Berechnung der Gebühr für die Erteilung einer verbindlichen Auskunft

Berechnung der Gebühr für die Erteilung einer verbindlichen Auskunft

Quelle: BFH-Pressemitteilung Nr. 70/15,  ,Pressemitteilung vom 14.10.2015, Urteil vom 22.04.2015, Aktenzeichen IV R 13/12

Mit Urteil vom 22. April 2015 hat der IV. Senat des Bundesfinanzhofs (BFH) ent­schieden, dass sich der Wert für die Be­mes­sung der Gebühr, die für eine verbindliche Auskunft durch die Finanzbehörde zu ent­richten ist, nach dem Antrag richtet und in Anlehnung an den Streitwert eines gerichtlichen Verfahrens berechnet wird.

In dem Urteilsfall plante die Klägerin eine Umstrukturierung ihres Konzerns und fragte beim Finanzamt (FA) an, ob die geplante Gestaltung die Aufdeckung stiller Reserven auslösen würde. Die Behörde verneinte diese für die Klägerin nachteilige Rechtsfolge. Für die erteilte Auskunft erhob die Finanzbehörde eine dem Grunde nach gesetzlich vorgeschriebene Auskunfts­gebühr. Bei der Berechnung der Gebühr stellte das FA auf die überschlägig ermittelte Steuerbelastung ab, die eingetreten wäre, wenn diese stillen Reserven tatsächlich aufzudecken und zu versteuern wären. Die im Anschluss erhobene Klage vor dem Finanzgericht (FG) war insoweit erfolgreich, als das FG gebüh­renmindernd berücksichtigte, dass eine Aufdeckung stiller Reserven auch eine höhere steuermindernde Abschreibung in den Folgejahren bedeutet hätte; diese Minderungen der Steuer­belastung in den Folgejahren berücksichtigte das FG bei der Gebührenhöhe.

Der BFH hob nun das Urteil des FG auf und wies die Klage ab. Die Gebühr einer verbindlichen Auskunft könne nur auf der Grund­lage der im Antrag auf Auskunft gestellten Rechtsfragen be­rech­net werden. Nicht gestellte Fragen seien – weder erhöhend noch mindernd – zu berücksichtigen, auch wenn sie sich als Folge­fragen aus dem Antrag ergeben würden. Für die Berechnung der steuerlichen Auswirkungen sei auf die bekannten Grundsätze der gerichtlichen Streitwertermittlung zurückzugreifen. Der Auf­fas­sung der Klägerin, der Wert der Auskunft sei pauschal mit 10 % der steuerlichen Auswirkungen anzusetzen, folgte der BFH nicht. Die Bedeutung der Auskunft für den Antragsteller als grund­sätzlich verbindliche Entscheidung über die Rechtsfragen recht­fertige keine pauschale Minderung.

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Über den Autor

Harald Halbig author

Rechtsanwalt und Steuerberater in München

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Steuerberatung, Steuerstrafrecht, strafbefreiende Selbstanzeige, Bilanzrecht, Rechtsbehelfsverfahren, Finanzgerichtsverfahren, Vermögensübertragungen, Erbschaftsteuerrecht

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