Auslegungsmöglichkeit einer Vollmacht als Testament

Auslegungsmöglichkeit einer Vollmacht als Testament

Das OLG München hat mit Datum vom 31.03.2016, Aktenzeichen 31 Wx 413/15, beschlossen, dass eine in einem Brief hand­schriftlich vom Erblasser verfasste Vollmacht eine testa­men­ta­rische Verfügung enthalten kann. Hierzu ist im Wege der Auslegung insbesondere zu prüfen, ob ein ernsthafter Testierwille des Erb­lassers zum Zeitpunkt der Abfassung des Briefes bestand.

Der Entscheidung lag folgender Sachverhalt zugrunde:

Die ledige Erblasserin war am 16.12.2002 im Alter von 77 Jah­ren verstorben. Das Nachlassgericht erteilte aufgrund gesetz­licher Erbfolge am 25.01.2006 einen Erbschein, der die Betei­ligten zu 1 – 3 als Miterben auswies. Der Beteiligte zu 4 legte mit Schreiben vom 18.08.2015 einen Brief der Erblasserin vom 20.10.1975 vor, welchen er nach eigenen Angaben erst zu diesem Zeitpunkt bei Durchsicht seiner Unterlagen aufgefunden hatte. Inhalt des Schreibens war, dass die Erblasserin feststellte, dass sie sich entschlossen habe, nach ihrem Tod das Vermögen dem Beteiligten zu 4 zur Verfügung zu stellen. Falls ihr uner­wartet etwas zustoßen sollte, dann sollte dieses Schreiben als Vollmacht gelten. Das Schreiben war ordnungsgemäß datiert und unterschrieben.

Das Nachlassgericht ordnete daraufhin die Einziehung des Erbscheins mit Beschluss vom 11.09.2015 an, da der Brief vom 20.10.1975 als Erbeinsetzung angesehen wurde. Lediglich die Beteiligten zu 2 und 3 wandten sich gegen diesen Beschluss.

Der Senat entschied, dass die Auffassung des Nachlassgerichts, dass die Erblasserin mit dem Brief vom 20.10.1975 ein Testa­ment errichtet hatte und darin den Beteiligten zu 4 zu ihrem Erben eingesetzt hat, nicht haltbar ist. Somit liegen die Voraussetzungen für die Einziehung des Erbscheins nicht vor.

Jedoch kann grundsätzlich in einem vom Erblasser eigenhändig geschriebenen und unterschriebenen Brief der letzte Wille des Erblassers enthalten sein. Genügt diese den formalen Voraus­setzungen des § 2247 BGB, kann diese schriftlich niedergelegte Erklärung nur dann als letztwillige Verfügung gelten, wenn sie auf einen amtlichen Testierwillen des Erblassers beruht. Ob ein solcher amtlicher Testierwille vorliegt, muss im Wege der Auslegung unter Berücksichtigung aller erheblichen, auch außerhalb der Urkunde liegenden Umstände und der allgemeinen Lebenserfahrung beurteilt werden. Bei einem Brieftestament sind an den Nachweis des Testierwillens strenge Anforderungen zu stellen. Der Umstand, dass die Erblasserin das Schreiben nicht als Testament oder ähnliches bezeichnet hatte, stellt kein Indiz gegen die Errichtung eines Testaments dar. Das Fehlen einer solchen Bezeichnung ist unschädlich. Entscheidend ist vielmehr, dass sich aus dem Schriftstück der Wille der Erblasserin ergibt, die Folgen ihres Todes ernsthaft und umfassend zu regeln.

Im vorliegenden Fall geht der Senat nicht davon aus, dass in dem Schreiben von der Erblasserin zum Ausdruck gebracht werden soll, dass der Beteiligte zu 4 Erbe wird. Somit war die Beschwerde erfolgreich.

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Über den Autor

Christine Gerlach author

Rechtsanwältin in München
Fachanwältin für Erbrecht

Tätigkeitsschwerpunkte:
Erbrecht, Pflichtteilsrecht, Testamentsvollstreckung, Gesellschaftsrecht

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