Kategorien-Archiv Seniorenrecht

Ist der Abbruch einer lebenserhaltenden Maßnahme möglich?

Der Abbruch einer lebenserhaltenden Maßnahme bedarf keiner betreuungsgerichtlichen Genehmigung nach § 1904 Abs. 2 BGB, wenn der Betroffene einen entsprechenden eigenen Willen bereits in einer wirksamen Patientenverfügung gemäß § 1901a Abs.1 BGB niedergelegt hat und diese auf die konkret eingetretene Lebens- und Behandlungssituation zutrifft.

Der zulässige Abbruch lebenserhaltender Maßnahmen setzt nicht voraus, dass eine Grunderkrankung mit einem irreversibel tödlichen Verlauf vorliegt. Dies hat der BGH mit Datum vom 17.09.2014, Aktenzeichen XII ZB 202/13, entschieden.

Weiterhin wurde klargestellt, dass § 1901a Abs. 2 Satz 1 BGB zwischen den Behandlungswünschen und dem mutmaßlichen Willen des Betroffenen differenziert. Hierbei kommt es nicht auf Art und Stadium der Erkrankung an. Es sind strenge Maßstäbe an den Patientenwillen anzusetzen. Es ist jedoch nicht danach zu differenzieren, ob der Tod des Betroffenen unmittelbar bevorsteht oder nicht. Hat der Betroffene eine bindende Patientenverfügung niedergelegt, muss der Betreuer diese gemäß § 1901a Abs. 1 Satz 2 BGB umsetzen.

Wenn nicht sämtliche Voraussetzungen einer wirksamen Patientenverfügung vorliegen oder diese nicht auf die konkrete Lebens- und Behandlungssituation zutrifft, greift das Genehmigungserfordernis des § 1904 Abs. 2 BGB. Dies bedeutet, dass der Betreuer entscheiden muss, ob er in eine ärztliche Maßnahme einwilligt. Ziel ist es, den Behandlungswünschen beziehungsweise dem mutmaßlichen Willen des Betroffenen Geltung zu verschaffen.

Liegt zwischen dem Betreuer und dem behandelnden Arzt kein Einvernehmen vor, obwohl der Betreuer in den Abbruch lebenserhaltender Maßnahmen einwilligen möchte, hat das Betreuungsgericht dies zu genehmigen gemäß § 1904 Abs. 4 BGB. Dieser Paragraph soll sicherstellen, dass eine gerichtliche Genehmigung nur in Konfliktfällen erforderlich ist.

Das Gericht hat ein sogenanntes Negativattest zu erteilen, aus dem sich ergibt, dass keine gerichtliche Genehmigung erforderlich ist, auch wenn ein Einvernehmen im Sinne von § 1904 Abs. 1 BGB vorliegt.

Siehe auch: Genehmigung des Betreuungsgerichts bei Einstellung lebenserhaltender Maßnahmen

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Der Rentenfreibetrag sinkt

Bis 2020 sinkt der Rentenfreibetrag jährlich um 2 Prozentpunkte. Ab 2020 wird er dann jährlich um jeweils einen Prozentpunkt sinken.

Dies hat zur Folge, dass der Freibetrag deutlich niedriger ausfallen wird als heute.

Es ist jedoch auch festzuhalten, dass der einmal geltende Freibetrag lebenslang gleich hoch bleibt, auch dann, wenn die Rente später erhöht wird. Wer 64 Jahre oder älter ist, kann bei Nebeneinkünften zusätzlich einen Altersentlastungsbetrag ansetzen.

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Nun ist auch beim Fernbus ein Schlichtungsantrag online möglich

Gerade Senioren nutzen die Fernbusse, um Urlaub zu machen. Hierbei kann es zu Problemen kommen, etw17a aufgrund beschädigten Gepäcks oder wegen Verspätungen. Bis zum jetzigen Zeitpunkt war eine Beschwerdeeinreichung online nur möglich bei Bahn- und Flugreisenden. Dies ist nun auch bei Fernbusreisenden möglich.

Es kann nun online die Schlichtungsstelle für den öffentlichen Personenverkehr (SÖP) angeschrieben werden. Das Schlichtungsverfahren bei der SÖP ist für die Reisenden kostenlos und soll eine außergerichtliche Einigung unterstützen.

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Die Kürzung der Höhe der Witwenrente bei einem großen Altersunterschied zwischen Ehepartnern ist möglich

Das Arbeitsgericht Köln hat mit Datum vom 20.07.2016, Aktenzeichen 7 Ca 6880/15, entschieden, dass die Höhe der Witwenrente bei einem großen Altersunterschied zwischen den Ehepartnern anteilig gekürzt werden kann. Dies stelle keine Altersdiskriminierung im Sinne des AGG dar.

Dieser Entscheidung lag folgender Sachverhalt zugrunde:

Der Betriebsrentner war mit 70 Jahren verstorben. Seine Ehefrau war fast 30 Jahre jünger. Sie konnte die betriebliche Witwenrente beanspruchen. Nach der Pensionsordnung verminderte sich die Witwenrente für jedes Jahr, um welches der Altersunterschied 15 Jahre übersteigt, um 5% des vorgesehenen Betrages. Aufgrund dessen kürzte der Arbeitgeber die Witwenrente um 70%.

Das Arbeitsgericht Köln führte aus, dass es in dieser Vorgehensweise zwar eine Benachteiligung wegen des Alters im Sinne des AGG sehe, diese Benachteiligung jedoch für gerechtfertigt hält. Durch eine verlässliche Kalkulationsmöglichkeit führe die Kürzung der Witwenrente zu einer Begrenzung der finanziellen Belastungen des Arbeitgebers. Dies sei auch im Interesse der weiteren Arbeitnehmer und zukünftigen Betriebsrentner. Ebenfalls läge eine Angemessenheit und Erforderlichkeit der konkreten Gestaltung vor, um der Begrenzung der finanziellen Belastung des Arbeitgebers gerecht zu werden.

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Nach BGH ist die Formulierung „keine lebensverlängernden Maßnahmen“ in Patientenverfügungen zu unbestimmt

Der BGH hat mit Urteil vom 06.07.2016, Aktenzeichen XII ZB 61/16, entschieden, dass, wenn eine Person festlegen möchte, dass man sie in bestimmten Situationen sterben lässt, sie möglichst genau festlegen muss, was Ärzte in bestimmten Lebens- und Behandlungssituationen tun sollen. Eine Allgemeinformulierung „keine lebenserhaltenden Maßnahmen“ reicht nicht aus.

Der BGH führt aus, dass in einer Patientenverfügung konkrete Behandlungsmaßnahmen genannt werden müssen. Es muss so gut wie möglich festgelegt werden, welche ärztlichen Behandlungen und Maßnahmen gewünscht sind.

Andererseits hat der BGH aber auch einschränkend erklärt, dass die Anforderungen an eine Patientenverfügung nicht überspannt werden dürfen. Der Verfügende ist nicht gehalten, seine eigene Krankengeschichte als Patient vorauszuahnen und die zukünftigen Fortschritte in der Medizin vorwegnehmend zu berücksichtigen. Dies wird auch gar nicht möglich sein.

Sollten in Ihrer Patientenverfügung keine konkreten Behandlungsmaßnahmen genannt sein, ist es sinnvoll, diese nachträglich anzupassen. Dies gilt auch, wenn eine Patientenverfügung erstellt wurde und der Verfügende später an einer Erkrankung leidet, die künftig bestimmte Therapien oder Behandlungen erforderlich machen. In einem solchen Fall ist dringend anzuraten, konkrete Behandlungsmaßnahmen, insbesondere für diese Erkrankung, in eine Patientenverfügung mit aufzunehmen.

Weitere Details dazu, was bei einer Patientenverfügung zu beachten ist, entnehmen Sie bitte unserem ausführlichen Artikel zu diesem Thema.

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Voraussetzungen für die Bestellung eines Kontrollbetreuers

Der BGH hat mit Datum vom 06.07.2016, Aktenzeichen XII ZB 61/16, klargestellt, welche Voraussetzungen für die Bestellung eines Kontrollbetreuers zu erfüllen sind.

Die Leitsätze diesbezüglich lauten wie folgt:

  1. Der Bevollmächtigte kann in eine der in § 1904 Abs. 1 Satz 1, Abs. 2 BGB genannten Maßnahmen nur einwilligen, nicht einwilligen oder die Einwilligung widerrufen, wenn der Vollmachttext hinreichend klar umschreibt, dass sich die Entscheidungskompetenz des Bevollmächtigten auf die im Gesetz genannten erblichen Maßnahmen sowie darauf bezieht, sie zu unterlassen oder am Betroffenen vornehmen zu lassen. Hierzu muss aus der Vollmacht auch deutlich werden, dass die jeweilige Entscheidung mit der begründeten Gefahr des Todes oder eines schweren und länger dauernden gesundheitlichen Schadens verbunden sein kann.
  2. Einem für einen Betroffenen bestehenden Betreuungsbedarf wird im Zusammenhang mit der Entscheidung zur Durchführung von lebensverlängernden Maßnahmen i.S.d. § 1904 Abs. 1 Satz 1, Abs. 2 BGB durch eine Bevollmächtigung erst dann nicht ausreichend Genüge getan, wenn offenkundig ist, dass der Bevollmächtigte sich mit seiner Entscheidung über den Willen des Betroffenen hinwegsetzen würde.
  3. Die schriftliche Äußerung, „keine lebenserhaltenden Maßnahmen“ zu wünschen, enthält für sich genommen nicht die für eine bindende Patientenverfügung notwendige konkrete Behandlungsentscheidung des Betroffenen. Die insoweit erforderliche Konkretisierung kann aber ggf. durch die Benennung bestimmter ärztlicher Maßnahmen oder die Bezugnahme auf ausreichend spezifizierte Krankheiten oder Behandlungssituationen erfolgen.

Der BGH weist diesbezüglich auch darauf hin, dass bei einem Einvernehmen zwischen dem Bevollmächtigten und dem Arzt, welche Vorgehensweise dem Willen des Betroffenen nach § 1901a Abs. 1 und 2 BGB entspricht, selbst eine Maßnahme i.S.d. § 1904 Abs. 1 Satz 1, Abs. 2 BGB nicht gerichtlich genehmigt werden muss gem. § 1904 Abs. 4 und Abs. 5 Satz 1 BGB. Einen Antrag, die Einwilligung in den Abbruch etwa einer künstlichen Ernährung zu genehmigen, müsste das Betreuungsgericht ohne weiter Ermittlungen ablehnen und ein sogenanntes Negativattest erteilen.

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In Härtefällen steht Versicherten ein Anspruch auf Übernahme der den Festbetrag übersteigenden Eigenanteile für ein Medikament durch die Krankenversicherung zu

Das Sozialgericht Berlin hat mit Datum vom 22.06.2016, Aktenzeichen S 211 KR 492/13, entschieden, dass eine Vollversorgung mit Arzneimitteln ohne Begrenzung auf den hierfür festgesetzten Festbetrag auch dann zu erfolgen hat, wenn die allergische Unverträglichkeit von Generika nicht objektiv feststellbar ist, da selbst eine Austestung unter stationären Bedingungen aufgrund der möglichen vitalen Gefährdung nicht möglich ist, seitens eines Gutachters die anamnestische Beschreibung eines anaphylaktischen Schocks jedoch als plausibel bewertet wird.

Das Sozialgericht hatte die Grundsätze des Bundessozialgerichts auszulegen, wann ausnahmsweise Festbeträge nicht anzuwenden sind. Hierbei handelte es sich um die Auslegung des Urteils vom 03.07.2012, Aktenzeichen B 1 KR 22/11 R.

Die Grundsätze des Bundessozialgerichts beinhalten, dass die Inanspruchnahme teurerer Medikamente möglich ist, wenn eine zusätzliche Krankheit aufgetreten oder eine bestehende Krankheit verschlimmert wurde. Darüber hinaus muss die zusätzliche Krankheit oder Verschlimmerung mit überwiegender Wahrscheinlichkeit wesentlich durch die Medikamente, die dem festgesetzten Betrag entsprachen, bedingt sein. Das teurere Medikament darf keine solche Nebenwirkung zeigen und muss daher alternativlos sein. Hierfür wird ein Vollbeweis ärztlicherseits gefordert. Eine schriftliche ärztliche Bescheinigung ist hierfür unerlässlich. Diese muss insbesondere beinhalten:

  1. Welche Generika/Wirkstoffe wurden getestet?
  2. Welche Generika/Wirkstoffe wurden nicht vertragen und was waren die diesbezüglichen Reaktionen?
  3. Liegen besondere Eigenschaften des gewünschten Medikaments vor, was ergibt sich bezüglich der Verträglichkeit?
  4. Besteht eine gesundheitliche Gefahr, wenn andere Medikamente getestet werden?

Somit ist es also möglich, in Härtefällen den Kostenersatz eines Präparats zu erhalten, das den Festbetrag übersteigt.

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Eine sofortige Beschwerde gegen die Bestellung eines Prozesspflegers ist nicht möglich

22Der BGH hat mit Datum vom 22.06.2016, Aktenzeichen XII ZB 142/15, entschieden, dass die Bestellung eines Prozesspflegers nach § 57 Abs. 1 ZPO nicht mit der sofortigen Beschwerde anfechtbar ist.

Die Bestellung eines Prozesspflegers findet gem. § 57 ZPO dann statt, wenn eine nicht prozessfähige Partei verklagt werden soll, die ohne gesetzlichen Vertreter ist. In diesem Fall hat der Vorsitzende des Prozessgerichtes, falls mit dem Verzug Gefahr verbunden ist, auf Antrag bis zum Eintritt des gesetzlichen Vertreters einen besonderen Vertreter zu bestellen. Dieser wird Prozesspfleger genannt.

Im vorliegenden Fall hatte das zuständige Amtsgericht in einem Zugewinnausgleichsverfahren für die Beklagte gem. § 57 ZPO einen Prozesspfleger bestellt, da an der Prozessfähigkeit der Beklagten erhebliche Zweifel bestanden hatten. Auf die sofortige Beschwerde der Beklagten hatte das Oberlandesgericht die Prozesspflegschaft aufgehoben. Der Kläger wandte sich hiergegen mit der Rechtsbeschwerde. Diese wurde zugelassen und war erfolgreich. Grund hierfür ist, dass die Beschwerde eines Beklagten gegen die Bestellung eines Prozesspflegers unzulässig ist, da es an einem vom Amtsgericht zurückgewiesenen Gesuch im Sinne des § 567 Abs. 1 Nr. 2 ZPO fehlt, da dem Antrag nach § 57 ZPO stattgegeben wurde.

Im vorliegenden Fall wurde für das Verfahren noch das bis Ende August 2009 geltende Prozessrecht, nämlich das FGG, angewandt.

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Örtlich zuständiges Nachlassgericht bei Versterben im Pflegeheim

Das OLG Düsseldorf hat mit Datum vom 07.06.2016, Aktenzeichen I-3Sa5/15, beschlossen, dass die örtliche Zuständigkeit des Nachlassgerichts gemäß § 343 Abs. 1 FamFG sich nach dem gewöhnlichen Aufenthalt des Erblassers richtet.

Da der Erblasser bei einer Unterbringung in einem Pflegeheim seinen Lebensmittelpunkt in diesem hat, ist dies der maßgebliche letzte Wohnsitz.

Dies gilt nicht, wenn Anhaltspunkte dafür vorliegen, dass sein Gesundheitszustand eine nur auf begrenzte Dauer angelegte medizinische und pflegerische Betreuung erfordert hat und nichts dafür spricht, dass eine Rückkehr in die zuletzt von ihm bewohnte Wohnung in Betracht zu ziehen war.

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Die Rentenversicherung ist verpflichtet, eine an einen Dritten überwiesene Rente an einen Berechtigten nachzuzahlen

Das SG Koblenz hat mit Datum vom 08.04.2016, Aktenzeichen S1R291/16ER, entschieden, dass die Rentenversicherung, wenn sie die Rente an einen unbekannten Dritten gezahlt hat, an den eigentlichen Rentenberechtigten erneut auszahlen muss.

Der Entscheidung lag folgender Sachverhalt zu Grunde:

Der betroffene Rentner hatte dem Rentenversicherungsträger eine fehlerhafte IBAN seiner Bankverbindung mitgeteilt. Er korrigierte diesen Fehler jedoch umgehend telefonisch und schriftlich. Damit lag zum Auszahlungszeitpunkt die richtige Bankverbindung vor. Es kam jedoch zu einer Überweisung auf das ursprünglich angegebene falsche Konto, welches einer unbekannten Person gehörte. Die Rentenversicherung weigerte sich daraufhin, eine erneute Zahlung an den Rentner vorzunehmen. Sie verwies den Rentner darauf, das Geld selbst zurückzuholen.

Das SG Koblenz entschied, das der Rentner für die Fehlbuchung nicht verantwortlich sei aufgrund dessen, dass er umgehend das richtige Konto mitgeteilt habe, noch vor Aus¬zahlung. Ebenso sei ihm nicht zumutbar, noch länger auf seine Rente zu warten aufgrund seiner finanziellen Situation.

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