderung ist“. Eine gleichartige Erwiderung auf das im Basiswort genannte Tun, das „Überweisen“, bedeutet, diesen Vorgang auf gleiche Art rückabzuwickeln, und damit einen Rücktransfer von dem zunächst begünstigten Konto auf das zunächst belastete Konto vorzunehmen.

33

Aus der Begriffserläuterung des Duden Online-Wörterbuchs (Stichwort „zurücküberweisen“: eine bereits überwiesene Summe auf das Konto des Absenders zurückzahlen) ergibt sich dagegen nicht zwingend das Erfordernis eines Rücktransfers des fehlgeleiteten Geldbetrages von dem ursprünglich begünstigten auf das ursprünglich belastete Konto. Angesichts der vom Duden insofern vernachlässigten Berücksichtigung seiner eigenen Erläuterung des Begriffs „zurück“ im Sinne einer gleichartigen Erwiderung auf das im Basiswort genannte Tun erweist sich indes die Erklärung des Begriffs „zurücküberweisen“ im Duden Online-Wörterbuch als zu ungenau, um hieraus belastbar das Wortverständnis des 13. Senats stützen zu können, wonach sich aus diesem Begriff kein Hinweis darauf ergebe, welches Konto für die Rücküberweisung in Anspruch zu nehmen sei.

34

Angesichts des dargelegten Wortsinns des Begriffs „zurücküberweisen“ erschließt sich dem 5. Senat die Auffassung des 13. Senats nicht, der 5. Senat berücksichtige bei der von ihm vertretenen Norminterpretation „Umstände“, die im Wortlaut des Gesetzes keinen Niederschlag gefunden hätten (Beschluss vom 14.12.2016 – B 13 R 20/16 S – RdNr 10).

35

2. Systematische Erwägungen bestätigen das hier vertretene Ergebnis.

36

a) Eine Beschränkung des Rücküberweisungsvorgangs auf das Rentenüberweisungskonto ergibt sich zunächst aus dem Zusammenhang der Sätze 1 bis 3 des § 118 Abs 3 SGB VI.

37

aa) § 118 Abs 3 S 2 SGB VI ermächtigt das Geldinstitut, auf die dem Empfängerkonto gutgeschriebenen (Renten-)Beträge zuzugreifen und sie zurückzuführen. Die wesentliche Grundlage für diesen Zugriff der Bank enthält § 118 Abs 3 S 1 SGB VI, der die Rentenleistungen, „die auf ein Konto bei einem Geldinstitut im Inland überwiesen wurden“, mit einem gesetzlichen Vorbehalt belegt. Dieser verhindert einen Übergang des Rentenbetrags in die Rechtssphäre des Kontoinhabers und hat die materielle Rechtswidrigkeit jeder Verfügung über den Rentenbetrag (außer der Rücküberweisung an den RV-Träger) zur Folge (vgl Urteil des Senats vom 3.6.2009 – B 5 R 120/07 R – BSGE 103, 206 = SozR 4-2600 § 118 Nr 10, RdNr 23). Da sich § 118 Abs 3 S 1 SGB VI schon dem Wortlaut nach allein auf das vom Rentenempfänger dem RV-Träger angegebene Konto beziehen kann (Urteil des Senats vom 3.6.2009, aaO, RdNr 17) und der in dieser Norm verortete Vorbehalt die Rückzahlung der Rentenleistung legitimiert, kann sich auch die Rücküberweisungspflicht nach § 118 Abs 3 S 2 SGB VI ausschließlich auf das Rentenüberweisungskonto beziehen (Urteil des Senats vom 3.6.2009, aaO, RdNr 17; aA 13. Senat Urteil vom 24.2.2016 – B 13 R 22/15 R – aaO, Juris RdNr 43).

38

Hierfür spricht auch das Verhältnis zwischen § 118 Abs 3 S 2 und 3 SGB VI. Diese Vorschriften stehen in einem Grundsatz-Ausnahme-Ausnahmeverhältnis: Nach S 2 ist das Geldinstitut grundsätzlich zur Rücküberweisung verpflichtet. Nach S 3 Halbs 1 gilt dies (ausnahmsweise) dann nicht, wenn über den der Rente entsprechenden Betrag bereits anderweitig verfügt wurde, es sei denn (Ausnahme zur Ausnahme), dass die Rücküberweisung aus einem Guthaben erfolgen kann (Halbs 2 aaO). Sowohl S 3 Halbs 1 als auch S 3 Halbs 2 beziehen sich ausschließlich auf das Rentenüberweisungskonto (Urteil des Senats vom 3.6.2009, aaO, RdNr 17; Urteil des 9. Senats vom 1.9.1999 – B 9 V 6/99 R – BSGE 84, 259, 261 = SozR 3-2600 § 118 Nr 5 S 43 f).

39

Zur Bedeutung des Guthabenbegriffs in § 118 Abs 3 S 3 Halbs 2 SGB VI hat der Senat in der Entscheidung vom 3.6.2009 (aaO, RdNr 17) ausgeführt, dass das Gesetz nur das Guthaben auf dem Konto gemeint haben kann, auf das die Rente überwiesen wurde. Dies folge zum einen daraus, dass anderweitige Verfügungen iS des § 118 Abs 3 S 3 Halbs 1 SGB VI mit Rücksicht auf den Begriff „Rücküberweisung“ nur das Überweisungskonto betreffen könnten, sodass sich die Ausnahmeregelung des § 118 Abs 3 S 3 Halbs 2 SGB VI ebenfalls nur auf das Überweisungskonto beziehen kann. Denn als Ausnahme von der in § 118 Abs 3 S 3 Halbs 1 SGB VI genannten Regel könne die Regelung in Halbs 2 keinen weiteren Anwendungsbereich haben (so auch Urteil des 9. Senats vom 1.9.1999 – B 9 V 6/99 R – BSGE 84, 259, 262 = SozR 3-2600 § 118 Nr 5 S 44; vgl auch Buschmann, SGb 2000, 231). Zum anderen folge dies bereits aus dem Wortlaut des § 118 Abs 3 S 1 SGB VI, wonach nur die auf ein Konto überwiesenen Rentenzahlungen unter einen Vorbehalt gestellt würden. Diese Regelung könne sich allein auf das vom Rentenempfänger dem RV-Träger angegebene Konto beziehen. Ein Zugriff des Geldinstituts auf andere Konten des Rentenberechtigten würde hingegen als Eingriff in die Rechte der Erben bzw Sonderrechtsnachfolger eine eindeutige gesetzliche Ermächtigung voraussetzen; eine derart weitgehende Befugnis sei jedoch nicht normiert worden. Dieses im Lichte der Rechte der Erben bzw Sonderrechtsnachfolger verfassungsrechtlich gebotene Verständnis des § 118 Abs 3 S 3 Halbs 1 und 2 SGB VI ist allgemein verbindlich und damit auch in Sachverhaltskonstellationen zu beachten, bei denen es nicht um (Grund-)Rechte der angesprochenen Personenkreise geht.

40

Die Ausnahme-Ausnahme-Regelung des S 3 kann aber keinen anderen Anwendungsbereich als die grundsätzliche Regelung in S 2 haben, deren Gegenstand wiederum allein die Rückforderung von Geldleistungen der in S 1 abschließend umschriebenen Art ist.

41

bb) Allgemein systematische Überlegungen führen ebenfalls zu einer Beschränkung des Rücküberweisungsvorgangs auf das Rentenüberweisungskonto.

42

Die vorliegend in Frage stehende Rückabwicklung einer dem Konto der Verstorbenen noch gutgeschriebenen Rentenzahlung stellt sich als actus contrarius zum ursprünglichen Zahlungsvorgang dar und gehorcht folglich dessen Vorbedingungen (vgl bereits Urteil des Senats vom 3.6.2009, aaO). Die Überweisung auf ein dem RV-Träger bekanntes Konto des Berechtigten ist auch im Recht der gesetzlichen Rentenversicherung der Regelzahlweg (KomGRV, Stand März 2014, § 47 SGB I RdNr 3). Der Empfänger der Rentenleistung konkretisiert insofern in Ausübung seiner Rechte aus § 33 S 1 SGB I das Konto, auf das die Leistung überwiesen werden soll. Sofern der Wunsch des Empfängers angemessen ist, hat ihm der Leistungsträger nach S 2 aaO zu folgen (vgl BSG SozR 1200 § 47 Nr 1). Die kontoführende Bank wird auf diese Weise an dem öffentlich-rechtlichen Sozialrechtsverhältnis des Leistungsempfängers ebenso wenig beteiligt wie der RV-Träger an dessen privatrechtlicher Beziehung zum Geldinstitut. RV-Träger und Geldinstitut treten vielmehr nach der zutreffenden Auffassung auch des 13. Senats nur dadurch in rechtliche Beziehungen zueinander, dass der Versicherte dem RV-Träger gemäß § 47 SGB I das Geldinstitut als Überweisungsadresse benennt, an die der RV-Träger nach öffentlichem Recht (§§ 118 Abs 1, 119 SGB VI) „seine Rente“ überweisen muss (BSG SozR 4-2600 § 118 Nr 9 RdNr 58). Damit gilt auch insofern, dass die Bank des Überweisungsempfängers im mehrgliedrigen Überweisungsverkehr regelmäßig als bloße Leistungsmittlerin, dh als Zahlstelle des Überweisungsempfängers handelt und als solche in keinerlei Leistungsverhältnis zu dem Überweisenden steht, sodass sie grundsätzlich auch nicht in die bereicherungsrechtliche Rückabwicklung einer Fehlüberweisung eingebunden ist (BGH vom 5.12.2006 – XI ZR 21/06 – BGHZ 170, 121, Juris RdNr 10). Ebenso wie sich die – ohne eigenes Zutun erlangte – Funktion des Geldinstituts bei der Überweisung auf dessen Eigenschaft als Leistungsmittler beschränkt, kann ihm auch bei der „Rücküberweisung“ eine von diesem Konto unabhängige Funktion nicht zukommen.

43

b) Die gegen die systematischen Erwägungen des 5. Senat erhobenen Einwendungen des 13. Senats im Beschluss vom 14.12.2016 – B 13 R 20/16 S – vermögen nicht zu überzeugen.

44

aa) So führt der 13. Senat (aaO, RdNr 19) aus, die vom 5. Senat vertretene Rechtsansicht, dass der Vorbehalt einen Übergang des Rentenbetrages in die Rechtssphäre des Kontoinhabers verhindere, bedeute zugleich, dass der vom Rentenservice überwiesene Geldbetrag in der Rechtssphäre – und damit wohl Vermögenssphäre – des kontoführenden Geldinstituts verblieben sei, weswegen dieses auch nach der Anordnung des § 118 Abs 3 S 2 SGB VI primär zur Zurücküberweisung der Rentenzahlung an den RV-Träger verpflichtet sei.

45

Diesen Überlegungen ist nicht beizutreten.

46

Die Rechtsansicht des 13. Senats setzt voraus, dass der überwiesene Rentenbetrag vor Weiterleitung auf das Konto des Rentenempfängers in die Rechts- bzw Vermögenssphäre des Geldinstituts gelangt. Im mehrgliedrigen Überweisungsverkehr handelt die Bank des Zahlungsempfängers indes – wie bereits dargelegt – regelmäßig als bloße Leistungsmittlerin, dh als Zahlstelle des Überweisungsempfängers und steht als solche in keinem Leistungsverhältnis zu dem Überweisenden, sodass ihre eigene Rechts- und Vermögenssphäre grundsätzlich nicht betroffen ist. Anhaltspunkte dafür, dass hier ausnahmsweise etwas anderes gelten soll, bestehen nicht. Insbesondere lässt sich derartiges nicht aus den zahlungsdiensterechtlichen Regelungen des BGB ableiten, selbst wenn sie anwendbar wären. § 675t Abs 1 BGB, der bezogen auf die vorliegende Sachverhaltskonstellation das Rechtsverhältnis zwischen Geldinstitut und Rentenempfänger/Erbe beträfe, bestimmt, dass der Zahlungsdienstleister des Zahlungsempfängers verpflichtet ist, dem Zahlungsempfänger den Zahlungsbetrag unverzüglich verfügbar zu machen, nachdem er auf dem Konto des Zahlungsdienstleisters eingegangen ist. Das Vermögen der Bank wird demnach ausweislich der genannten Norm nicht berührt (vgl auch Escher-Weingart, SGb 2017, 135, 136 Fn 5). Das Geldinstitut ist auch insoweit reine „Zahlstelle“ des Empfängers (Sprau in Palandt, BGB, 73. Aufl 2014, § 675t RdNr 3 und § 675f RdNr 28). Ein „Verbleiben“ des überwiesenen Geldbetrages in der Rechtssphäre des kontoführenden Geldinstituts (im Sinne einer Vermögensvermehrung) ist daher mit der Wirkung des Vorbehalts nicht verbunden. Dieses bleibt vielmehr auch im Fall einer zu Unrecht überwiesenen Rentenleistung vermögensmäßig unbeteiligter Zahlungsmittler und hat – soweit die Voraussetzungen des § 118 Abs 3 SGB VI vorliegen – den Rentenbetrag an den RV-Träger von dem Konto des Rentenempfängers zulasten des Vermögens der Erben zurückzuüberweisen.

47

bb) Der 13. Senat (aaO, RdNr 20) führt des Weiteren aus, der 5. Senat habe unzutreffenderweise erklärt, die Rechtsauffassung des 13. Senats erfordere einen „Zugriff“ des Geldinstituts auf andere Konten des Rentenberechtigten als das Rücküberweisungskonto. Die insoweit in Bezug genommenen Ausführungen des 5. Senats (im Beschluss vom 7.4.2016 RdNr 20, entsprechend den obigen Ausführungen unter II B. 2. a) aa) Abs 3) befassen sich mit der Bedeutung des Vorbehalts und seinem ausschließlichen Bezug auf das Rentenüberweisungskonto. Die angestellten Erwägungen dienen der Erläuterung des Inhalts des S 3, der seinerseits aus systematischen Gründen Inhalt und Anwendungsbereich des S 2 mitbestimmt. Darin liegt nicht die Behauptung, die Rechtsauffassung des 13. Senats erfordere den Zugriff des Geldinstituts auf andere Konten des Rentenberechtigten. Hierum geht es ersichtlich nicht. Für die Auslegung des S 2 ist allein die sich aus dem Zusammenhang der S 1 bis 3 ergebende Erkenntnis maßgeblich, dass mangels entsprechender gesetzlicher Ermächtigung die Überweisung des fehlgeschlagenen Rentenbetrages an den RV-Träger von keinem anderen Konto als dem Rentenüberweisungskonto vorgenommen werden darf, und damit entgegen der Auffassung des 13. Senats auch nicht von einem eigenen Konto des Geldinstituts (so aber Beschluss vom 14.12.2016 – B 13 R 20/16 S – RdNr 17). Angesichts der Ausführungen in RdNr 17 des Beschlusses vom 14.12.2016 (aaO) ist für den 5. Senat im Übrigen die in RdNr 20 dieses Beschlusses vertretene Rechtsansicht nicht verständlich, die Rechtsauffassung des 13. Senats erfordere keine „Zugriffsmöglichkeit“ auf eigene Konten des Geldinstituts.

48

cc) Ebenso wenig kann der Annahme des 13. Senats (aaO, RdNr 20; ähnlich auch die Ausführungen in RdNr 24) beigetreten werden, das Geldinstitut müsse auch nach Ansicht des 5. Senats einen Rücküberweisungsanspruch des RV-Trägers ggf aus eigenem Vermögen bedienen, wenn das Geldinstitut in Kenntnis des Todes des Rentenempfängers weitere Verfügungen zulasse, die zu einem Kontostand unterhalb des Betrages der zu Unrecht gutgeschriebenen Rente führen. Der 13. Senat verkennt, dass in diesem Fall – bei weiter bestehendem Rentenkonto – die Erben des verstorbenen Rentenempfängers, die in den Kontoführungsvertrag des Verstorbenen eintreten, für das durch die Rücküberweisung des Betrages ggf im Minussaldo stehende Konto aufzukommen haben, die Rücküberweisung also zulasten des Erbenvermögens erfolgt.

49

Sollte der Erbe insolvent sein oder die Erbschaft ausschlagen, fällt das Geldinstitut zwar mit seiner aus dem Kontoführungsvertrag resultierenden Forderung auf Ausgleich des Kontos aus. Dieses im Rechtsverhältnis zwischen dem kontoführenden Geldinstitut und dem neuen Kontoinhaber bzw Erben bestehende Risiko betrifft aber eine andere Rechtsbeziehung als die hier streitige zwischen dem RV-Träger und dem kontoführenden Geldinstitut und vermag daher zur Auslegung von Normen, die dieses Rechtsverhältnis regeln, nichts beizutragen.

50

dd) Der 13. Senat (aaO, RdNr 20) beruft sich ferner für seine Rechtsauffassung, dass nach der gesetzlichen Konzeption des § 118 Abs 3 SGB VI das Geldinstitut mit eigenem Vermögen haften müsse, auf S 4 dieser Bestimmung. Die Regelung zur Unbeachtlichkeit der Befriedigung eigener Forderungen des Geldinstituts führe dazu, dass dieses für eine von ihm geschuldete Rücküberweisung ggf zunächst eigenes Vermögen einsetzen müsse und damit belastet sei, auf eigenes Risiko von den Erben des ursprünglichen Kontoinhabers hierfür Erstattung zu erlangen.

51

Auch diese Erwägungen mögen aus der Sicht des 5. Senats nicht zu überzeugen.

52

Das den Geldinstituten in S 4 auferlegte Verbot, den überwiesenen Betrag zur Befriedigung eigener Forderungen zu verwenden, besagt zunächst nur, dass die zu Unrecht überwiesene Rentenleistung nicht durch Aufrechnung mit eigenen Forderungen der Geldinstitute reduziert werden darf. Im Rahmen der Rücküberweisung nach § 118 Abs 3 S 2 SGB VI bewirkt dieses Verbot, dass eine gleichwohl erfolgte Aufrechnung wirkungslos ist und den entsprechenden zurückzuüberweisenden Betrag nicht schmälern kann; das Geldinstitut muss sich in den Fällen der Befriedigung eigener Forderungen im Verhältnis zum RV-Träger so behandeln lassen, als ob sich der verfügte Betrag noch auf dem Konto befände (Urteil des Senats vom 3.6.2009 – B 5 R 65/07 R – Juris RdNr 17). Hierin erschöpft sich die Regelungswirkung des S 4. Das Selbstbefriedigungsverbot wirkt sich mithin lediglich im Rahmen der Rücküberweisungspflicht des S 2 aus. Unter welchen Voraussetzungen diese besteht, ist dem Verbot des S 4 nicht zu entnehmen, sodass entgegen der Auffassung des 13. Senats (Urteil vom 24.2.2016 – B 13 R 22/15 R – BSGE 121, 18 = SozR 4-2600 § 118 Nr 14 = Juris RdNr 36) insbesondere offenbleibt, warum die Durchsetzung der Norm „zwingend“ ein Konto in eigener Verfügungsbefugnis der Bank erfordern sollte. S 4 ist auch kein allgemeines Schutzgesetz zugunsten des Vermögens des RV-Trägers mit der Folge einer daraus abzuleitenden Schadensersatzpflicht nach dem Muster des § 823 Abs 2 BGB zu entnehmen (Urteil des Senats vom 3.6.2009 – B 5 R 65/07 R – Juris RdNr 30).

53

ee) Darüber hinaus führt der 13. Senat (Beschluss vom 14.12.2016 – B 13 R 20/16 S – RdNr 21 bis 24) aus, dass die Auffassung des 5. Senats, die zivilrechtlich-bankrechtlichen Beziehungen zwischen dem Geldinstitut und dem Kontoinhaber würden von § 118 Abs 3 SGB VI verdrängend überlagert, an eine ältere Rechtsprechung anknüpfe, wohingegen eine Weiterentwicklung der gesetzlichen Grundlage in den Blick zu nehmen sei, insbesondere das zum 31.10.2009 neu geregelte Zahlungsdiensterecht im BGB, das entsprechend den auf eine Vollharmonisierung abzielenden europarechtlichen Vorgaben grundlegend umgestaltet worden sei. Hiernach dürfe den öffentlich-rechtlichen Sonderregelungen in § 118 SGB VI nur insoweit Vorrang vor den Bestimmungen des Zahlungsdiensterechts zukommen, als dies zur Erreichung ihres Zwecks erforderlich und mit den europarechtlichen Vorgaben vereinbar sei. Unter Berücksichtigung dessen erscheine es problematisch, entgegen den allgemeinen zahlungsdiensterechtlichen Regelungen zur erforderlichen Autorisierung eines jeden Zahlungsvorgangs (§ 675j BGB) ein unmittelbares Zugriffsrecht des Geldinstituts auf das Konto des Rentenempfängers bzw seiner Rechtsnachfolger anzunehmen und von dessen weiterem faktischen Bestehen der Existenz des Rücküberweisungsanspruchs gemäß § 118 Abs 3 S 2 SGB VI abhängig zu machen.

54

Abgesehen davon, dass diese Erwägungen methodisch nicht unbedenklich sein dürften, sieht der 5. Senat keinen Konflikt zwischen § 675j BGB und § 118 Abs 3 SGB VI.

55

Das Zahlungsdiensterecht des BGB verbietet eine Überweisung unter Vorbehalt nicht nur nicht (so auch 13. Senat Urteil vom 24.2.2016 – B 13 R 22/15 R – BSGE 121, 18 = SozR 4-2600 § 118 Nr 14 = Juris RdNr 23), sondern regelt diese ausdrücklich überhaupt nicht. Dementsprechend sind §§ 675c bis 676c BGB (idF des Gesetzes zur Umsetzung der Verbraucherkreditrichtlinie, des zivilrechtlichen Teils der Zahlungsdiensterichtlinie sowie zur Neuordnung der Vorschriften über das Widerrufs- und Rückgaberecht vom 29.7.2009 – BGBl I 2355) auf eine Überweisung unter Vorbehalt nicht anwendbar. Das Instrumentarium der Normen „passt“ auf eine Überweisung unter Vorbehalt nicht. Dies zeigt sich etwa an der in § 675p BGB geregelten Unwiderruflichkeit eines Zahlungsauftrags. Die Regelung kann nur Bedeutung entfalten, wenn ein wirksamer Zahlungsauftrag vorliegt. Dies ist bei einer Überweisung unter Vorbehalt aber nicht stets der Fall. Der 5. Senat ist mit dem 13. Senat der Auffassung, dass eine Überweisung unter Vorbehalt eine Überweisung unter einer auflösenden Bedingung darstellt, die kraft Gesetzes bewirkt, dass eine ggf noch vor dem Todeszeitpunkt des Rentners für den Folgemonat vorgenommene Rentengutschrift ihre materiell-rechtliche Wirksamkeit wieder verliert bzw eine erst nach dem Tod des Rentners erfolgte Gutschrift von vornherein nicht wirksam wird (Urteil des 13. Senats vom 24.2.2016, aaO, RdNr 19 mwN).

56

Insbesondere aber „passt“ die von § 675j Abs 1 BGB geforderte Autorisierung eines Zahlungsvorgangs durch den Zahler im hier maßgeblichen Zusammenhang nicht. Eine Autorisierung der Rücküberweisung der fehlgeschlagenen Rente zulasten des Kontos des verstorbenen Rentenempfängers durch Zustimmung des jetzigen Kontoinhabers würde Sinn und Zweck des § 118 Abs 3 S 1 SGB VI geradezu konterkarieren. Der Vorbehalt in § 118 Abs 3 S 1 SGB VI ist normiert worden, um einen Zugriff der Bank auf das Erbenvermögen ohne Einverständnis des Erben zu rechtfertigen (so auch Escher-Weingart, SGb 2017, 135, 139 Fn 49; vgl auch Anl 10 der Ausschuss-Drucks 11/1303 S 67 iVm S 68). Der 13. Senat verkennt, dass § 118 Abs 3 SGB VI bezüglich des Zugriffsrechts auf den der Rente entsprechenden Betrag eine spezielle öffentlich-rechtliche Regelung ist, die nach wie vor als Sonderrecht des Staates die privatrechtlichen, bankenrechtlichen Beziehungen zwischen dem Geldinstitut und dem jeweiligen Kontoinhaber aufgrund des Vorbehalts iS von § 118 Abs 3 S 1 SGB VI verdrängend überlagert (vgl nur BSG Urteil vom 13.12.2005 – B 4 RA 28/05 R – SozR 4-2600 § 118 Nr 2 – Juris RdNr 16). Dementsprechend ist die hierzu ergangene Rechtsprechung nach wie vor aktuell.

57

Angesichts der fehlenden Anwendbarkeit insbesondere des § 675j Abs 1 BGB sind die im Zusammenhang mit dieser Norm erfolgten Erwägungen des 13. Senats zur Stornobuchung (Beschluss vom 14.12.2016 – B 13 R 20/16 S – Juris RdNr 17) ohne Relevanz. Da die Bank unzweifelhaft das Konto des verstorbenen Rentners mit der Rückerstattung der überzahlten Rente belasten darf, kommt es auf ein Stornorecht bzw eine Stornobuchung der Bank nicht an (so auch Escher-Weingart, SGb 2017, 135, 137).

58

Träfe im Übrigen die Annahme des 13. Senats zu und wäre eine Rücküberweisung der fehlgeschlagenen Rente ohne Autorisierung des Zahlungsvorgangs nach § 675j Abs 1 BGB unzulässig, wäre § 118 Abs 3 S 2 SGB VI insgesamt obsolet. Denn dann wäre auch bei ausreichender Deckung des Kontos eine Rücküberweisung ohne Zustimmung des Kontoinhabers nicht möglich. Die Norm würde vollständig ihres Sinns entkleidet.

59

Art 86 Abs 1 der Richtlinie 2007/64 EG des Europäischen Parlaments und des Rates vom 13.11.2007 über Zahlungsdienste im Binnenmarkt steht der hier vertretenen Rechtsauffassung nicht entgegen. Die angestrebte vollständige Harmonisierung gilt nur für die Bereiche, in denen die Richtlinie harmonisierte Bestimmungen enthält. Die Richtlinie enthält indes keine Regelung über eine Überweisung unter Vorbehalt, verbietet diese insbesondere nicht.

60

3. Dass sich die Rücküberweisungspflicht des § 118 Abs 3 S 2 SGB VI nur auf das Rentenkonto bezieht, wird zudem durch die Entstehungsgeschichte der Norm gestützt. Die zum 1.1.1982 zwischen den Spitzenverbänden der Kreditinstitute und den Spitzenverbänden der Rentenversicherungs- und Unfallversicherungsträger geschlossene Vereinbarung 1982 („Vereinbarung 1982“ – abgedruckt bei von Einem, SGb 1988, 484) verpflichtete das Geldinstitut nur zur Freigabe der Rentenüberweisung, die zuvor dem Überweisungskonto gutgeschrieben wurde (vgl hierzu ausführlich BSGE 84, 259, 261 = SozR 3-2600 § 118 Nr 5 S 43 f). Der Werdegang des Rentenreformgesetzes 1992 vom 18.12.1989 (BGBl I 2261) bestätigt dieses Ergebnis. Der „Diskussions- und Rentenentwurf eines Rentenreformgesetzes 1992“ (Stand: 9.11.1988) sah ursprünglich noch folgende Regelung vor (vgl § 119 Abs 3 S 2 Entwurf):

„Die überweisende Stelle und der Träger der Rentenversicherung gelten insoweit als berechtigt, über das Konto zu verfügen.“

61

Diese Regelung betraf ersichtlich nur das Überweisungskonto. Nachdem der Zentrale Kreditausschuss Bedenken in Bezug auf den damit möglichen Eingriff in das Eigentum des Kontoinhabers (ohne dessen Einwilligung und ohne vollstreckbaren Titel) erhoben hatte, sollten die nach dem Tod des Rentenberechtigten geleisteten Geldzahlungen unter Vorbehalt gestellt werden, mit der Folge, dass die genannte Regelung in § 119 Abs 3 S 2 des Entwurfs entfiel. Zugleich wurde vorgeschlagen, eine Verpflichtung zur Rücküberweisung dann zu verneinen, wenn über den entsprechenden Betrag bei Eingang der Rückforderung bereits anderweitig verfügt worden sei, es sei denn, dass die Rücküberweisung aus einem Guthaben erfolgen könne (vgl hierzu die schriftliche Stellungnahme des parlamentarischen Staatssekretärs beim Bundesminister für Arbeit und Sozialordnung, Horst Seehofer, gegenüber dem Ausschuss für Arbeit und Sozialordnung des Deutschen Bundestags, Ausschuss-Drucks 11/1303, Anl 10 S 67 f). Diese Vorschläge wurden vom Ausschuss für Arbeit und Sozialordnung übernommen. Zur Begründung wurde ausgeführt (Ausschussbericht vom 3.11.1989, BT-Drucks 11/5530 S 46 zu § 119):

„Die Änderung verdeutlicht, daß Rentenbeträge, die nach dem Tode von Rentnern deren Erben gutgeschrieben wurden, unter dem Vorbehalt der Rückforderung stehen. Damit soll den Bedenken Rechnung getragen werden, die von seiten der Banken aufgrund der bisherigen Fassung des Absatzes 3 erhoben wurden. Inhaltlich entspricht die Regelung nach wie vor der geltenden Praxis.“

62

In Anbetracht insbesondere des letzten Satzes dieses Zitats erweist sich die Annahme des 13. Senats (Beschluss vom 14.12.2016 – B 13 R 20/16 S – RdNr 15; s auch Urteil vom 24.2.2016 – B 13 R 22/15 R – BSGE 121, 18 = SozR 4-2600 § 118 Nr 14 = Juris RdNr 40), dass die Neuformulierung der Vorschrift gegenüber dem Ausgangsentwurf gegen die Beibehaltung der bisherigen Verfahrensweise spreche, als irrig. Das Gegenteil ist der Fall. Anhaltspunkte dafür, dass nun auch andere Konten bei dem Geldinstitut von der Rücküberweisungspflicht betroffen sein sollten, lassen sich der Begründung gerade nicht entnehmen (vgl hierzu Urteil des Senats vom 3.6.2009, aaO, RdNr 18 ff, 20 zu § 118 Abs 3 S 3 Halbs 2 SGB VI).

63

Eine „Änderung der Regelungstechnik“ hat im vorliegend in Frage stehenden Zusammenhang schon im Blick auf das ausdrückliche Begehren des Zentralen Kreditausschusses, eine gesicherte Zugriffsbefugnis gerade im Blick auf das Eigentumsrecht des Kontoinhabers zu erlangen, nur insofern stattgefunden, als die nach der „Vereinbarung 1982“ noch erforderliche Ermächtigung durch den Versicherten statt durch eine gesetzliche Fiktion der Verfügungsberechtigung durch den gesetzlichen Vorbehalt ersetzt wurde, der in das geltende Recht Eingang gefunden hat. Ein Wechsel des Zugriffsobjekts ist hiermit nicht verbunden und ist während der Beratungen auch nicht andeutungsweise angesprochen worden.

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Insbesondere ist nichts dafür ersichtlich, dass den RV-Trägern eine Zugriffsmöglichkeit auf eigene Konten der Geldinstitute und damit deren Vermögen eingeräumt werden sollte.

65

Die Vorgängerregelung von § 118 Abs 3 SGB VI, die „Vereinbarung 1982“, begründete erstmalig Ansprüche der RV-Träger gegenüber den Geldinstituten auf Rücküberweisung von Geldleistungen, die nach dem Tod des bisherigen Leistungsberechtigten auf dessen Konto überwiesen wurden (vgl hierzu ausführlich BSG vom 9.12.1998 – B 9 V 48/97 R – BSGE 83, 176 = SozR 3-2600 § 118 Nr 4). In dieser verpflichteten sich die verbandsangehörigen Banken, überzahlte Renten (wiederkehrende Leistungen), die für Bezugszeiten nach dem Tod des Berechtigten überwiesen worden waren, „unter Verzicht auf eine Aufrechnung mit eigenen Forderungen freizugeben“ (vgl Nr 1 der „Vereinbarung 1982“). Nach Nr 2 der „Vereinbarung 1982“ verminderte sich der freizugebende Betrag „um sämtliche nach Eingang der Rentenüberweisung vorgenommenen Verfügungen, die das Kreditinstitut zugelassen bzw ausgeführt hat“. Als Verfügung galt „auch die Ausführung eines noch vom Rentenberechtigten selbst (zB Dauerauftrag) sowie eines von dessen Erben bzw Bevollmächtigten erteilten Auftrags“ (vgl hierzu BSG vom 9.12.1998 – B 9 V 48/97 R – BSGE 83, 176, 178 ff = SozR 3-2600 § 118 Nr 4 S 33 ff). Das Geldinstitut sollte sich danach keinen wirtschaftlichen Vorteil kraft seiner faktischen Zugriffsmöglichkeit auf die zu Unrecht geleistete Rente verschaffen können, andererseits aber auch keinen wirtschaftlichen Nachteil befürchten müssen, sondern nur die Beträge zurückführen, die nach Abzug aller Verfügungen noch auf dem Konto vorhanden waren. Das Geldinstitut sollte mithin lediglich als wirtschaftlich unbeteiligter Zahlungsmittler fungieren (Urteil des Senats vom 3.6.2009, aaO, RdNr 31; Urteil des Senats vom 22.4.2008 – B 5a/4 R 79/06 R – SozR 4-2600 § 118 Nr 6 RdNr 20).

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Mit dem Rentenreformgesetz 1992 vom 18.12.1989 (BGBl I 2261) wollte der Gesetzgeber an die zuvor geübte Praxis anknüpfen und diese „aus rechtsstaatlichen Erwägungen“ auf eine gesetzliche Grundlage stellen (BT-Drucks 11/4124 S 179). Ziel war es, die von dem Geldinstitut und RV-Trägern vor 1992 geübte Verfahrensweise verbindlich zu regeln und vorzuschreiben. Es sei insoweit nochmals darauf hingewiesen, dass der Bericht des Ausschusses für Arbeit und Sozialordnung vom 3.11.1989 (Drucks 11/5530 S 47 zu § 119 Abs 3) ausführt: „Inhaltlich entspricht die Regelung nach wie vor der geltenden Praxis.“ Ebenso heißt es in der Erläuterung des BMA: „Die Regelung entspricht der bisherigen Praxis.“ (Anl 10 der Ausschuss-Drucks 11/1303 S 65) und „§ 119 Abs 3 soll daher die bisher fehlende gesetzliche Regelung schaffen und die derzeitige Praxis auf eine für alle Beteiligten transparente Rechtsgrundlage stützen.“ (aaO S 66). Der 5. Senat möchte insofern hervorheben, dass die gesetzliche Regelung entgegen der Darstellung des 13. Senats (Beschluss vom 14.12.2016 – B 13 R 20/16 S – RdNr 16) die bisherige Praxis nicht nur „im Ergebnis“ fortführen sollte, sondern die zitierten Gesetzesmaterialien ohne jede Einschränkung eine Übereinstimmung der gesetzlichen Regelung mit der bisherigen Praxis betonen.

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Dieses Normverständnis entspricht auch der Rechtsprechung des 9. Senats, der ausgeführt hat, dass nach dem Willen des Gesetzgebers „die bisherige Praxis aus rechtsstaatlichen Erwägungen auf eine gesetzliche Grundlage gestellt und fortgeschrieben“ werden sollte (BSGE 83, 176, 179 f = SozR 3-2600 § 118 Nr 4 S 33 f). Damit geht der 9. Senat ebenfalls davon aus, dass mit der Einführung der gesetzlichen Regelung kein Wechsel im Zugriffsobjekt verbunden ist. Der gleichzeitige Hinweis des 9. Senats auf eingeführte Neuerungen steht dem nicht entgegen. Hiermit sind lediglich das Entfallen der (in der Erklärung der Spitzenverbände des Kreditgewerbes zur Vereinbarung 1982 geforderten) Voraussetzung, dass dem RV-Träger die Einwilligung des Berechtigten in die Rückübertragung vorliegen müsse, und die Einführung des Vorbehalts gemeint (vgl BSGE 83, 176, 179 f = SozR 3-2600 § 118 Nr 4 S 33 f).

68

Es fehlen jegliche Anhaltspunkte dafür, dass der Gesetzgeber einen Verstoß der Geldinstitute gegen den Vorbehalt mit deren Pflicht, den Rentenbetrag in diesem Fall aus eigenem Vermögen erstatten zu müssen, sanktionieren wollte (zustimmend Escher-Weingart, SGb 2017, 135, 138 Fn 38). Vielmehr geht auch das gesetzgeberische Ziel (ua nicht „vorrangig“ wie der 13. Senat (Beschluss vom 14.12.2016 – B 13 R 20/16 S – RdNr 27) den 5. Senat fälschlich versteht) dahin, die Geldinstitute lediglich als wirtschaftlich unbeteiligte Zahlungsmittler in die Rückabwicklung fehlgeschlagener Rentenüberweisungen einzubinden.

69

Demgegenüber ist der 13. Senat (Beschluss vom 14.12.2016 – B 13 R 20/16 S – RdNr 28) der Auffassung, den Materialien zum Gesetzgebungsverfahren sei nicht zu entnehmen, dass der historische Gesetzgeber das genannte Ziel mit der Regelung des § 118 Abs 3 SGB VI verfolgt habe. Die Stellungnahme des BMA gegenüber dem Ausschuss für Arbeit und Sozialordnung lasse vielmehr hinreichend erkennen, dass mit der von ihm vorgeschlagenen und so Gesetz gewordenen Fassung des § 118 Abs 3 SGB VI nicht beabsichtigt gewesen sei, „allein den Rentenversicherungsträgern das Risiko dafür aufzuerlegen, daß die Banken Rentenzahlungen stets auch zugunsten der Erben gutschreiben, und zwar auch dann, wenn sie von dem Tod des Rentners positiv Kenntnis haben“ (Ausschuss-Drucks 11/1303 Anl 10 S 66).

70

Auch diesen Überlegungen kann nicht gefolgt werden. Das vom 13. Senat bemühte Zitat gibt nichts für die zwischen den Senaten streitige Rechtsfrage her, ob die Rücküberweisungspflicht auf das Rentenkonto beschränkt ist oder die Bank im Fall der Auflösung des Kontos für die Rücküberweisung mit eigenem Vermögen haften muss. Dies zeigt eine Betrachtung des Zitats in seinem Zusammenhang.

71

In dem Absatz, in dem der zitierte Teilsatz aufgeführt ist, wird thematisiert, wer im Fall des Todes des Rentners und einer gleichwohl noch überwiesenen Rente das Überzahlungsrisiko trägt. Es wird darauf hingewiesen, was die Banken eigentlich tun müssten, um den höchstpersönlichen Charakter der Rente strikt zu beachten und ihr eigenes Risiko zu verringern, was für alle Beteiligten jedoch unzumutbar sei. Danach folgt der Satz: „Ebenso problematisch wäre es allerdings auch, allein den Rentenversicherungsträgern das Risiko dafür aufzuerlegen, daß die Banken Rentenzahlungen stets auch zu Gunsten der Erben gutschreiben, und zwar auch dann, wenn sie von dem Tod des Rentners positiv Kenntnis haben.“

72

Der Absatz macht also deutlich, dass weder den Banken noch den RV-Trägern allein das Überzahlungsrisiko aufgebürdet werden soll. Wie die Risikobereiche voneinander abzugrenzen sind, wird dann im nachfolgenden Absatz unter Hinweis auf die „Vereinbarung 1982“ beschrieben: „Die Rentenversicherungsträger haben sich darin verpflichtet, eine Rückerstattung zu Lasten des Kontos der Erben nur dann zu verlangen, wenn der Rentner zu Lebzeiten mit Wirkung für seine Erben darin eingewilligt hat (dies geschieht in der Praxis in dem Antrag auf unbare Rentenzahlung). Sie akzeptieren damit incidenter, daß die Banken die Renten auf dem angegebenen Konto auch dann gutschreiben, wenn der Rentner bereits verstorben ist. Im Gegenzug dazu haben sich die Banken verpflichtet, die überzahlten Renten unter Verzicht auf eine Aufrechnung mit eigenen Forderungen (der Banken) zurückzuüberweisen, soweit über die entsprechenden Beträge noch nicht verfügt wurde.“

73

Dass die Bank für die Rückführung der Rente mit eigenem Vermögen haften soll, ist dem nicht zu entnehmen.

74

4. Sonstiger Sinn und Zweck stehen dem hier vertretenen Normverständnis nicht entgegen.

75

Zwar ist Ziel des in § 118 Abs 3 SGB VI geregelten Anspruchs gegen das Geldinstitut auch sicherzustellen, dass zu Unrecht gezahlte Rentenleistungen schnell und vollständig zurückgeführt werden sollen, um die Solidargemeinschaft der Versicherten vor finanziellen Nachteilen zu bewahren (Urteil des Senats vom 3.6.2009 – B 5 R 65/07 R – Juris RdNr 28 mwN). Indessen sagt dieses Normziel allein nichts darüber aus, welche Konsequenzen eintreten sollten, wenn diese Rückführung auf dem gesetzlich vorgegebenen Weg misslingt. Insbesondere rechtfertigt sich hieraus nicht – gegen Wortlaut, Systematik und sonstige gesetzgeberische Zielsetzung – sachlich-logisch eine Haftung der Geldinstitute mit eigenem Vermögen.

76

Der in § 118 Abs 3 S 1 SGB VI geregelte gesetzliche Vorbehalt ist nach der Konzeption des Gesetzes nicht etwa allein auf eine Umsetzung mit Hilfe des in Abs 3 geregelten Anspruchs angewiesen. Die durch § 118 Abs 3 S 1 SGB VI verfügte Belegung der Rentengutschrift mit einem Vorbehalt trägt dem Umstand Rechnung, dass die Rente ihrer höchstpersönlichen Natur entsprechend nur für den Rentner selbst bestimmt ist, demzufolge mit seinem Tod endet (§ 102 Abs 5 SGB VI, § 39 Abs 2 SGB X) und zum Beginn des auf den Todesmonat folgenden Kalendermonats eingestellt werden müsste, dies aber technisch regelmäßig nicht möglich ist (Kreikebohm, SGB VI, 5. Aufl 2017, § 118 RdNr 25). Unabhängig von seiner systematischen Stellung beschränkt sich der persönliche Anwendungsbereich der Regelung nicht lediglich auf die in § 118 Abs 3 S 1 SGB VI genannten Geldinstitute und bildet tatbestandlich eine wesentliche Grundlage für den gegen diese gerichteten Anspruch, sondern betrifft ebenso die von Abs 4 aaO erfassten Personen – Empfänger, Verfügende und Erben (vgl BSG vom 4.8.1998 – B 4 RA 72/97 R – BSGE 82, 239, 248 f = SozR 3-2600 § 118 Nr 3 S 25 f), gilt also umfassend. Die sich aus der Anwendung von § 118 Abs 3 S 1 SGB VI für Geldinstitute ergebende Pflicht zur Rücküberweisung (§ 118 Abs 3 S 2 SGB VI) repräsentiert folglich im Blick auf den sich aus Abs 4 ergebenden Erstattungsanspruch gegen die sonstigen Betroffenen nur einen Teil der sich aus dem Vorbehalt ergebenden Rechtsfolgen. Unter anderem für Fälle der vorliegend in Frage stehenden Art, in denen das kontoführende Geldinstitut trotz Kenntnis vom Tod des Rentenempfängers durch die Auflösung des Kontos und Auszahlung des gesamten Kontovermögens an die Erben die Rückführung des Rentenbetrags nach Maßgabe der gesetzlichen Vorgaben vereitelt, bedarf es daher von vornherein keiner „Erweiterung“ von § 118 Abs 3 S 2 SGB VI. Hiervon ist bisher auch der 13. Senat ausgegangen, der im Anschluss an den Beschluss des 5a. Senats vom 22.4.2008 (B 5a R 120/07 R – Juris) selbst ausgeführt hat, dass dem Geldinstitut nach der gesetzgeberischen Zielsetzung und dem Gesetzeswortlaut („zurückzuüberweisen“) keine Rückzahlungspflicht aus eigenem Vermögen auferlegt werden darf (vgl Urteil vom 5.2.2009 – B 13 R 87/08 R – SozR 4-2600 § 118 Nr 8 RdNr 26).

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Da nicht nur der Wortlaut, sondern auch die sonstigen anerkannten Auslegungsgrundsätze zu dem vom 5. Senat vertretenen Normverständnis führen, handelt es sich entgegen der Auffassung des 13. Senats (Urteil vom 24.2.2016 – B 13 R 22/15 R – aaO, Juris RdNr 32) auch nicht um eine teleologische Reduktion des Anwendungsbereichs des § 118 Abs 3 S 2 SGB VI (vgl hierzu BVerfG (Kammer) Beschluss vom 19.8.2011 – 1 BvR 2473/10 ua – Juris RdNr 21).
Rechtsgebiet
SGB 6
Vorschriften
§ 118 Abs. 3 S. 1 SGB 6, § 118 Abs. 3 S. 2 SGB 6, § 118 Abs. 3 S. 3 Halbs. 1 SGB 6, § 118 Abs 3. S 3. Halbs 2. SGB 6, § 118 Abs. 3 S. 4 SGB 6

Rente zu Unrecht gezahlt – in diesem Fall haftet der Betreuer nicht

Das BSG hat mit Datum vom 14.12.2016, Aktenzeichen B 13 R 9/16, entschieden, dass eine Betreuerin, die keine Kenntnis davon hat, dass der Betreute verstorben ist, gegenüber dem Rentenversicherungsträger nicht auf Rückzahlung der Rente haftet, wenn sie nach dem Tod des Betreuten die weiter bezahlte Rente dazu verwendet hat, um offene Rechnungen zu begleichen.

Eine Inanspruchnahme der Betreuerin durch den Rentenversicherungsträger ist weder als Empfängerin noch als Verfügende im Sinne des § 118 Abs. 4 Satz 1 SGB VI möglich. Die Redlichkeit der Betreuerin unterstellt, ist sie auch nicht als Verfügende in Anspruch zu nehmen. Empfängerin ist die redliche Betreuerin ebenfalls nicht. Durch die Überweisungen nach dem Tod des Betreuten hat die Betreuerin zwar über die zu Unrecht erbrachten Rentenleistungen wirksam verfügt, eine persönliche Zurechnung für die Betreuerin ist jedoch nicht möglich. Es lag Gutgläubigkeit vor. Zivilrechtlich hat sie noch in ihrer Eigenschaft als Betreuerin tätig werden dürfen. Somit ist sie von der Haftung freigestellt. Das betrifft auch einen öffentlich rechtlichen Erstattungsanspruch des Rentenversicherungsträgers nach § 118 Abs. 4 Satz 1 SGB VI.

Da die Betreuung mit dem Tod des Betreuten endet und die Betreuerin im vorliegenden Fall bei der Durchführung der Überweisungen keine Kenntnis vom Tod des Betreuten hatte, durfte sie diese gemäß §§ 698 a Abs. 1 Satz 1 BGB, 1893 Abs. 1, 1908 i Abs. 1 BGB vornehmen. Die Erben müssen die Überweisungen gegen sich gelten lassen.

Individuelle Fragen zu diesem und weiteren Themen im Seniorenrecht beantworten wir Ihnen gerne im Rahmen einer fundierten Beratung – sprechen Sie uns einfach darauf an.