Auslegung des Begriffs Sparguthaben bei Aussetzung eines Vermächtnisses

Auslegung des Begriffs Sparguthaben bei Aussetzung eines Vermächtnisses

Das OLG München hat mit Datum vom 14.05.2014, Az.: 7 O 2983/13, entschieden, dass unter dem Begriff des Sparguthabens nach eigenem Sprachgebrauch nicht die Gelder auf einem Girokonto verstanden werden, wohl aber Gelder auf einem Festgeldkonto. Dies hängt damit zusammen, dass das Giro­konto regelmäßig zur Abwicklung des laufenden Zahlungs­verkehrs und gerade nicht zur Ansparung dient.

Im vorliegenden Fall hatte die Erblasserin u.a. Folgendes testiert: „Mein Sparguthaben bei der Raiffeisenbank F. Konto-Nr. 251… zu gleichen Teilen an meine Kinder verteilt wird“.

Bei dem Konto handelte es sich jedoch um ein Girokonto. Das Vermächtnis bezog sich dennoch nicht darauf, sondern auf das Festgeldkonto mit der Konto-Nr. 625. Die Erblasserin ver­fügte über ein Festgeldkonto mit annähernd gleicher Konto­bezeichnung bei derselben Bank, sodass nicht eindeutig und unzweifelhaft war, auf welches der beiden Konten sich die Vermächtnisse erstrecken. Bei der besagten Kontonummer im Testament handelte es sich um die persönliche Haupt­konto­nummer der Erblasserin. Das Festgeldkonto war ein Unter­konto. Aufgrund dessen setzt sich bei der Auslegung eines Vermächtnisses der Sprachgebrauch durch.

Hinweis: Verfügt der Erblasser in einem Testament, dass ein Vermächtnis über Barvermögen ausgesetzt werden soll, ist anhand des Willens des Erblassers zu prüfen, ob sich das Vermächtnis nur auf im Erbfall vorhandenes Bargeld oder auch auf Konten und Wertpapierdepots erstreckt. Bei der Auslegung ist wiederum der natürliche Sprachgebrauch heranzuziehen. Nach diesem ist das Wort Barvermögen nicht auf Bargeld beschränkt, sondern umfasst in der Regel auch Geld, welches auf diversen Bankkonten liegt. Dagegen dürften Wertpapierdepots in der Regel wohl eher nicht darunterfallen.

Dies bedeutet, dass bei der Aussetzung eines Vermächt­nisses durch den Erblasser genau mitgeteilt werden sollte, welche Konten welchem Vermächtnisnehmer zugewandt werden. Ansonsten ist im Wege der Auslegung festzustellen, was der Erblasser in seinem Wortlaut gemeint hat. Um Zweifel zu vermeiden, ist es insbesondere hilfreich, die genauen Kontonummern anzugeben.

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Über den Autor

Christine Gerlach author

Rechtsanwältin in München
Fachanwältin für Erbrecht

Tätigkeitsschwerpunkte:
Erbrecht, Pflichtteilsrecht, Testamentsvollstreckung, Gesellschaftsrecht

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