Anforderungen an ein notarielles Nachlassverzeichnis

Anforderungen an ein notarielles Nachlassverzeichnis

Das OLG Bamberg hat mit Datum vom 16.06.2016, Aktenzeichen IV W 42/16, Anforderungen an ein notarielles Nachlassverzeichnis präzisiert.

Die Leitsätze lauten wie folgt:

  1. Ein notarielles Nachlassverzeichnis im Sinne des § 2314 Abs. 1 Satz 3 BGB ist bereits unvollständig, wenn es schon an der formalen Kongruenz zwischen einer im Auskunftstitel the­ma­tisch vorgegebenen Erklärungsposition und den beur­kun­de­ten Angaben der Schuldnerseite fehlt.
  2. Auch, wenn eine auskunftspflichtige Vermögensverschiebung und ihr Schenkungscharakter jeweils offenkundig sind, ist ihre Aufnahme in das Bestandsverzeichnis keine in das Ermessen des Notars gestellte Frage der Zweckmäßigkeit.
  3. Die dem Notar obliegende Plausibilitätskontrolle schließt die Verpflichtung ein, bei offenkundig klärungsbedürftigen Punkten, insbesondere bei auffälligen Vorgängen im Bereich des so­ge­nann­ten fiktiven Nachlasses, die Erbenseite einer qualifizierten Befragung zu unterziehen und den Erben gegebenenfalls auch dazu anzuhalten, seine eigenen Auskunftsansprüche durch­zu­setzen.
  4. Zu den besonderen Voraussetzungen für die Anordnung einer ersatzweisen Zwangshaft, wenn sich der Auskunftstitel gegen als Gesamtschuldner verurteilte Miterben richtet.

Gegenstand und Umfang der Prüfpflicht des Notars sind bereits geklärt. Es reicht nicht aus, dass der Notar nur Erklärungen der Erben beurkundet. Er muss diese kritisch auf Plausibilität prüfen und den sich ergebenden konkreten Anhaltspunkten nachgehen. Dies richtet sich nach dem jeweiligen Einzelfall.

Individuelle Fragen zu diesem und weiteren Themen im Erbrecht beantworten wir Ihnen gerne im Rahmen einer fundierten Beratung – sprechen Sie uns einfach darauf an.

Über den Autor

Christine Gerlach author

Rechtsanwältin in München
Fachanwältin für Erbrecht

Tätigkeitsschwerpunkte:
Erbrecht, Pflichtteilsrecht, Testamentsvollstreckung, Gesellschaftsrecht

Kontakt: (089) 55 21 44-0