Monatsarchiv Januar 2017

Ist eine Grundstücksschenkung unter Wohnungsrechtvorbehalt für die Pflichtteilsergänzung relevant?

Der BGH hat mit Datum vom 29.06.2016, Aktenzeichen IV ZR 474/15, entschieden, dass bei einer Schenkung eines Grundstücks unter Vorbehalt des Wohnungsrechtes an dem Grundstück oder Teilen daran, der Beginn des Fristlaufs gemäß § 2325 Abs. 3 BGB in Ausnahmefällen gehindert sein kann.

Dieser Entscheidung lag folgender Sachverhalt zugrunde:

Der Erblasser verstarb im Jahre 2012. Er setzte seine Ehefrau als testamentarische Alleinerbin ein. Der Sohn B hatte 1994 das Hausgrundstück der Eltern erhalten. Dieses hatte drei Stock­werke, die Eltern behielten sich ein Wohnungsrecht in den Räum­lichkeiten im Erdgeschoss vor. Die unentgeltliche Nutzung des Gartens, der Nebenräume sowie aller Leitungen und Anlagen zur Versorgung des Anwesens mit Wasser, Wärme, Energie und Entsorgung sowie die Mitnutzung der Garage waren vereinbart. Darüber hinaus nutzten sie im Obergeschoss zwei Zimmer und zusammen mit dem Sohn das Bad. Geschlossene Wohnungen gab es nicht. Es wurde vereinbart, dass der Sohn weder ohne Zustimmung seiner Eltern das Grundstück veräußern noch Um- und Ausbaumaßnahmen vornehmen dürfe. Der Sohn war berechtigt, Grundpfandrechte bis zu einer bestimmten Höhe im Rang vor dem Wohnungsrecht zu bewilligen. Der weitere Sohn machte erfolglos seinen Pflichtteils- und Pflichtteils­ergän­zungs­anspruch aus dem halben Wert des Hausgrundstückes geltend.

Der BGH hält an der sogenannten Genussverzichts­recht­sprechung ausdrücklich fest. Nach § 2325 Abs. 1 BGB besteht ein Pflichtteilsergänzungsanspruch, wenn der Erblasser einem Dritten eine Schenkung macht. Diesbezüglich findet gemäß § 2325 Abs. 3 Satz 1 BGB eine Abschmelzung statt. Eine Schen­kung 10 Jahre vor dem Erbfall führt nicht zu Pflichtteils­ergän­zungs­ansprüchen gemäß § 2325 Abs. 3 Satz 2 BGB. Der Fristlauf beginnt erst dann, wenn der Erblasser seine Rechts­stellung als Eigentümer endgültig aufgibt. Ebenfalls muss er darauf verzichten, den verschenkten Gegenstand im Wesent­lichen weiterhin zu nutzen, sei es entweder aufgrund vor­be­hal­te­ner dinglicher Rechte oder aber durch Vereinbarung schuld­rechtlicher Ansprüche. Aufgrund dessen gilt gemäß der Recht­sprechung des BGH eine Schenkung als nicht geleistet, wenn der Erblasser auf den Genuss des verschenkten Gegen­stan­des nicht auch tatsächlich verzichten muss.

Wird der Nießbrauch bei einer Schenkung uneingeschränkt vorbehalten, wurde der Genuss des verschenkten Gegenstandes nicht aufgegeben. Ob dies nun aber auch für ein vorbehaltenes Wohnungsrecht gilt, ist nicht abstrakt beantwortbar. Dies­be­züg­lich ist eine Einzelfallentscheidung erforderlich. Der Fristablauf kann beim Wohnungsrecht ausnahmsweise gehindert sein. Maßgeblich ist, ob der Erblasser den verschenkten Gegenstand auch nach Vertragsschluss im Wesentlichen nutzen konnte. Der Erblasser muss seine Rechtsstellung als Eigentümer endgültig aufgeben und darauf verzichten, den Gegenstand im Wesent­lichen weiter zu nutzen. Eine Schenkung gilt im Sinne von § 2325 Abs. 3 BGB als geleistet, wenn der Erblasser den Genuss des verschenkten Gegenstands auch tatsächlich entbehren muss.

Die Auswirkung der BGH-Entscheidung ist, dass dieser eine Gestaltung billigt, um Pflichtteilsansprüche zu vermeiden. Leben Erblasser und Kind gemeinsam im Haus, kann das Grundstück an das Kind verschenkt werden und der Erblasser kann sich ein Wohnungsrecht an den von ihm genutzten Räumen vorbehalten. Eine Abschmelzung findet statt. Nach 10 Jahren besteht kein Pflichtteilsergänzungsanspruch mehr. Nach dem vorliegenden Urteil ist dies sogar der Fall, wenn sich für den Erblasser hier­durch nichts verändert.

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Zuständigkeit der Familienkassen für Auslandsfälle

Quelle: BFH-Pressemitteilung Nr. 23/17

Mit Urteil vom 19. Januar 2017 III R 31/15 hat der Bundesfinanzhof (BFH) über die Folgen des Tätigwerdens einer unzu­stän­digen Familienkasse entschieden.

Die Bundesagentur für Arbeit hat die Zuständigkeit für Auslandsfälle bei bestimmten Familienkassen konzentriert. Danach ist die Familienkasse Sachsen bundesweit zuständig, wenn ein Anspruchsberechtigter oder ein Kind ihren Wohnsitz in Polen haben.

Im Streitfall hatte die Klägerin, eine in Berlin lebende und versicherungspflichtig beschäftigte polnische Staatsangehörige, Kindergeld für ihre in Polen beim geschiedenen Ehemann lebende Tochter beantragt. Die Familienkasse Berlin-Brandenburg lehnte den Antrag mit der Begründung ab, dass das Kindergeld dem Vater zustehe. Der dagegen eingelegte Einspruch wurde nicht von der Familienkasse Berlin-Brandenburg, sondern von der Familienkasse Sachsen zurückgewiesen.

Das Finanzgericht hob die Einspruchsentscheidung auf und vertrat die Auffassung, der Ablehnungsbescheid der sachlich unzuständigen Familienkasse Berlin-Brandenburg regele lediglich, dass die Klägerin gegen diese Behörde keinen Anspruch auf Kindergeld habe; über Ansprüche gegen andere Kindergeld­kassen treffe der Bescheid keine Aussage.

Der BFH ist dem entgegengetreten. Die Zuständig­keits­an­ord­nung der Bundesagentur für Arbeit begründet keine sachliche, sondern (nur) eine örtliche Zuständigkeit ihrer Familienkassen. Der Ablehnungsbescheid war daher nicht nichtig und auch nicht aufzuheben, wenn keine anderen Rechtsfehler vorlagen. Die unzuständige Familienkasse Berlin-Brandenburg konnte auf den Einspruch hin entweder ihren Ablehnungsbescheid aufheben und den Antrag an die örtlich zuständige Familienkasse weiterleiten oder –wie geschehen– die Entscheidung über den Einspruch der zuständigen Familienkasse Sachsen überlassen. Die Ablehnung war auch materiell rechtmäßig, denn der in Polen lebende geschiedene Ehemann war vorrangig kindergeldberechtigt, weil er die Tochter in seinen Haushalt aufgenommen hatte.

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Besteuerung der Barabfindung bei einem Aktientausch nach Einführung der Abgeltungsteuer

Quelle: BFH-Pressemitteilung Nr. 3/17, Pressemitteilung vom 18.01.2017, Urteil vom 20.10.2016, Aktenzeichen VIII R 10/13

Erhält ein Aktionär einen Barausgleich anlässlich eines Aktientausches für vor dem 1. Januar 2009 erworbene ausländische Aktien, die wegen Ablaufs der einjährigen Veräußerungsfrist bereits steuerentstrickt waren, ist die Zahlung nicht in eine einkommensteuerpflichtige Dividende umzuqualifzieren, wie der Bundesfinanzhof (BFH) mit Urteil vom 20. Oktober 2016 VIII R 10/13 entschieden hat.

Wird bei einem Aktientausch zusätzlich ein Barausgleich gezahlt, unterliegt dieser nach § 20 Abs. 4a Satz 2 des Einkommen­steuer­gesetzes (EStG) der Einkommensteuer. Die Vorschrift wurde mit der Abgeltungsteuer eingeführt und ist erstmals auf nach dem 31. Dezember 2008 zufließende Kapitalerträge anzuwenden.

Im Urteilsfall hatte die Klägerin im Jahr 2006 Aktien einer US-amerikanischen Firma erworben. Im Jahr 2009 erfolgte aufgrund der Übernahme der Gesellschaft ein Aktientausch. Zusätzlich wurde der Klägerin aufgrund des Minderwerts der beim Tausch erhaltenen Aktien eine Barabfindung gezahlt. Das Finanzamt (FA) legte die Barabfindung nach § 20 Abs. 4a Satz 2 EStG als Kapitalertrag i.S. des § 20 Abs. 1 Nr. 1 EStG der Besteuerung zugrunde. Die hiergegen erhobene Klage der Steuerpflichtigen vor dem Finanzgericht Düsseldorf hatte Erfolg.

Der BFH wies die vom FA eingelegte Revision als unbegründet zurück. Nach seinem Urteil setzt § 20 Abs. 4a Satz 2 EStG voraus, dass es sich bei dem Barausgleich um eine steuerbare Gegenleistung handelt. Dies war vorliegend nicht der Fall. Da die Klägerin die eingetauschten Aktien vor der Einführung der Abgeltungsteuer erworben und länger als ein Jahr gehalten hatte, unterlag der Tausch der Aktien, der einem Veräußerungsgeschäft gleich steht, nicht der Besteuerung (§ 23 Abs. 1 Satz 1 Nr. 2 EStG a.F. i.V.m. § 52a Abs. 11 Satz 4 EStG). Eine Besteuerung würde dazu führen, dass der Gesetzgeber in verfassungsrechtlich unzulässiger Weise auf bereits steuerentstrickte Aktien zugreift.

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Häufiger Irrtum bei der Betreuungsverfügung – Ein Gericht muss das Vorsorgeregister nicht abfragen

Über 3 Millionen Verfügungen sind im Zentralen Vorsorgeregister (ZVR) eingetragen. Dies bietet den Gerichten die Möglichkeit, bei Bedarf ohne großen Aufwand abzufragen, ob Verfügungen existieren.

Dies stellt jedoch keine Verpflichtung für das Gericht dar. Zwar hat das Gericht die Möglichkeit, abzufragen, ob Verfügungen im Zentralen Vorsorgeregister vorliegen, jedoch sollte man sich aufgrund der mangelnden Verpflichtung der Gerichte zur Beiziehung, sich nicht allein darauf verlassen.

Nach Erstellung einer Vorsorgevollmacht oder Patientenverfügung hat der Verfügende die Möglichkeit, die ZVR-Card im Scheckkartenformat zu erhalten. Diese sollte immer bei sich getragen werden. Da in Portemonnaies und Brieftaschen viele Kunden- und Mitgliedkarten vorhanden sind, sollte die ZVR-Card schnell erkennbar sein.

Es ist zu empfehlen, die ZVR-Card zusammen mit der Krankenversicherungskarte zu führen. Im Notfall haben somit Sanitäter und Krankenhäuser sofortigen Zugriff.

Weitere Informationen zu den Themen ‚Vorsorgevollmacht‚, ‚Betreuungsverfügung‚ und ‚Patientenverfügung‚ finden Sie auf unserer Website zum Seniorenrecht.

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Keine Steuerermäßigung für vertragsgemäße Kapitalauszahlung aus einer Pensionskasse

Quelle: BFH-Pressemitteilung Nr. 2/17, Pressemitteilung vom 11.01.2017, Urteil vom 20.09.2016, Aktenzeichen X R 23/15

Die einmalige Kapitalabfindung laufender Ansprüche gegen eine Pensionskasse führt nicht zu ermäßigt zu besteuernden außer­ordentlichen Einkünften, wenn das Kapital­wahlrecht schon in der ursprünglichen Versorgungsregelung enthalten war. Nach dem Urteil des Bundesfinanzhofs (BFH) vom 20. September 2016 X R 23/15 unterliegen die Einkünfte aus der Pensionskasse, die der be­trieb­lichen Altersversorgung dient, dann vielmehr dem regulären Einkommensteuertarif.

Im entschiedenen Fall hatte die Klägerin aufgrund einer Ent­gelt­umwandlung Ansprüche gegen eine Pensionskasse erworben. Der entsprechende Vertrag sah vor, dass die Versicherten an­stelle der Rente eine Kapitalabfindung wählen konnten. Hiervon machte die Klägerin mit ihrem Ruhestandseintritt Gebrauch. Da die Beitragszahlungen nach § 3 Nr. 63 des Einkommen­steuer­gesetzes (EStG) als steuerfrei behandelt worden waren, hatte die Klägerin die Kapitalabfindung zu versteuern. Diese grundsätzliche Steuerpflicht stand nicht im Streit. Die Klägerin begehrte aber die Anwendung des in § 34 EStG vorgesehenen ermäßigten Steuersatzes, weil es sich um eine Vergütung für mehrjährige Tätigkeiten handele.

Dies hat der BFH –anders als noch das Finanzgericht als Vor­instanz– abgelehnt. Die Anwendung der Steuerermäßigung des § 34 EStG setzt stets voraus, dass die begünstigten Ein­künf­te als „außerordentlich“ anzusehen sind. Die Zusammenballung von Einkünften darf daher nicht dem vertragsgemäßen oder typischen Ablauf der jeweiligen Einkunftserzielung entsprechen. Vorliegend war die Zahlung der Kapitalabfindung aber nicht atypisch, sondern vertragsgemäß, weil den Versicherten schon im ursprünglichen Vertrag ein entsprechendes Wahlrecht eingeräumt worden war.

Ohne dass dies im Streitfall entscheidungserheblich war, hat der BFH schließlich Zweifel geäußert, ob Verträge, die von Anfang an ein Kapitalwahlrecht vorsehen, überhaupt nach § 3 Nr. 63 EStG in seiner ab 1. Januar 2005 geltenden Fassung durch Steuer­befreiung der entsprechenden Einzahlungen gefördert werden können.

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Ersetzung der bisherigen drei Pflegestufen durch fünf neue Pflegegrade durch das Zweite Pflegestärkungsgesetz (PSG II)

Zum 01.01.2017 werden die bisherigen drei Pflegestufen durch fünf neue Pflegegrade ersetzt. Dies soll vor allem zu einer Verbesserung der Leistungsansprüche für demenzkranke Personen führen.

Dies bedeutet für Bezieher von Pflegeleistungen, dass kein neuer Antrag gestellt werden muss. Ebenfalls findet keine neue Begutachtung statt. Es wird automatisch eine Umstellung der Pflegestufe in den neuen Pflegegrad vorgenommen.

Wichtig ist ebenfalls, dass Bestandsschutz besteht. Bei der Ersetzung der Pflegestufe durch den Pflegegrad wird es so sein, dass man diesen lebenslang behält und nicht mehr zurückgestuft werden kann. Eine Höherstufung ist natürlich möglich. Eine Rückstufung kann nur dann vorgenommen werden, wenn die Pflegebedürftigkeit nicht mehr besteht.

Interessant könnte sein, dass Pflegebedürftige, die mit einer eingeschränkten Alltagskompetenz bereits jetzt anerkannt sind, einen Sprung um direkt zwei Stufen bei den neuen Pflegegraden machen.

Wichtig ist ebenfalls, dass bei der Ersetzung in den neuen Pflegegrad bis zum 01.01.2019 keine neue Begutachtung stattfinden wird. Dies gilt auch dann, wenn die Wiederholungsbegutachtung vom Medizinischen Dienst der Krankenversicherung oder Gutachtern empfohlen wurde.

Somit ergibt sich folgendes Bild:

  • Pflegestufe 0 und 1 werden in Pflegegrad 2 umgewandelt
  • Pflegestufe 1 mit eingeschränkter Alltagskompetenz sowie Pflegestufe 2 werden in Pflegegrad 3 umgewandelt
  • Pflegestufe 2 mit eingeschränkter Alltagskompetenz sowie Pflegestufe 3 werden in Pflegegrad 4 umgewandelt
  • Pflegestufe 3 mit eingeschränkter Alltagskompetenz sowie Pflegestufe 3 bezüglich Härtefall werden in Pflegegrad 5 umgewandelt

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