Antragsbefugnis des Gläubigers gem. § 792 ZPO im Erbscheinsverfahren

Antragsbefugnis des Gläubigers gem. § 792 ZPO im Erbscheinsverfahren

Das Oberlandesgericht München hat mit Beschluss vom 29.07.2014, Az. 31 Wx 273/13, entschieden, dass für den Nachweis der Legitimation zur Beantragung eines Erbscheins gem. § 792 ZPO die Vorlage eines Vollstreckungstitels gem. § 794 ZPO genügt.

Das Nachlassgericht prüft im Erbscheinsverfahren nicht, ob die Vollstreckungsvoraussetzungen vorliegen. Gem. § 792 ZPO kann der Gläubiger die Erteilung des Erbscheins oder einer anderen Urkunde an Stelle des Schuldners verlangen, wenn er diese zum Zwecke der Zwangsvollstreckung benötigt.

Er kann diesbezüglich an Stelle des Schuldners Antrag auf Erteilung eines Erbscheins stellen. Soweit der Erbe sich auf das Vorhandensein weiterer Erben beruft, hat er dies glaubhaft zu machen.

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Über den Autor

Christine Gerlach author

Rechtsanwältin in München
Fachanwältin für Erbrecht

Tätigkeitsschwerpunkte:
Erbrecht, Pflichtteilsrecht, Testamentsvollstreckung, Gesellschaftsrecht

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