Ergänzende Vereinbarungen / Verbote

Informationen wurden zusammengestellt von Rechtsanwalt Dr. Reinhard Popp, Fachanwalt für Arbeitsrecht.

Hinweis:
Unsere Rechtsinformationen behandeln nur grundlegende Aspekte eines Gebietes. Im Einzelfall ist jedoch eine fachlich fundierte Beratung unbedingt erforderlich!

Ergänzende Vereinbarungen und Verbote

Bei Beendigung eines Arbeitsverhältnisses werden oft über den ursprünglichen Arbeitsvertrag hinausgehende Vereinbarungen geschlossen. Diese sollten unbedingt vor der Unterzeichnung einem Fachanwalt für Arbeitsrecht zur Erläuterung bzw. Prüfung vorgelegt werden.

Ausgleichsquittung

  • Schriftform erforderlich
  • Deutsche Sprache
  • Ort und Datum der Ausstellung
  • ACHTUNG
    • Kein Rechtsanspruch des Arbeitgebers
    • Laut Bundesarbeitsgericht muss aus Gründen der Rechtsklarheit jeglicher Verzicht im Text zweifelsfrei formuliert sein.
    • Keine absolute Sicherheit ggf. auf überraschende Klauseln
    • Anfechtbarkeit wegen Irrtums oder arglistiger Täuschung ist gegeben
  • Beispiel

    Ich bestätige, nachfolgende Papiere ordnungsgemäß ausgefüllt erhalten zu haben:

    1. Arbeitszeugnis
    2. Lohn-/Gehaltsabrechnung
    3. Sozialversicherungsnachweise
    4. Restvergütung
    5. Urlaubsbescheinigung

    Der Unterzeichnete bekennt, dass das Arbeitverhältnis wirksam beendet worden ist. Er verzichtet auf das Recht, den Fortbestand des Arbeitsverhältnisses aus irgendeinem Rechtsgrund gerichtlich geltend zu machen.

    Der Unterzeichnete erkennt an, dass ihm Ansprüche aus und in Verbindung mit dem Arbeitsverhältnis und seiner Beendigung nicht mehr gegen die Firma zustehen.

    (Ort), den (Datum),
    (Unterschrift Arbeitnehmer)

    Bitte beachten Sie unbedingt unten stehende Anmerkung!

Nachvertragliches Wettbewerbsverbot §§ 74 ff HGB

  • Nachvertragliches Wettbewerbsverbot muss schriftlich vereinbart werden
  • Aushändigung mit Unterschrift des Arbeitgebers an Arbeitnehmer
  • Dauerndes Wettbewerbsverbot für maximal 2 Jahre nach Beendigung des Arbeitsverhältnisses
  • Wettbewerbsverbot darf faktisch keinem Berufsausübungsverbot gleichkommen
  • Verbindlich ist dieses Wettbewerbsverbot jedoch nur dann, wenn geregelt ist, dass für die Dauer des Verbots des Tätigwerdens eine Entschädigung (sogenannte Karenzentschädigung) zu zahlen ist, welche mindestens die Hälfte der zuletzt bezogenen vertragsgemäßen Leistungen beträgt. Die Karenzentschädigung wird durch Einkünfte gemindert, welche der Arbeitnehmer während der Dauer des Wettbewerbsverbots erzielt. Eine Reduzierung der Karenzentschädigung erfolgt, soweit die Summe der Gesamteinkünfte 110% des vorherigen monatlichen Einkommens übersteigt. Die Anrechnungsgrenze erhöht sich auf 125%, wenn der Arbeitnehmer aufgrund der räumlichen Reichweite des Wettbewerbsverbotes den Wohnort wechseln muss.
  • Höhe der Karenzentschädigung mindestens die Hälfte der zuletzt bezogenen vertragsgemäßen monatlichen Vergütung gegebenenfalls unter (teilweise) Anrechnung eigenen Einkommens
  • Beispielberechnung

    Der ausgeschiedene Arbeitnehmer hat 5.000,00 € brutto im Monat verdient. Als Karenzentschädigung erhält er 2.500,00 €. Bei seinem neuen Arbeitgeber verdient er nun 5.200,00 €.

    • Monatseinkommen alt

      5.000,00 €

    • Karenzentschädigung

      2.500,00 €

    • Monatseinkommen neu

      5.200,00 €

    • Summe Karenzentschädigung und neuer Verdienst

      7.700,00 €

    • abzgl. 110 % aus Monatseinkommen alt

      – 5.500,00 €

    • Überschuss

      2.200,00 €

    • Berechnung Restkarenzentschädigung:
    • Karenzentschädigung

      2.500,00 €

    • abzüglich Überschuss

      – 2.200,00 €

    • Restentschädigung

      300,00 €

    Bitte beachten Sie unbedingt unten stehende Anmerkung!

    Inwieweit die Vereinbarung eines nachvertraglichen Wettbewerbsverbots sinnvoll ist, sollte zunächst vor dem Hintergrund, ob die Zahlung einer Karenzentschädigung tatsächlich den betrieblichen Interessen entspricht, genau geprüft werden.

    Vorsicht bei der Ausformulierung eines Wettbewerbsverbots

    Tätigkeit und räumliche Begrenzung müssen so gestaltet sein, dass das Wettbewerbsverbot faktisch kein Berufsausübungsverbot mit der Folge der Unverbindlichkeit darstellt. Ein entsprechendes Beispiel finden Sie unter diesem Text als „Muster„, muss aber für den von Ihnen angedachten Anwendungsbereich bzw. für den jeweiligen Einzelfall anwaltlich geprüft und angepasst werden.

Muster

Muster für die korrekte Formulierung eines nachvertraglichen Wettbewerbsverbotes

Während des Bestehens eines Arbeitsverhältnisses hat ein Arbeitnehmer nicht nur die vertraglich geschuldete Arbeitsleistung zu erbringen sondern hat auch jeglichen Wettbewerb gegen den Arbeitgeber zu unterlassen.

Das Wettbewerbsverbot endet grundsätzlich mit dem Ende des Arbeitsverhältnisses.

Möchte der Arbeitgeber zum Beispiel verhindern, dass sein ehemaliger Arbeitnehmer nach Beendigung des Arbeitsverhältnisses zum Konkurrenten wechselt, kann durch die schriftliche Vereinbarung eines Wettbewerbsverbotes geregelt werden, wie sich der Arbeitnehmer nachvertraglich zu verhalten hat. Bis zu einer Dauer von maximal 2 Jahren nach Beendigung des Arbeitsverhältnisses kann unter anderem geregelt werden, dass der ehemalige Arbeitnehmer geschäftliche Handlungen im Geschäftsfeld seines ehemaligen Arbeitgebers unterlässt.

Beispiel für nachvertragliches Wettbewerbsverbot

Zwischen

(Arbeitgeber)

und

(Arbeitnehmer)

wird folgende Wettbewerbsvereinbarung getroffen:

  • § 1 Vertragsdauer
    1. Der Arbeitnehmer verpflichtet sich, für die Dauer von 2 Jahren nach Beendigung des Arbeitsverhältnisses zwischen den Parteien weder ein Arbeitsverhältnis zu einem mit der Firma im Wettbewerb stehenden Unternehmen zu begründen noch sich an einem solchen zu beteiligen oder in sonstiger Weise selbständig oder unselbständig für ein Wettbewerbsunternehmen direkt oder indirekt tätig zu werden.
    2. Räumlich erstreckt sich das Verbot auf das Gebiet
    3. Das Betätigungsfeld der Firma umfasst alle Tätigkeiten im Zusammenhang mit
  • § 2 Karenzentschädigung
    1. Für die Dauer dieses Wettbewerbsverbots verpflichtet sich die Firma, dem Arbeitnehmer monatlich für diese Zeit eine Entschädigung zu zahlen. Die Entschädigung beträgt für jedes Jahr des Verbots mindestens die Hälfte der vertragsgemäßen Leistungen, die der Arbeitnehmer zuletzt bezogen hat (Karenzentschädigung).
    2. Die Karenzentschädigung ist am Schluss eines jeden Monats fällig. Auf die fällige Karenzentschädigung ist anzurechnen, was der Arbeitnehmer während der Dauer des Wettbewerbsverbots durch anderweitige Verwertung seiner Arbeitskraft erwirbt oder zu erwerben böswillig unterlässt, soweit dieser Verdienst oder die Entschädigung zusammengerechnet die bisherigen Bezüge übersteigen.Entsprechendes gilt, wenn der Arbeitnehmer in der vertragsgemäßen Zeit Arbeitslosengeld erhält.
  • § 3 AuskunftsverpflichtungDer Arbeitnehmer verpflichtet sich, während der Dauer des Wettbewerbsverbots der Firma jederzeit auf ihr Verlangen, unaufgefordert, oder spätestens am Schluss eines jeden Kalendervierteljahrs Auskunft über die Höhe seines Erwerbs bzw. seines Arbeitslosengeldes zu erteilen. Dabei hat er den Namen und die Anschrift des jeweiligen Arbeitgebers mitzuteilen. Verstößt der Arbeitnehmer gegen diese Mitteilungspflicht, so kann die Firma ihre Zahlungen einstellen. Weitergehende Schadensersatzansprüche bleiben davon unberührt.
  • § 4 Befreiung vom Wettbewerbsverbot
    1. Die Firma kann bis zur Beendigung des Arbeitsverhältnisses durch schriftliche Erklärung auf das Wettbewerbsverbot verzichten. In diesem Fall muss die Karenzentschädigung nur bis zum Ablauf eines Jahres seit der Erklärung des Verzichts gezahlt werden.
    2. Kündigt der Arbeitgeber das Vertragsverhältnis, ohne dass ein erheblicher Anlass in der Person des Arbeitnehmers gegeben ist, wird das Wettbewerbsverbot unwirksam, wenn der Arbeitnehmer innerhalb eines Monats nach Zugang der Kündigung schriftlich erklärt, dass er sich nicht an die Wettbewerbsvereinbarung gebunden halte. Das Wettbewerbsverbot bleibt dennoch wirksam, wenn sich die Firma bereit erklärt, die vollen zuletzt bezogenen durchschnittlichen Bezüge an den Arbeitnehmer für die Dauer des Wettbewerbsverbots zu bezahlen.
    3. Kündigt der Arbeitgeber das Arbeitsverhältnis aus wichtigem Grund, wegen vertragswidrigem Verhalten des Arbeitnehmers, wird das Wettbewerbsverbot unwirksam, wenn die Firma vor Ablauf eines Monats nach der Kündigung schriftlich mitgeteilt hat, dass sie sich nicht an die Vereinbarung gebunden halte.
  • § 5 Vertragsstrafe
    1. Der Arbeitnehmer hat für jeden Fall der Zuwiderhandlung gegen das Wettbewerbsverbot eine Vertragsstrafe zu bezahlen. Liegt ein Dauerverstoß vor (etwa Tätigkeit für ein Konkurrenzunternehmer länger als 1 Monat), so ist die Vertragsstrafe für jeden angefangenen Monat neu verwirkt, in ihrer Höhe aber auf den Durchschnittsbetrag begrenzt, den der Arbeitnehmer in den letzten 6 Monaten seiner Beschäftigung erhalten hat. Unberührt davon bleibt das Recht des Arbeitgebers gegenüber dem Arbeitnehmer einen weitergehenden Schaden geltend zu machen.
    2. Während der Dauer des Verstoßes entfällt der Anspruch auf die Karenzentschädigung.
  • § 6 SonstigesDie Unwirksamkeit einzelner Bestimmungen dieses Vertrages berührt die Gültigkeit des Restes der Vereinbarung nicht.
  • (Datum, Unterschriften)

Bitte beachten Sie unbedingt unten stehende Anmerkung!

Anmerkung

Alle Formulare und Mustertexte sind unbedingt auf den Einzelfall hin anzupassen!

Wir können keinerlei Haftung dafür übernehmen, dass das jeweilige Dokument für den von Ihnen angedachten Anwendungsbereich geeignet ist. Die Muster sind unter Umständen, auch wegen inzwischen veröffentlichter Rechtsprechung, zu aktualisieren. Unabhängig davon unterstellen wir den Mustern, dass es keine dem Mustertext zuwiderlaufende arbeitsvertragliche Formulierungen gibt und der Mustertext nicht im Widerspruch zu etwaigen Betriebsvereinbarungen und tariflichen Regelungen steht. In Zweifelsfällen kontaktieren Sie uns bitte.