Bei Pflegebetrug darf das Sozialamt Leistungen an Pflegebedürftige kürzen

Bei Pflegebetrug darf das Sozialamt Leistungen an Pflegebedürftige kürzen

Das SG Berlin hat mit Datum vom 26.10.2016 entschieden, dass das Sozialamt einer Pflegebedürftigen rückwirkend die Sozialhilfe um die Beiträge kürzen darf, die diese von einem kriminellen Pflegedienst als Belohnung für ihr Mitwirken beim Abrechnungsbetrug erhalten hat. Die Rückforderungen können sofort durchgesetzt werden, indem sie auf die laufende Grundsicherung angerechnet werden.

Im vorliegenden Fall hatte der betrügerische Pflegedienst dem Sozialleistungsträger Pflegeleistungen in Rechnung gestellt, die tatsächlich gar nicht erbracht worden sind. Hierüber hatte der Pflegedienst auch Kassenbücher geführt, die von der Staatsanwaltschaft beschlagnahmt wurden. An deren Richtigkeit bestand kein Zweifel. Eine Bestätigung fand ebenfalls durch die beschlagnahmten Dienstpläne statt.

Damit war die Aussage der Betroffenen widerlegt, dass sie keine sogenannten Kick-Back-Zahlungen erhalten hat. Bei einer Kick-Back-Zahlung handelt es sich um eine Belohnung, die monatlich an den am Betrug mitwirkenden Patienten ausgezahlt wird und einen Anteil am Betrugserlös darstellt. Dieses Geschäftsmodell ist in den letzten Jahren immer häufiger aufgetreten.

Durch die Entscheidung des SG Berlin ist nun klargestellt, dass die Sozialleistungen an Pflegebedürftige in einem solchen Fall bei betrügerischem Mitwirken gekürzt werden können.

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Über den Autor

Christine Gerlach author

Rechtsanwältin in München
Fachanwältin für Erbrecht

Tätigkeitsschwerpunkte:
Erbrecht, Pflichtteilsrecht, Testamentsvollstreckung, Gesellschaftsrecht

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