Anrechnung ausländischer Körperschaftsteuer auf die Einkommensteuer

Anrechnung ausländischer Körperschaftsteuer auf die Einkommensteuer

Quelle: BFH-Pressemitteilung Nr. 40/15, Pressemitteilung vom 10.06.2015, Urteil vom 15.01.2015, Aktenzeichen I R 69/12

Der I. Senat des Bundesfinanzhofs (BFH) hat mit Urteil vom 15. Januar 2015 I R 69/12 abschließend darüber entschieden, ob und unter welchen Voraussetzungen die Körperschaftsteuer, die im Ausland gegen dort ansässige Kapitalgesellschaften festgesetzt worden ist, im Inland auf die Einkommensteuer der hier ansässigen Anteils­eigner dieser Gesellschaften angerechnet werden kann. Voran­ge­gan­gen war dem ein langjähriger Rechtsstreit, in welchem vorab gleich zweimal der Gerichtshof der Europäischen Union (EuGH) durch dessen sog. „Meilicke“-Urteile vom 6. März 2007 C-292/04 und vom 30. Juni 2011 C-262/09 zu Wort gekommen ist.

Konkret ging es um die Körperschaftsteuer, die in Dänemark und den Niederlanden gegen dortige Kapitalgesellschaften festgesetzt worden waren. An den Kapitalgesellschaften waren die in Deutsch­land wohnenden Kläger – Mitglieder der Erbengemeinschaft Meilicke – beteiligt. Die Kapitalgesellschaften hatten ihre Gewinne an die Gesellschafter ausgeschüttet. Die Kläger begehrten nun nach § 36 Abs. 2 Nr. 3 des Einkommensteuergesetzes die An­rech­nung der ausländischen Körperschaftsteuern auf ihre in­di­vi­duelle Einkommensteuer. Das stand ihnen nach seinerzeitiger Gesetzeslage in den Streitjahren 1995 bis 1997 nach Maßgabe des sog. körperschaftsteuerrechtlichen Anrechnungsverfahrens jedoch nicht zu; anzurechnen war danach allein die Körper­schaft­steuer, die gegen inländische Kapitalgesellschaften fest­ge­setzt worden war. Der EuGH sah in der unterschiedlichen Be­hand­lung einen Verstoß gegen die unionsrechtlichen Dis­kri­mi­nie­rungs­verbote. Er verlangte die Gleichbehandlung der Anteils­eigner an in- wie ausländischen Kapitalgesellschaften.

Diesem Verlangen nach Gleichbehandlung hat der BFH nun unter Anwendung der an sich nicht „passenden“ Gesetzeslage Rechnung getragen; im Ergebnis aber dennoch zu Lasten der klagenden Gesellschafter entschieden: Zum einen ist – in einem ersten Schritt – die anzurechnende ausländische Körper­schaft­steuer (seit 1996) nicht anders als die inländische Körper­schaft­steuer bei der Einkommensteuerfestsetzung als Einkunft zu erfassen; die Einkommensteuer erhöht sich dem ent­spre­chend. Zum anderen sind – in einem zweiten Schritt – für die An­rech­nung dieselben Maßstäbe anzusetzen wie in der „reinen“ In­lands­situation. Das bedeutet vor allem: Der Anrechnungsbetrag bestimmt sich danach, in welcher Höhe die Gewinne der aus­län­di­schen Kapitalgesellschaft nach deutschem Recht mit Kör­per­schaftsteuer vorbelastet sind. Der so ermittelte An­rech­nungs­betrag muss sodann in substantieller Weise gegenüber den deutschen Finanzbehörden nachgewiesen werden. Dafür reicht es nicht aus, eine (ausländische) Bankbescheinigung über die tatsächliche Zahlung von Körperschaftsteuer vorzulegen. Es reicht ebensowenig aus, jene Körperschaftsteuer grob zu schätzen. Die Verwendungsfiktion ist vielmehr in allen ihren Belastungsschritten, wenn auch mit gewissen, vom BFH zugestandenen Erleichterungen, nachzuvollziehen und zu belegen.

Ein solcher Nachweis war den Klägern im Streitfall aber nicht gelungen. Ihre Klage war (auch) deswegen abzuweisen. Ihr ursprünglicher Erfolg vor dem EuGH wurde im Ergebnis also nicht belohnt.

Die Entscheidung des BFH betrifft das besagte, seit langem (im Jahre 2001) abgeschaffte körperschaftsteuerrechtliche An­rech­nungs­verfahren. Allerdings ist dieses Verfahren für den Haus­halt nach wie vor von großer Bedeutung. Viele Steuerbescheide sind noch „offen“, weil die Anteilseigner den Abschluss des Klage­ver­fah­rens „Meilicke“ abgewartet haben. Und nach Verlaut­ba­run­gen des Bundesministeriums der Finanzen geht es dabei um dro­hen­de Steuerausfälle aus den Altfällen in Milliardenhöhe. Zuletzt war in den Verfahren vor dem EuGH von 5 Milliarden Euro die Rede.

Für weitere Fragen und Informationen zu diesem Urteil stehen wir Ihnen selbstverständlich gerne zur Verfügung – sprechen Sie uns einfach darauf an.

Über den Autor

Harald Halbig author

Rechtsanwalt und Steuerberater in München

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Steuerberatung, Steuerstrafrecht, strafbefreiende Selbstanzeige, Bilanzrecht, Rechtsbehelfsverfahren, Finanzgerichtsverfahren, Vermögensübertragungen, Erbschaftsteuerrecht

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