Besteuerung von Stillhalterprämien und steuerliche Berücksichtigung des vom Stillhalter gezahlten Barausgleichs

Besteuerung von Stillhalterprämien und steuerliche Berücksichtigung des vom Stillhalter gezahlten Barausgleichs

Quelle: BFH-Pressemitteilung Nr. 4/17, Pressemitteilung vom 01.02.2017, Urteil vom 20.10.2016, Aktenzeichen VIII R 55/13

Zahlt der Stillhalter bei einem Options­geschäft einen Barausgleich, führt dies zu einem steuerlich zu berücksichtigenden Verlust. Dies hat der Bundesfinanzhof (BFH) in seinem Urteil vom 20. Oktober 2016 VIII R 55/13 entschieden.

Im Urteilsfall hatte der Kläger vor und nach der Einführung der Abgeltungsteuer am 1. Januar 2009 Verkaufs- und Kaufoptionen auf den Dow Jones Euro-Stoxx-50-Index eingeräumt. Für die Übernahme der Verpflichtung, zum Ende der Laufzeit der Option die Differenz zwischen dem tatsächlichen Schluss­ab­rech­nungs­preis und dem Basiswert auszugleichen, erhielt er eine Still­hal­ter­prämie. Diese unterlag vor der Einführung der Ab­gel­tung­steuer der Besteuerung nach § 22 Nr. 3 des Einkommen­steuer­gesetzes (EStG) und wird seit dem 1. Januar 2009 gemäß § 20 Abs. 1 Nr. 11 EStG besteuert. Die steuerliche Berücksichtigung des vom Kläger nach Endfälligkeit der Optionen gezahlten Bar­aus­gleichs lehnte das Finanzamt (FA) ab. Die hiergegen erhobene Klage hatte Erfolg.

Der BFH gab der Revision des FA statt. Zwar ist der Barausgleich entgegen der Auffassung der Finanzverwaltung sowohl vor als auch nach Einführung der Abgeltungsteuer als Verlust des Still­halters aus einem Termingeschäft steuerlich zu berücksichtigen. Entgegen der Auffassung des Finanzgerichts können jedoch Verluste aus dem Barausgleich für Optionen, die vor der Ein­füh­rung der Abgeltungsteuer eingeräumt wurden und unter die Regelung des § 23 Abs. 1 Satz 1 Nr. 4 EStG in der bis zum 31. Dezember 2008 geltenden Fassung fallen, nur mit positiven Einkünften i.S. des § 23 EStG und mit Kapitalerträgen i.S. des § 20 Abs. 1 EStG verrechnet werden. Da die Kläger keine der­artigen Einkünfte erzielt hatten, war die Klage mangels Ver­rech­nungsmöglichkeit insoweit unbegründet. Dagegen können Ver­luste des Stillhalters, die unter die Neuregelung des § 20 Abs. 2 Satz 1 Nr. 3 Buchst. a EStG fallen auch mit positiven Kapital­einkünften i.S. des § 20 Abs. 1 EStG verrechnet werden. Insoweit hatte die Klage Erfolg, da die Kläger im Streitjahr derartige Einkünfte erzielt hatten. Der BFH sieht diese Ungleichbehandlung aufgrund des grundlegenden System­wechsels als verfassungsrechtlich gerechtfertigt an.

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Über den Autor

Harald Halbig author

Rechtsanwalt und Steuerberater in München

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Steuerberatung, Steuerstrafrecht, strafbefreiende Selbstanzeige, Bilanzrecht, Rechtsbehelfsverfahren, Finanzgerichtsverfahren, Vermögensübertragungen, Erbschaftsteuerrecht

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