Monatsarchiv Dezember 2016

Rückwirkung der Rechnungsberichtigung

Quelle: BFH-Pressemitteilung Nr. 77/16, Pressemitteilung vom 21.12.2016, Urteil vom 20.10.2016,  Aktenzeichen V R 26/15

Berichtigt der Unternehmer eine Rechnung für eine von ihm erbrachte Leistung, wirkt dies auf den Zeitpunkt der ursprünglichen Rechnungsausstellung zurück, wie der Bundesfinanzhof (BFH) mit Grundsatzurteil vom 20. Oktober 2016 V R 26/15 entgegen der bisherigen Verwaltungspraxis und unter Aufgabe seiner bisherigen Recht­sprechung entschieden hat.

Die Entscheidung ist von großer Bedeutung für Unternehmer, die trotz formaler Rechnungsmängel den Vorsteuerabzug aus be­zo­genen Leistungen in Anspruch nehmen. Sie hatten bislang bei späteren Beanstandungen selbst im Fall einer Rechnungs­be­rich­ti­gung Steuernachzahlungen für das Jahr des ursprünglich in Anspruch genommenen Vorsteuerabzugs zu leisten. Die Steuer­nachzahlung war zudem im Rahmen der sog. Vollverzinsung mit 6 % jährlich zu verzinsen. Beides entfällt nunmehr.

Im Streitfall hatte die Klägerin den Vorsteuerabzug aus Rech­nun­gen eines Rechtsanwalts in Anspruch genommen, die nur auf einen nicht näher bezeichneten „Beratervertrag“ Bezug nah­men. Weitere Rechnungen hatte ihr eine Unternehmens­be­ra­tung ohne weitere Erläuterung für „allgemeine wirtschaftliche Beratung“ und „zusätzliche betriebswirtschaftliche Beratung“ erteilt. Das Finanzamt versagte der Klägerin den Vorsteuerabzug aus den in den Streitjahren 2005 bis 2007 erteilten Rech­nun­gen. Es ging davon aus, dass die Rechnungen keine ordnungs­gemäße Leistungsbeschreibung enthielten. Dagegen erhob die Klägerin Klage und legte während des Klageverfahrens im Jahr 2013 berichtigte Rechnungen vor, die die Leistungen ordnungs­gemäß beschrieben. Das Finanzgericht (FG) wies die Klage gleich­wohl ab. Nach dem Urteil des FG ermöglichten die berichtigten Rechnungen einen Vorsteuerabzug erst in 2013 und wirkten nicht auf die erstmalige Rechnungserteilung in den Streitjahren zurück.

Auf die Revision der Klägerin hat der BFH das Urteil des FG auf­gehoben und den Vorsteuerabzug für die Jahre 2005 bis 2007 zugesprochen. Dies beruht maßgeblich auf dem Urteil des Ge­richts­hofs der Europäischen Union (EuGH) in der Rechtssache Senatex vom 15. September 2016 C-518/14. Danach wirkt eine Rechnungsberichtigung auf den Zeitpunkt der ursprünglichen Rechnungsausstellung zurück. Der EuGH missbilligt zudem das pauschale Entstehen von Nachzahlungszinsen. Der BFH hat sich dem nunmehr entgegen der bisherigen Verwaltungspraxis und unter Aufgabe seiner bisherigen Rechtsprechung angeschlossen. Damit der Rechnungsberichtigung Rückwirkung zukommt, muss das Ausgangsdokument allerdings über bestimmte Mindest­an­ga­ben verfügen, die im Streitfall vorlagen. Die Berichtigung kann zudem bis zum Schluss der letzten mündlichen Verhandlung vor dem FG erfolgen.

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Kein Werbungskostenabzug bei eigener Bereicherung aufgrund strafbarer Handlung

Quelle: BFH-Pressemitteilung Nr. 78/16, Pressemitteilung vom 21.12.2016, Urteil vom 20.10.2016,  Aktenzeichen VI R 27/15

Macht sich der Arbeitnehmer im Zusam­men­hang mit seiner beruflichen Tätigkeit strafbar, liegen keine Werbungskosten vor, wenn er durch die Tat seinen Arbeitgeber bewusst schädigen oder sich bereichern wollte, wie der Bundesfinanzhof (BFH) mit Urteil vom 20. Okto­ber 2016 VI R 27/15 entschieden hat.

Im Streitfall war der Kläger war Vorstandsmitglied einer AG und war an dieser beteiligt. Aus dieser Aktienbeteiligung floss ihm für das Geschäftsjahr 1997 eine Dividendenzahlung zu. Nach der Veräußerung der Beteiligung und dem Ausscheiden aus dem Vorstand wurde der Kläger wegen des Erstellens einer falschen Bilanz zum 31. Dezember 1997 strafrechtlich zur Verantwortung gezogen. Überdies machte die AG zivilgerichtlich Schadens­er­satz­an­sprüche gegen ihn geltend. Der Zivilrechtsstreit wurde durch einen Vergleich beendet. In seiner Einkommensteuererklärung für das Streitjahr wollte der Kläger Zahlungen von über 1, 2 Mio. € als Werbungskosten bei seinen Einkünften aus nicht­selb­stän­di­ger Arbeit berücksichtigt wissen. Finanzamt und Finanzgericht lehnten dies ab. Die Zahlungen seien nicht beruflich, sondern privat veranlasst, weil der Kläger aus der schädigenden Handlung – insbesondere der unrichtigen Darstellung der Vermögens­ver­hält­nisse der AG – einen wirtschaftlichen Vorteil gezogen habe.

Der BFH hat diese Rechtsauffassung bestätigt. Die Gewinnaus­schüt­tung, an der der Kläger teilhatte, wäre ohne den über­höhten Gewinnausweis, den der Kläger als Vorstand der AG zu verantworten hatte, nicht möglich gewesen. Zudem hat der Kläger dadurch den Wert seiner Beteiligung verfälscht und bei der Veräußerung seiner Aktien einen ansonsten am Markt nicht zu erzielenden Kaufpreis erlangt. In einem solchen Fall werde der Erwerbsbezug von Schadensersatzleistungen an den geschä­dig­ten Arbeitgeber und beruflichem Fehlverhalten aufgehoben. Ein Werbungskostenabzug entsprechender Aufwendungen sei damit ausgeschlossen.

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Unwirksamkeit der Ausschlagung der Eltern für das Kind

Der BGH hat mit Datum vom 29.06.2016, Aktenzeichen XII ZB 300/15, entschieden, dass sich die Vermögenssorge der Eltern nicht auf das Vermögen beziehen soll, dass das Kind von Todes wegen erwirbt, wenn der Erblasser gemäß § 1638 Abs. 1 BGB bestimmt hat, dass die Eltern über dieses Vermögen gerade nicht bestimmen sollen. In einer solchen Konstellation ist ein Pfleger gemäß § 1909 Abs. 1 BGB zu bestellen.

Der Ausschluss der elterlichen Vermögensverwaltung für das ererbte Vermögen durch Verfügung von Todes wegen umfasst insbesondere auch die Befugnis, die Erbschaft auszuschlagen. Eine in einem solchen Fall erklärte Ausschlagung des ausgeschlossenen Elternteils im Namen des Kindes ist mangels Vertretungsmacht unwirksam.

Der BGH stellt sich somit durch diese Entscheidung gegen die bisherig herrschende Meinung. Diese hatte angenommen, dass die Ausschlagung der Erbschaft von den Beschränkungen der Vermögenssorge in § 1638 Abs. 1 BGB nicht erfasst wird. Schlagen die Eltern, die gemäß § 1638 Abs. 1 BGB von der Vertretung ausgeschlossen sind, das Erbe für das Kind aus, ist diese Handlung nicht wirksam. Ein einseitiges Rechtsgeschäft kann nur bei bestehender Vertretungsmacht wirksam werden gemäß § 180 Satz 1 BGB. Bei der Ausschlagung handelt es sich um ein solches einseitiges Rechtsgeschäft. Eine familien­gerichtliche Genehmigung ist ebenfalls nicht möglich. Durch eine solche kann eine Heilung nicht eintreten.

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Fondsbeteiligung an Schrottimmobilien: Rückabwicklung im Umfang von Entschädigungszahlungen nicht steuerbar

Quelle: BFH-Pressemitteilung Nr. 75/16, Pressemitteilung vom 14.12.2016, Urteil vom 06.09.2016, Aktenzeichen IX R 44/14 , Urteil vom 06.09.2016, Aktenzeichen IX R 45/14 , Urteil vom 06.09.2016, Aktenzeichen IX R 27/15

Zahlungen bei der Rückabwicklung von Immobilienfonds mit „Schrottimmobilien“ können in ein steuerpflichtiges Veräuße­rungsentgelt und eine nicht steuerbare Entschädigungsleistung aufzuteilen sein, wie der Bundesfinanzhof (BFH) mit drei gleichlautenden Urteilen vom 6. September 2016 IX R 44/14, 45/14 und 27/15 entschieden hat. Die Entscheidungen sind für zahlreiche Anleger von Bedeutung, die sich an geschlossenen Immobilienfonds beteiligt und in der Folge von Schadensersatzprozessen wegen Prospekthaftung von der Beteiligung wieder getrennt haben.

In den entschiedenen Fällen hatten sich die Kläger an geschlos­se­nen Immobilienfonds beteiligt, die nicht werthaltige Immo­bi­lien enthielten und die zugesagten Erträge nicht erwirtschaften konnten. In der Folge sah sich die Bank, auf deren Initiative die Beteiligungen gegründet und vertrieben worden waren, zahl­rei­chen Klagen von getäuschten Anlegern auf Schadensersatz und Rückabwicklung ausgesetzt. Im Jahr 2005 bot eine eigens dazu gegründete Tochtergesellschaft des Kreditinstituts den Klägern an, die Beteiligungen wieder zurück zu nehmen. Voraussetzung war, dass die Kläger im Gegenzug ihre Schadensersatzklagen zurücknahmen und auf die Geltendmachung weiterer Ansprüche verzichteten. Die Kläger machten von dem Angebot Gebrauch und erhielten für die Übertragung ihres Anteils jeweils eine als „Kaufpreis“ bezeichnete Zahlung. Die Finanzämter gingen jeweils von steuerbaren Veräußerungsgewinnen aus. Mit ihnen kam es zum Streit darüber, ob die Zahlungen als Schadensersatz dem nicht steuerbaren Bereich zuzuordnen waren. Darüber hinaus war auch die Ermittlung des Veräußerungsgewinns durch die Finanz­verwaltung streitig. Die in den jeweiligen Klageverfahren ange­ru­fe­nen Finanzgerichte sahen die Zahlungen als steuerbar an und bestätigten auch die Berechnungsmethode der Finanzverwaltung.

Der BFH hat in allen Fällen die Ausgangsentscheidungen auf­ge­ho­ben und die Verfahren an die Finanzgerichte zurückverwiesen. Zwar handele es bei den Rückerwerben der Beteiligungen um private Veräußerungsgeschäfte. Die an die Kläger gezahlten Beträge seien aber auch für andere Verpflichtungen, nämlich zugleich als Entgelt für den Verzicht auf Schadensersatz­ansprüche aus deliktischer und vertraglicher Haftung und die Rücknahme der Schadensersatzklagen, gezahlt worden. Insoweit müsse das Entgelt aufgeteilt werden. Denn die Bank habe die Vereinbarung in erster Linie geschlossen, um die belastende Situation aufgrund der zahlreichen Schadensersatzklagen und die damit verbundene finanzielle Unsicherheit zu beseitigen. Zudem hat der BFH in den Entscheidungen die Berechnungsmethode der Finanzverwaltung für die Ermittlung der Einkünfte bei der Veräußerung von Anteilen an geschlossenen Immobilienfonds verworfen.

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Rente zu Unrecht gezahlt – in diesem Fall haftet der Betreuer nicht

Das BSG hat mit Datum vom 14.12.2016, Aktenzeichen B 13 R 9/16, entschieden, dass eine Betreuerin, die keine Kenntnis davon hat, dass der Betreute verstorben ist, gegenüber dem Rentenversicherungsträger nicht auf Rückzahlung der Rente haftet, wenn sie nach dem Tod des Betreuten die weiter bezahlte Rente dazu verwendet hat, um offene Rechnungen zu begleichen.

Eine Inanspruchnahme der Betreuerin durch den Rentenversicherungsträger ist weder als Empfängerin noch als Verfügende im Sinne des § 118 Abs. 4 Satz 1 SGB VI möglich. Die Redlichkeit der Betreuerin unterstellt, ist sie auch nicht als Verfügende in Anspruch zu nehmen. Empfängerin ist die redliche Betreuerin ebenfalls nicht. Durch die Überweisungen nach dem Tod des Betreuten hat die Betreuerin zwar über die zu Unrecht erbrachten Rentenleistungen wirksam verfügt, eine persönliche Zurechnung für die Betreuerin ist jedoch nicht möglich. Es lag Gutgläubigkeit vor. Zivilrechtlich hat sie noch in ihrer Eigenschaft als Betreuerin tätig werden dürfen. Somit ist sie von der Haftung freigestellt. Das betrifft auch einen öffentlich rechtlichen Erstattungsanspruch des Rentenversicherungsträgers nach § 118 Abs. 4 Satz 1 SGB VI.

Da die Betreuung mit dem Tod des Betreuten endet und die Betreuerin im vorliegenden Fall bei der Durchführung der Überweisungen keine Kenntnis vom Tod des Betreuten hatte, durfte sie diese gemäß §§ 698 a Abs. 1 Satz 1 BGB, 1893 Abs. 1, 1908 i Abs. 1 BGB vornehmen. Die Erben müssen die Überweisungen gegen sich gelten lassen.

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Erneuerung Einbauküche: Aufwendungen nicht sofort abziehbar

Quelle: BFH-Pressemitteilung Nr. 74/16, Pressemitteilung vom 07.12.2016, Urteil vom 03.08.2016, Aktenzeichen IX R 14/15

Die Aufwendungen für die komplette Erneuerung einer Einbauküche (Spüle, Herd, Einbaumöbel und Elektrogeräte) in einem vermieteten Immobilienobjekt sind nicht sofort als Werbungskosten bei den Ein­künften aus Vermietung und Verpachtung abziehbar. Wie der Bun­des­finanzhof (BFH) mit Urteil vom 3. August 2016 IX R 14/15 entschieden hat, müssen sie vielmehr über einen Zeitraum von zehn Jahren im Wege der Absetzungen für Abnutzung (AfA) abgeschrieben werden.

Im Streitfall hatte der Kläger Einbauküchen in mehreren ihm gehörenden Mietobjekten entfernt und durch neue ersetzt. Er vertrat die Auffassung, dass die hierfür entstandenen Aufwen­dungen als sog. „Erhaltungsaufwand“ sofort abziehbar seien. Das Finanzamt (FA) ließ lediglich die Kosten für den Einbau von Herd und Spüle sowie für solche Elektrogeräte, deren Gesamtkosten die Betragsgrenze für geringwertige Wirtschaftsgüter (410 €) nicht überstiegen, zum sofortigen Abzug zu; die Aufwendungen für die Einbaumöbel verteilte das FA auf die voraussichtliche Nutzungsdauer von zehn Jahren. Das Finanzgericht wies die hiergegen gerichtete Klage als unbegründet ab.

Der BFH bestätigte die Klageabweisung unter Aufgabe seiner bisherigen Rechtsprechung. Die Neubeurteilung beruht maßgeblich auf einem geänderten Verständnis zum Begriff der wesentlichen Bestandteile bei Wohngebäuden. Hierzu gehören die Gegenstände, ohne die das Wohngebäude „unfertig“ ist. Der BFH hatte bislang die Auffassung vertreten, dass die in einer Einbauküche verbaute Spüle als Gebäudebestandteil anzusehen ist und dass dies nach Maßgabe regional ggf. unterschiedlicher Verkehrsauffassung auch für den Küchenherd gilt. Danach waren Aufwendungen für die Erneuerung dieser Gegenstände als Erhaltungsaufwand sofort abziehbar.

Demgegenüber geht der BFH nunmehr davon aus, dass Spüle und Kochherd keine unselbständigen Gebäudebestandteile mehr sind. Der BFH begründet dies mit der geänderten Aus­stat­tungs­praxis. Danach sind die einzelnen Elemente einer Einbauküche ein eigenständiges und zudem einheitliches Wirtschaftsgut mit einer Nutzungsdauer von zehn Jahren. Die Anschaffungs- und Herstellungskosten sind daher nur im Wege der AfA steuerlich zu berücksichtigen.

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Bei Steuererklärung Behindertenpauschbetrag für Diabeteserkrankung nicht vergessen

Leidet eine Person an Diabetes und wird durch diese Krankheit beeinträchtigt, kann sie sich beim Landesversorgungsamt einen Grad der Behinderung bescheinigen lassen.

Gemäß Urteil des SG Karlsruhe wurde nun entschieden, dass bei Diabetes mellitus Typ1 ein Grad der Behinderung von 40 vorliegt. Voraussetzung ist, dass man bis zu sechs Mal täglich den Blutzucker messen und die Insulinabgabe situativ anpassen muss.

Ist ein Steuerzahler von einer solchen Erkrankung betroffen, steht ihm ein Behindertenpauschbetrag nach § 33b Abs. 3 EStG zu. Die Höhe des Behindertenpauschbetrages beträgt 430,00 €.

Einen erhöhten Behindertenpauschbetrag gibt es nur dann, wenn ein höherer Grad der Behinderung vorliegt. Dies ist der Fall, wenn die Erkrankung dazu führt, dass die Lebensführung gravierend beeinträchtigt wird.12

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Errichtung eines Nottestamentes – welche Aufgaben haben die drei notwendigen Zeugen?

Die drei Zeugen müssen gemeinsam bei der Erklärung des Erblassers zugegen sein und diese anhören.

Ebenfalls sind sie dafür verantwortlich, dass die Erklärung zutreffend schriftlich niedergelegt wird.

Die drei Zeugen müssen beim Verlesen der Niederschrift anwesend sein und übereinstimmend feststellen, dass der Erblasser die Niederschrift genehmigt hat.

Die Niederschrift ist zu verlesen und vom Erblasser zu genehmigen.

Die Zeugen müssen einheitlich feststellen, dass eine nahe Todesgefahr vorliegt. Die Todesgefahr muss entweder objektiv so nah sein, dass voraussichtlich weder ein notarielles Testament noch ein Bürgermeistertestament errichtet werden kann oder alle drei Zeugen müssen übereinstimmend besorgt sein, dass eine solche Gefahrenlage bestehen könnte. Dies muss angesichts der objektiven Sachlage auch als gerechtfertigt angesehen werden können. § 2250 BGB hält die Todesgefahr für maßgeblich, ob aufgrund konkreter Umstände der Tod des Erblassers zu befürchten ist, bevor der Notar oder ein Bürgermeister eintrifft. Objektiv ist Todesgefahr gegeben, wenn von einem klinischen Zustand einer unmittelbar bevorstehenden Phase des Lebens ausgegangen werden kann, wie z.B. bei beginnenden kleinen Organausfällen. Die Todesgefahr muss eine gemeinsame Erklärung in der Niederschrift finden.

Weiterhin sind zwingend drei Zeugen anzugeben, zwei Zeugen beispielsweise reichen nicht aus.

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