Ausgleich bei der Erbschaft unter Kindern bei Pflege des Erblassers

Ausgleich bei der Erbschaft unter Kindern bei Pflege des Erblassers

Ist beim Tod des Erblassers kein Testament vor­han­den, tritt die gesetzliche Erbfolge ein. Falls die Erben ausschließlich Abkömmlinge des Erblassers sind, erbt jedes Kind zu gleichen Teilen.

Gemäß § 2057a Abs. 1 BGB kann jedoch ein Abkömmling, der durch Mitarbeit im Haushalt, Beruf oder Geschäft des Erb­lassers während längerer Zeit durch erhebliche Geld­leistun­gen oder in anderer Weise in besonderem Maße dazu bei­gegetragen hat, dass das Vermögen des Erblassers erhalten oder vermehrt wurde, bei der Erbauseinandersetzung eine Ausgleichung unter den anderen Abkömmlingen verlangen, wenn gesetzliche Erbfolge eintritt.

Dies gilt auch dann, wenn der Erblasser vor dem Todesfall längere Zeit von einem Abkömmling gepflegt wurde. Die Höhe der Ausgleichung kann nicht pauschal berechnet werden. Die Ausgleichung auf den Erbteil findet unter Berücksichtigung der Dauer und dem Umfang der Leistungen statt.

Weiterhin ist der Wert des Nachlasses maßgeblich. Eine Aus­gleichung der Erbteile unter den Erben nach dem Todesfall des Erblassers kann nicht verlangt werden, wenn für die Leistungen ein angemessenes Entgelt gewährt oder ver­ein­bart worden ist.

Ebenfalls ist keine Ausgleichung unter den Abkömmlingen des Erblassers vorzunehmen, wenn ein Anspruch des Abkömm­lings aus anderem Rechtsgrund besteht.

Die Ausgleichung findet statt, indem bei der Auseinander­setzung der Erbengemeinschaft der Ausgleichungsbetrag dem Erbteil des ausgleichungsberechtigten Miterben hinzugerechnet wird.

Wichtig: Fragen zu den Ausgleichungsmöglichkeiten bei vor­genommenen Pflegeleistungen gegenüber dem Erblasser müssen immer im Zusammenhang mit dem jeweiligen Einzelfall geklärt werden.

Individuelle Fragen zu diesem und weiteren Themen im Erbrecht beantworten wir Ihnen gerne im Rahmen einer fundierten Beratung – sprechen Sie uns einfach darauf an.

 

Über den Autor

Christine Gerlach author

Rechtsanwältin in München
Fachanwältin für Erbrecht

Tätigkeitsschwerpunkte:
Erbrecht, Pflichtteilsrecht, Testamentsvollstreckung, Gesellschaftsrecht

Kontakt: (089) 55 21 44-0

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