Kategorien-Archiv Steuerrecht / Steuerstrafrecht

Umsatzbesteuerung von Leistungen eines Partyservice

Quelle: BFH-Pressemitteilung Nr. 8/12, Pressemitteilung vom 25.01.2012, BFH-Urteil vom 23.11.2011, Aktenzeichen XI R 6/08

Mit Urteil vom 23. November 2011 XI R 6/08 hat der Bundesfinanzhof (BFH) entschieden, dass die Leistungen eines Partyservice-Unternehmens grundsätzlich sonstige Leistungen (Dienstleistungen) darstellen, die dem Regelsteuersatz (von derzeit 19%) unterliegen. Anderes gilt nur dann, wenn der Partyservice lediglich Standardspeisen ohne zusätzliches Dienst­leistungselement liefert oder wenn besondere Umstände belegen, dass die Lieferung der Speisen der dominierende Bestandteil des Umsatzes ist. Die Lieferung von Lebens­mittelzubereitungen unterliegt nach § 12 Abs. 2 Nr. 1 des Umsatzsteuergesetzes (UStG) dem ermäßigten Umsatz­steuersatz (von derzeit 7%).

Die Klägerin betrieb einen Partyservice. Sie lieferte die von ihren Kunden bestellten Speisen in verschlossenen Warm­halteschalen aus. Sie war der Ansicht, dabei handele es sich um die Lieferung von Speisen zum ermäßigten Steuersatz. Dem folgte der BFH im Anschluss an eine in diesem Verfahren ergangene Entscheidung des Gerichtshofs der Europäischen Union nicht.

Der BFH widersprach u.a. der Auffassung der Klägerin, sie habe lediglich Standardspeisen ohne zusätzliches Dienst­leistungselement geliefert. Standardspeisen sind typi­scher­weise das Ergebnis einer einfachen, standardi­sier­ten Zubereitung, die in den meisten Fällen nicht auf Bestellung eines bestimmten Kunden, sondern entsprechend der all­gemein vorhersehbaren Nachfrage oder in Abständen z.B. an Imbissständen abgegeben werden. Dies trifft z.B. auf Grillsteaks, Rostbratwürste oder Pommes frites zu, nicht aber auf ein Buffet für 70 Personen mit aufeinander abgestimmten Speisen wie etwa Vitello tonnato, Hähnchenschnitzel mit Fruchtspießen, geräucherter Lachs und Forellenfilet mit Sahnemeerrettich, Roastbeef mit Remoulade, gefüllte Toma­ten mit Frischkäse, Geflügelsalat mit Rigatoni. Die Abgabe dieser Speisen, die einen deutlich größeren Dienstleistungs­anteil als an Imbissständen abgegebene Speisen aufweisen und deren Zubereitung mehr Arbeit und Sachverstand erfordert, ist nicht als Lieferung anzusehen.

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Keine Aussetzungszinsen für fehlerhaft zu hoch ausgesetzte Beträge bei vollem Erfolg des Rechtsbehelfs

Quelle: BFH-Pressemitteilung Nr. 4/12, Pressemitteilung vom 18.01.2012, BFH-Urteil vom 31.08.2011 , Aktenzeichen X R 49/09

Der Bundesfinanzhof (BFH) hat mit Urteil vom 31. August 2011 X R 49/09 ent­schie­den, dass für fehlerhaft zu hoch ausge­setzte Beträge Aussetzungszinsen nach § 237 der Abgabenordnung (AO) nicht entstehen, wenn der Rechtsbehelf in der Hauptsache vollen Erfolg gehabt hat.

Im Streitfall hatte das Finanzamt im Einspruchsverfahren gegen Feststellungsbescheide (Grundlagenbescheide) antragsgemäß die Aussetzung der Vollziehung bewilligt. Bei der Berechnung des Aussetzungsbetrages im Rahmen der Einkommensteuerbescheide (Folgebescheide) setzte das Finanzamt indes fehlerhaft einen zu hohen Betrag von der Vollziehung aus. Im Rechtsbehelfsverfahren gegen die Feststellungsbescheide obsiegte der Steuerpflichtige in vollem Umfang. Wegen der überhöhten Aussetzung hatte er gleichwohl Nachzahlungen zu leisten. Hierauf setzte das Finanzamt Zinsen fest. Der Steuerpflichtige hielt die Zins­festsetzung für rechtswidrig, da § 237 AO die (teilweise) Erfolglosigkeit des Rechtsbehelfs voraussetze.

Der BFH hat sich dem angeschlossen. Da das Rechts­behelfs­verfahren gegen die Grundlagenbescheide in vollem Umfang Erfolg gehabt habe, sei der Tatbestand des § 237 AO nicht erfüllt. Nach Sinn und Zweck der Norm komme eine erwei­ternde Auslegung der Vorschrift gleichfalls nicht in Betracht.

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Schulgeld für nicht anerkannte Ergänzungsschule vor 2008 nicht als Sonderausgabe abziehbar

Quelle: BFH-Pressemitteilung Nr. 1/12, Pressemitteilung vom 04.01.2012, BFH-Urteil vom 19.10.2011 , Aktenzeichen X R 48/09

Der Bundesfinanzhof (BFH) hat mit Urteil vom 19. Oktober 2011 X R 48/09 ent­schie­den, dass an eine nicht anerkannte inländische Ergänzungsschule geleistetes Schulgeld bis zum Veranlagungszeitraum 2007 nicht als Sonderausgabe abgezogen werden kann.

Im Streitfall ging es um Schulgeld, das Eltern im Jahr 2004 für den Privatschulbesuch ihres Sohnes gezahlt hatten. Die Privatschule war nach den landesrechtlichen Regelungen eine lediglich angezeigte, jedoch keine anerkannte Ergän­zungsschule. Nach der bis 2007 geltenden Rechtslage waren diese Schulgeldzahlungen nicht abziehbar. Der Sonder­ausgabenabzug für Schulgeld ist im Jahr 2008 neu geregelt worden, weil der Gerichtshof der Europäischen Union (EuGH) in dem fehlenden Sonderausgabenabzug für die in anderen EU-Mitgliedstaaten belegenen Privatschulen einen Verstoß gegen die Europäischen Grundfreiheiten sah. Aufgrund der Neuregelung des § 10 Abs. 1 Nr. 9 des Einkommen­steuer­gesetzes durch das Jahressteuergesetz 2009 können ab 2008 30 % des Schulgelds, höchstens 5.000 €, als Sonder­ausgabe abgezogen werden, sofern die in der EU oder im EWR belegene Schule zu einem von der zuständigen in­ländischen Behörde anerkannten oder einem inländischen Abschluss an einer öffentlichen Schule als gleichwertig anerkannten allgemein bildenden oder berufsbildenden Schul-, Jahrgangs- oder Berufsabschluss führt. Auf den landesrechtlichen Status einer Privatschule kommt es somit nicht mehr an. Diese neuen Grundsätze gelten aufgrund einer Übergangsregelung für die EU/EWR-Privatschulen in allen noch offenen Fällen, für die inländischen Privatschulen erst ab 2008.

Die Kläger waren der Auffassung, die Übergangsregelung gelte auch für den Besuch von inländischen Privatschulen. Ihnen stehe damit der Sonderausgabenabzug zu, da sie ansonsten benachteiligt würden. Der BFH hat jedoch in der – nur vorübergehenden – Schlechterstellung der inländischen Privatschulen keinen Verstoß gegen den Gleich­behand­lungsgrundsatz gesehen, da der Gesetzgeber berechtigt gewesen sei, aus Vereinfachungsgründen eine Über­gangs­regelung zu schaffen, die eine Einordnung von ausländischen Schulen nach den schulrechtlichen Begriffen der Länder entbehrlich gemacht habe.

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Keine Änderung bei der Einkommensteuer 2012

Für das Jahr 2012 werden keine Änderungen an der Grund- bzw. der Splitting­tabelle vor­genommen werden. Es gelten daher auch im Jahr 2012 die mit den Tabellen für 2011 festgesetzten Steuer­sätze.

Die gegenüber 2011 inhaltlich unveränderten Tabellen für 2012 stehen auf unserer Website selbstverständlich bereit.

Seit 2004 werden vom Bundesfinanzministerium keine Einkommensteuertabellen mehr veröffentlicht. Wir stellen Ihnen deshalb von uns berechnete Tabellen zur Verfügung. Die Angaben sind ohne Gewähr.

Sollten Sie diesbezüglich weitere Informationen wünschen, stehen wir Ihnen gerne zur Verfügung.

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Änderung der höchstrichterlichen Rechtsprechung zur regelmäßigen Arbeitsstätte bei mehreren Tätigkeitsstätten

Unter Änderung seiner bisherigen Recht­sprechung hat der Bundesfinanzhof (BFH) entschieden, dass ein Arbeitnehmer nicht mehr als eine regelmäßige Arbeitsstätte innehaben kann.

Nach der bisherigen Rechtsprechung konnte ein Arbeit­nehmer mit mehreren Tätigkeitsstätten auch mehrere regelmäßige Arbeitsstätten nebeneinander innehaben mit der Folge, dass für Fahrten zwischen Wohnung und Arbeitsstätte nur die Entfernungspauschale geltend gemacht werden konnte.

Nach der geänderten Rechtsprechung des BFH kann nunmehr ein Arbeitnehmer mit mehreren Tätigkeitsstätten nur noch maximal eine regelmäßige Arbeitsstätte innehaben, wenn einer dieser Tätigkeitsstätten gegenüber den weiteren Tätigkeitsorten eine zentrale Bedeutung zukomme. Hat keine der Tätigkeitsstätten eine hinreichend zentrale Bedeutung gegenüber den anderen Tätigkeitsorten, so besitzt der Arbeitnehmer keine regelmäßige Arbeitsstätte mit der Folge, dass er sämtliche Fahrten nach Dienstreisegrundsätzen abrechnen kann.

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Kosten für die berufliche Erstausbildung und das Erststudium können steuer­lich als Werbungskosten abzugsfähig sein

Hinweis:
Dieser Artikel aus dem Bereich Steuerrecht / Steuerstrafrecht ist nicht mehr aktuell!
In zwei Urteilen vom 28.07.2011 hat der Bun­des­finanzhof (BFH) entschieden, dass die Kosten eines Erststudiums bzw. einer Erst­ausbildung unmittelbar nach Schulabschluss, trotz eines seit 2004 geltenden Abzugsverbotes gem. § 12 Nr. 5 EStG als (vorweggenommene) Werbungskosten abzugsfähig sein können.

Voraussetzung ist allerdings, dass ein hinreichend konkreter Veranlassungszusammenhang zwischen den Aufwendungen und der späteren auf Einkünfteerzielung gerichteten Berufs­tätigkeit besteht.
Allgemeine Bildungsaufwendungen, die in keinem hinreichend konkreten Veranlassungszusammenhang zu einer gegen­wär­ti­gen oder künftigen beruflichen Tätigkeit stehen, können nur beschränkt als Sonderausgaben abgezogen werden.

Der Nachteil des Sonderausgabenabzugs besteht darin, dass ein Vortrag in künftige Veranlagungsjahre nicht möglich ist und dass er pro Kalenderjahr auf 4.000,- EUR begrenzt ist.
Sollten Sie diesbezüglich weitere Informationen wünschen, stehen wir Ihnen gerne zur Verfügung.

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Steuerabkommen zwischen Deutschland und der Schweiz paraphiert

Die Unterhändler der Schweiz und Deutsch­lands haben am 10.08.2011 ein Steuer­ab­kom­men zur Regelung offener Steuerfragen paraphiert.

In dem Abkommen geht es unter anderem darum, dass Personen mit Wohnsitz in Deutschland welche bisher un­versteuertes Geld in der Schweiz angelegt haben, dieses entweder anonym nachversteuern, oder ihre Konten gegen­über den deutschen Finanzbehörden offenlegen müssen. Künftige Kapitalerträge und -gewinnen sollen einer Ab­gel­tungs­steuer unterworfen werden. Der Abgeltungssteuersatz entspricht dabei dem in Deutschland geltenden Steuersatz (inkl. Solidaritätszuschlag) für Kapitaleinkünfte von 26,375 %.

Im Rahmen der Nachversteuerung wird eine einmalige Steuer auf den derzeitigen Vermögensbestand erhoben. Die Steuer­belastung liegt zwischen 19 % und 34 % des Vermögens­bestandes, je nach Dauer der Kundenbeziehung sowie des Anfangs- und Endbetrages des Kapitalbestandes. Anstelle dieser anonymen Besteuerung besteht auch die Möglichkeit, die Bankbeziehung in der Schweiz gegenüber den deutschen Finanzbehörden offenzulegen.

Dieses Abkommen soll Anfang 2013 in Kraft treten.
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Solidaritätszuschlag (zumindest) bis zum Jahr 2007 nicht verfassungswidrig

Mit Urteil vom 21.07.2011 hat der Bundes­finanz­hof (BFH) entschieden, dass seiner Auffassung zu Folge der Soli­daritäts­zuschlag (jedenfalls) bis 2007 nicht verfassungswidrig ist.

Auch 13 Jahre nach dessen Einführung diene er noch zur Deckung des besonderen Finanzbedarfs des Bundes aus den Kosten der deutschen Wiedervereinigung. Der BFH verwies jedoch in seiner Entscheidung auch darauf, dass der Solidaritätszuschlag nicht zu einem dauerhaften Instrument der Steuerumverteilung benutzt werden darf.

Eine Verfassungswidrigkeit käme dann in Betracht, wenn der mit der Einführung verfolgte Zweck erreicht sei und die Ab­gabe lediglich der Deckung einer dauerhaften Finanzierungs­lücke diene.

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Zivilprozesskosten als außergewöhnliche Belastung abzugsfähig

Hinweis: Dieser Artikel aus dem Bereich Steuerrecht / Steuerstrafrecht ist nicht mehr aktuell!
Mit Urteil vom 12. Mai 2011 hat der Bundes­finanz­hof (BFH) unter Änderung seiner bis­herigen Recht­sprechung entschieden, dass die Kosten für einen Zivilprozess grundsätzlich als außer­gewöhnliche Belastungen abzugsfähig sind.

Nach der bisherigen Rechtsprechung konnten die Kosten für einen Zivilprozess nur in sehr eng begrenzten Ausnahme­fällen (z.B. Rechtsstreitigkeiten mit existenzieller Bedeutung für den Steuerpflichtigen) als außergewöhnliche Belastungen abgezogen werden.

Nach der neuen Rechtsprechung des BFH sind die Kosten für einen Zivilprozess jedoch nur dann als außergewöhnliche Belastungen abzugsfähig, wenn eine hinreichende Aussicht auf Erfolg besteht. Davon ist nach Ansicht des Gerichts aus­zu­gehen, wenn der Erfolg des Zivilprozesses mindestens ebenso wahrscheinlich ist wie ein Misserfolg.

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Schwarzgeldbekämpfungs­gesetz: Verschärfung der Regeln für eine strafbefreiende Selbstanzeige

Das Schwarzgeld­bekämpfungs­gesetz wurde am 02.05.2011 im Bundes­gesetz­blatt ver­kündet und ist seit dem 03.05.2011 in Kraft.

Die Neu-Regelungen im Einzelnen:

Abschaffung der Möglichkeit einer Teilselbstanzeige 
Eine Selbstanzeige entfaltet nur noch dann ihre straf­befreiende Wirkung, wenn alle strafrechtlich noch nicht verjährten Steuerstraftaten einer Steuerart, wie z.B. der Einkommensteuer, vollständig offengelegt werden. Die Selbstanzeige muss alle strafrechtlich noch nicht verjährten Besteuerungszeiträume erfassen. Ein taktieren und damit
die Offenlegung nur bestimmter Sachverhalte ist damit nicht mehr möglich.

Bekanntgabe einer Prüfungsanordnung 
Wird dem Steuerpflichtigen eine Prüfungsanordnung bekannt gegeben, ist eine strafbefreiende Selbstanzeige nicht mehr möglich. Bisher konnte eine solche noch nach Ergehen der Prüfungsanordnung und vor Erscheinen des Prüfers erfolgen.

Hinterziehungsbeträge von mehr als 50.000 EUR pro Tat
Eine strafbefreiende Selbstanzeige ist bei Hinter­zie­hungs­beträgen (pro Tat) von über 50.000 EUR nicht mehr möglich. Um auch in diesen Fällen den Betroffenen einen Anreiz zur Offenlegung zu geben, wird von der Verfolgung einer Steuer­straftat abgesehen, wenn neben der Nachentrichtung der Steuern ein Zuschlag in Höhe von 5 % der hinterzogenen Steuern bezahlt wird. Die Verpflichtung zur Zahlung von Hinterziehungszinsen (6% pro Jahr) besteht daneben weiterhin.

Übergangsregelung für „Altfälle” 
Für Selbstanzeigen die bis zum 28.04.2011 abgegeben wurden, gelten die bisherigen Regelungen weiter.

Die Anforderungen an die Abgabe einer wirksamen straf­befreienden Selbstanzeige wurden durch die gesetzliche Neuregelung noch einmal deutlich angehoben.

Eine solche Sache gehört in die Hand des Fachmanns für Steuerstrafsachen.
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