Änderung der höchstrichterlichen Rechtsprechung zur regelmäßigen Arbeitsstätte bei mehreren Tätigkeitsstätten

Änderung der höchstrichterlichen Rechtsprechung zur regelmäßigen Arbeitsstätte bei mehreren Tätigkeitsstätten

Unter Änderung seiner bisherigen Recht­sprechung hat der Bundesfinanzhof (BFH) entschieden, dass ein Arbeitnehmer nicht mehr als eine regelmäßige Arbeitsstätte innehaben kann.

Nach der bisherigen Rechtsprechung konnte ein Arbeit­nehmer mit mehreren Tätigkeitsstätten auch mehrere regelmäßige Arbeitsstätten nebeneinander innehaben mit der Folge, dass für Fahrten zwischen Wohnung und Arbeitsstätte nur die Entfernungspauschale geltend gemacht werden konnte.

Nach der geänderten Rechtsprechung des BFH kann nunmehr ein Arbeitnehmer mit mehreren Tätigkeitsstätten nur noch maximal eine regelmäßige Arbeitsstätte innehaben, wenn einer dieser Tätigkeitsstätten gegenüber den weiteren Tätigkeitsorten eine zentrale Bedeutung zukomme. Hat keine der Tätigkeitsstätten eine hinreichend zentrale Bedeutung gegenüber den anderen Tätigkeitsorten, so besitzt der Arbeitnehmer keine regelmäßige Arbeitsstätte mit der Folge, dass er sämtliche Fahrten nach Dienstreisegrundsätzen abrechnen kann.

 Für weitere Fragen und Informationen zu diesem Urteil stehen wir Ihnen selbstverständlich gerne zur Verfügung – sprechen Sie uns einfach darauf an.

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