Weihnachtsgeld

Informationen zusammengestellt von Dr. Reinhard Popp, Fachanwalt für Arbeitsrecht

Hinweis:
Unsere Rechtsinformationen behandeln nur grundlegende Aspekte eines Gebietes. Im Einzelfall ist jedoch eine fachlich fundierte Beratung unbedingt erforderlich!

Alle Jahre wieder: Streit ums Weihnachtsgeld

In Tarifverträgen oder arbeitsvertraglichen Vereinbarungen findet sich häufig eine Regelung, wonach einem Arbeitnehmer ein Anspruch auf Weihnachtsgeld unter der Voraussetzung zusteht, dass sich dieser am Ende des jeweiligen Jahres in einem ungekündigten Arbeitsverhältnis befindet.

Da das Weihnachtsgeld üblicherweise zusammen mit dem Novembergehalt ausbezahlt wird, stellt sich die Frage, ob einem Arbeitnehmer, welcher innerhalb eines Jahres aus dem Unternehmen ausscheidet, nicht doch ein zumindest anteiliger Anspruch auf Zahlung des Weihnachtsgeldes zusteht.

Nach ständiger Rechtsprechung ist hierbei die Frage maß­gebend, welches Ziel der Arbeitgeber mit dieser Sonder­zahlung erreichen möchte.

Ist im Arbeitsvertrag die Zahlung eines „Weihnachtsgeldes“ vereinbart, und soll diese Sonderzahlung die Betriebstreue belohnen und dem zusätzlichen finanziellen Bedarf in der Weihnachtszeit Rechnung tragen, ist eine Regelung, wonach die Zahlung des Weihnachtsgeldes ausgeschlossen ist, wenn der Arbeitnehmer vor Weihnachten aus dem Betrieb aus­scheidet, grundsätzlich zulässig.

Ergibt sich aus der Vertragsklausel jedoch, dass mit dem „Weihnachtsgeld“ neben der Betriebstreue auch eine bereits erbrachte Arbeitsleistung vergütet werden soll, darf dieses nach einem aktuellen Urteil des Bundesarbeitsgerichts (Urteil vom 13.11.2013, Aktenzeichen 10 AZR 848/12) einem Mit­arbeiter nicht ver­wehrt werden, selbst wenn dieser mitten im Kalenderjahr aus dem Unternehmen aus­scheidet.

Das Gericht gab somit einem Arbeitnehmer Recht und ver­urteilte dessen Arbeitgeber zur Zahlung des Weihnachts­geldes, anteilig für die Monate, die er in diesem Jahr gearbeitet hatte.

Fazit:
Dieses Urteil zeigt, dass es auch nach Beendigung eines Arbeitsverhältnisses durchaus sinnvoll sein kann, noch einen fachlich fundierten Blick auf den Arbeitsvertrag zu werfen – sprechen Sie uns einfach darauf an.