Ausgleichs- und Abzugsbeschränkung für Verluste aus Termingeschäften gilt auch bei eigenmächtigem Handeln eines Angestellten

Ausgleichs- und Abzugsbeschränkung für Verluste aus Termingeschäften gilt auch bei eigenmächtigem Handeln eines Angestellten

Quelle: BFH-Pressemitteilung Nr. 64/16, Pressemitteilung vom 12.10.2016, Urteil vom 06.07.2016,  Aktenzeichen I R 25/14

Verluste aus betrieblichen Termingeschäften unterliegen auch dann der Ausgleichs- und Abzugsbeschränkung nach § 15 Abs. 4 Satz 3 des Einkommensteuergesetzes (EStG), wenn ein Angestellter die Termingeschäfte unter Verstoß gegen Konzernrichtlinien und ohne Kenntnis der Unternehmensleitung veranlasst, wie der Bundesfinanzhof (BFH) mit Urteil vom 6. Juli 2016 I R 25/14 entschieden hat.

Im Urteilsfall hatte ein in der Fremdwährungsabteilung einer Konzern-Finanzierungsgesellschaft angestellter Sachbearbeiter über mehrere Monate unter Täuschung seiner Vorgesetzten in erheblichem Umfang hoch spekulative Devisentermingeschäfte mit japanischen Yen ausgeführt. Nach den Konzernrichtlinien waren der Gesellschaft solche Geschäfte verboten. Das Unternehmen erlitt infolge der Termingeschäfte beträchtliche Verluste. Nachdem die Geschäfte ans Licht gekommen waren, wurde der Sachbearbeiter wegen Untreue strafrechtlich verurteilt.

Das Unternehmen war der Auffassung, die aufgrund der De­vi­sen­termingeschäfte erlittenen Verluste seien nicht den be­son­de­ren Verlustausgleichs- und -abzugsbeschränkungen für Termin­ge­schäf­te gemäß § 15 Abs. 4 Satz 3 EStG zu unterwerfen, weil die Unternehmensleitung selbst die Geschäfte nicht gebilligt und keine Spekulationsabsicht gehabt habe.

Dem ist der BFH nicht gefolgt, weil für den Tatbestand des § 15 Abs. 4 Satz 3 EStG nur die tatsächliche Ausführung der Termin­geschäfte mit Wirkung für das Unternehmen maßgeblich ist. Eine Spekulationsabsicht der Unternehmensleitung wird nicht voraus­gesetzt.

Der BFH hat aber eine umstrittene Rechtsfrage zur Reichweite der Ausgleichs- und Abzugsbeschränkung zugunsten der Steuer­pflichtigen geklärt. Danach erfasst § 15 Abs. 4 Satz 3 EStG nur die Termingeschäfte, die zumindest aus wirtschaftlicher Sicht auf einen Differenzausgleich in Bezug auf ein Gegengeschäft ge­rich­tet sind. Damit hat der BFH die Auffassung des Bundes­minis­teriums der Finanzen abgelehnt, nach der die Ausgleichs- und Abzugsbeschränkung auch für Termingeschäfte gelten sollte, die rein auf die „physische“ Lieferung der jeweiligen Basiswerte (im Urteilsfall: Devisen) gerichtet sind. Aus diesem Grund hat der BFH das Urteil der Vorinstanz aufgehoben und die Sache an das Finanzgericht zurückverwiesen, damit weitere Feststellungen zur Art der im Streitfall abgeschlossenen Termingeschäfte getroffen werden.

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Über den Autor

Harald Halbig author

Rechtsanwalt und Steuerberater in München

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