Jedermann kann neben seinem regulären Arbeitsverhältnis zusätzlich einen Mini-Job ausüben, ohne eigene Belastung mit Steuern oder Sozialversicherung.
Hier eine Übersicht der Regelungen (gültig ab 1. Januar 2013):
Einzelfragen zur Abwicklung
Frage / Stichwort |
Antwort |
An welche Einzugsstelle muss sich der Arbeitgeber wenden? |
Mini-Job-Zentrale bei der
Deutschen Rentenversicherung
Knappschaft-Bahn-See
in 45115 Essen |
www.minijob-zentrale.de – auch für Privathaushalte als Arbeitgeber.
Haushaltsscheckverfahren (nur für Privathaushalte) |
Der Arbeitgeber erteilt der Einzugsstelle (Mini-Job-Zentrale) Einzugsermächtigung für die anfallenden Abgaben.
Die Lastschrift erfolgt halb- jährlich zum 15. Juli und 15. Januar des nächsten Jahres. |
Lohnsteuer |
Statt der 2% pauschalen Lohn- steuer kann wie bisher nach Lohnsteuerkarte abgerechnet werden. |
Rentenversicherung |
Der Arbeitnehmer hat die Möglichkeit sich von der Versicherungspflicht befreien zu lassen. Die Befreiung von der Rentenversicherungspflicht hat der Minijobber schriftlich bei dem Arbeitgeber zu beantragen. Der Arbeitgeber trägt dann weiterhin den pauschalen Beitragssatz von 15% bzw. 5%. Bleibt es bei der Rentenversicherungspflicht, muss der Arbeitnehmer die Differenz zwischen dem Regelbeitrag und den vom Arbeitgeber bezahlten Pauschalbeitrag (3,9% bzw. 13,9%) selbst tragen und erwirbt damit die vollen Leistungsansprüche in der gesetzlichen Rentenversicherung |
Zusammenrechnung von Einkünften für die Steuer und Sozialversicherung |
Eine Zusammenrechnung
mit einem Hauptarbeitsverhältnis erfolgt nicht. |
Alle geringfügigen Beschäftigungen (Mini-Jobs) werden zusammengerechnet. Überschreitet das zusammen- gerechnete Entgelt die 450 € Grenze, besteht Versicherungspflicht in allen Zweigen der Sozialversicherung, für Entgelte zwischen 450,01 € und 850,00 € siehe oben „Niedriglohnbereich Gleitzone“.