Abzugsverbot für Gewerbesteuer ist verfassungsgemäß

Abzugsverbot für Gewerbesteuer ist verfassungsgemäß

Quelle: BFH-Pressemitteilung Nr. 36/14, Pressemitteilung vom 07.05.2014, Urteil vom 16.01.2014,  Aktenzeichen I R 21/12

Der Bundesfinanzhof (BFH) hat mit Urteil vom 16. Januar 2014 I R 21/12 ent­schie­den, dass das Verbot, die Gewerbe­steuer­last von der Bemessungs­grund­lage der Körperschaftsteuer abzuziehen, mit dem Grundgesetz vereinbar ist.

Die Gewerbesteuer ist ihrer Natur nach eine Betriebsausgabe und mindert deshalb den Gewinn z.B. einer Kapital­ge­sell­schaft. Mit dem Unternehmensteuerreformgesetz 2008 hat der Gesetzgeber jedoch in § 4 Abs. 5b des Einkommen­steuer­gesetzes angeordnet, dass die Gewerbesteuer keine Betriebsausgabe ist. Sie darf infolgedessen bei der Ermitt­lung des zu versteuernden Gewinns nicht mehr gewinn­mindernd (und damit steuermindernd) berücksichtigt werden.

Nach Auffassung des BFH verstößt die mit diesem Abzugs­verbot verbundene Einschränkung des sog. objektiven Nettoprinzips bei Kapitalgesellschaften nicht gegen das verfassungsrechtliche Gleichbehandlungsgebot oder die Eigentumsgarantie des Grundgesetzes. Sie lasse sich vielmehr im Gesamtzusammenhang mit den steuerlichen Entlastungen durch das Unternehmensteuerreformgesetz 2008 (z.B. Senkung des Körperschaftsteuersatzes von 25 v.H. auf nur noch 15 v.H.) hinreichend sachlich begründen.

In dem vom BFH entschiedenen Fall hatte eine GmbH gegen das Abzugsverbot geklagt, die mehrere gepachtete Tank­stellen betrieb und aufgrund hoher Pachtaufwendungen vergleichsweise viel Gewerbesteuer zahlen musste. Die Klage blieb jedoch ohne Erfolg.

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Über den Autor

Harald Halbig author

Rechtsanwalt und Steuerberater in München

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Steuerberatung, Steuerstrafrecht, strafbefreiende Selbstanzeige, Bilanzrecht, Rechtsbehelfsverfahren, Finanzgerichtsverfahren, Vermögensübertragungen, Erbschaftsteuerrecht

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