Quelle: BFH-Pressemitteilung Nr. 56/16, Pressemitteilung vom 31.08.2016, Urteil vom 29.06.2016, Aktenzeichen II R 41/14
Eine schenkungsteuerpflichtige Zuwendung unter Ehegatten liegt auch dann vor, wenn ein Ehegatte den Vermögensstand seines Einzelkontos oder Einzeldepots auf den anderen Ehegatten überträgt. Beruft sich der beschenkte Ehegatte darauf, dass ihm schon vor der Übertragung der Vermögensstand zur Hälfte zuzurechnen war und er deshalb insoweit nicht bereichert sei, trägt er zudem nach dem Urteil des Bundesfinanzhofs (BFH) vom 29. Juni 2016 II R 41/14 hierfür die Feststellungslast (objektive Beweislast).
Im Urteilsfall übertrug der Ehemann den Vermögensstand seines bei einer Schweizer Bank geführten Einzeldepotkontos (Einzelkontos) auf ein ebenfalls bei einer Schweizer Bank geführtes Einzelkonto seiner Ehefrau. Das Finanzamt nahm in voller Höhe des übertragenen Vermögensstands eine freigebige Zuwendung des Ehemannes an die Ehefrau an. Die Ehefrau wendete ein, sie sei nur in Höhe der Hälfte des Vermögensstands bereichert, da ihr die andere Hälfte des Vermögensstands schon vor der Übertragung zugestanden habe. Das Finanzgericht wies die Klage ab. Die Ehefrau, die dafür die Feststellungslast trage, habe nicht nachgewiesen, dass sie schon vor der Übertragung zur Hälfte an dem Vermögen berechtigt gewesen sei.
Der BFH bestätigte die Klageabweisung. Danach trägt der beschenkte Ehegatte die Beweislast für Tatsachen, die der Annahme einer freigebigen Zuwendung entgegenstehen. Dies gilt auch für die Umstände, die belegen sollen, dass dem anderen Ehegatten das Guthaben, das er vom Einzelkonto seines Ehegatten unentgeltlich übertragen erhalten hat, im Innenverhältnis bereits vor der Übertragung ganz oder teilweise zuzurechnen gewesen sein soll.
Die Entscheidung des BFH betrifft Einzelkonten, nicht aber Gemeinschaftskonten der Ehegatten. Kontovollmachten für Einzelkonten sind für die schenkungsteuerrechtliche Beurteilung ohne Bedeutung.
Der digitale Nachlass stellt Erben immer wieder vor Probleme, da er meist weitgehend ungeklärt ist. Diesen kann man jedoch vorbeugen.
Was nach dem Tod eines Menschen mit seinen Account-Daten passiert, hängt von dem Erblasser selbst ab. Trifft er keine Verfügung, fallen die E-Mails, welche unter die Persönlichkeitsrechte fallen, den Angehörigen zu. Alle weiteren Verträge gehen auf die Erben über.
Seit 2013 Google bietet für die Dienste Gmail (E-Mail), Google Drive (Netz-Festplatte), Picasa (Fotoservice) und Google+ (soziales Netzwerk) eine Lösung an.
Google gibt seinen Nutzern hierbei die Möglichkeit, ihren digitalen Nachlass zu regeln. Das Unternehmen stellte Einstellungen für den Fall vor, dass ein Google-Konto längere Zeit nicht mehr genutzt wird.
Der Nutzer kann zwischen verschiedenen Möglichkeiten wählen:
Für alle anderen Online- und Cloud-Dienste kann man den digitalen Nachlass und den Umgang mit den vorhandenen Daten derzeit nur mit einer testamentarischen Verfügung regeln. Sollte kein Testament vorhanden sein bzw. erstellt werden wollen, besteht die Möglichkeit, eine digitale Vorsorgevollmacht zu fertigen. Diese sollte ebenfalls handgeschrieben und unterschrieben sein. Es ist vorteilhaft, ebenfalls die vollständigen Zugangsdaten zu hinterlegen.
Siehe auch:
Wichtige Entscheidung für Erben, wenn der Nachlass ein Facebook-Konto beinhaltet
Individuelle Fragen zu diesem und weiteren Themen im Seniorenrecht beantworten wir Ihnen gerne im Rahmen einer fundierten Beratung – sprechen Sie uns einfach darauf an.
Der Abbruch einer lebenserhaltenden Maßnahme bedarf keiner betreuungsgerichtlichen Genehmigung nach § 1904 Abs. 2 BGB, wenn der Betroffene einen entsprechenden eigenen Willen bereits in einer wirksamen Patientenverfügung gemäß § 1901a Abs.1 BGB niedergelegt hat und diese auf die konkret eingetretene Lebens- und Behandlungssituation zutrifft.
Der zulässige Abbruch lebenserhaltender Maßnahmen setzt nicht voraus, dass eine Grunderkrankung mit einem irreversibel tödlichen Verlauf vorliegt. Dies hat der BGH mit Datum vom 17.09.2014, Aktenzeichen XII ZB 202/13, entschieden.
Weiterhin wurde klargestellt, dass § 1901a Abs. 2 Satz 1 BGB zwischen den Behandlungswünschen und dem mutmaßlichen Willen des Betroffenen differenziert. Hierbei kommt es nicht auf Art und Stadium der Erkrankung an. Es sind strenge Maßstäbe an den Patientenwillen anzusetzen. Es ist jedoch nicht danach zu differenzieren, ob der Tod des Betroffenen unmittelbar bevorsteht oder nicht. Hat der Betroffene eine bindende Patientenverfügung niedergelegt, muss der Betreuer diese gemäß § 1901a Abs. 1 Satz 2 BGB umsetzen.
Wenn nicht sämtliche Voraussetzungen einer wirksamen Patientenverfügung vorliegen oder diese nicht auf die konkrete Lebens- und Behandlungssituation zutrifft, greift das Genehmigungserfordernis des § 1904 Abs. 2 BGB. Dies bedeutet, dass der Betreuer entscheiden muss, ob er in eine ärztliche Maßnahme einwilligt. Ziel ist es, den Behandlungswünschen beziehungsweise dem mutmaßlichen Willen des Betroffenen Geltung zu verschaffen.
Liegt zwischen dem Betreuer und dem behandelnden Arzt kein Einvernehmen vor, obwohl der Betreuer in den Abbruch lebenserhaltender Maßnahmen einwilligen möchte, hat das Betreuungsgericht dies zu genehmigen gemäß § 1904 Abs. 4 BGB. Dieser Paragraph soll sicherstellen, dass eine gerichtliche Genehmigung nur in Konfliktfällen erforderlich ist.
Das Gericht hat ein sogenanntes Negativattest zu erteilen, aus dem sich ergibt, dass keine gerichtliche Genehmigung erforderlich ist, auch wenn ein Einvernehmen im Sinne von § 1904 Abs. 1 BGB vorliegt.
Siehe auch: Genehmigung des Betreuungsgerichts bei Einstellung lebenserhaltender Maßnahmen
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Bis 2020 sinkt der Rentenfreibetrag jährlich um 2 Prozentpunkte. Ab 2020 wird er dann jährlich um jeweils einen Prozentpunkt sinken.
Dies hat zur Folge, dass der Freibetrag deutlich niedriger ausfallen wird als heute.
Es ist jedoch auch festzuhalten, dass der einmal geltende Freibetrag lebenslang gleich hoch bleibt, auch dann, wenn die Rente später erhöht wird. Wer 64 Jahre oder älter ist, kann bei Nebeneinkünften zusätzlich einen Altersentlastungsbetrag ansetzen.
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Quelle: BFH-Pressemitteilung Nr. 55/16, Pressemitteilung vom 17.08.2016, Beschluss vom 22.06.2016, Aktenzeichen V R 42/15
Im Streitfall geht es um die umsatzsteuerrechtliche Behandlung von Preisabschlägen, die pharmazeutische Unternehmen aufgrund gesetzlicher Vorgaben gewähren müssen. Umsatzsteuerrechtlich wird bislang danach unterschieden, ob der Preisabschlag zugunsten einer gesetzlichen Krankenkasse oder zugunsten eines Unternehmens der privaten Krankenversicherung gewährt wird.
Gesetzliche Krankenkassen wie auch Unternehmen der privaten Krankenversicherung haben zur Dämpfung ihrer Kosten Anspruch auf Preisabschläge auf Arzneimittel, die die pharmazeutischen Unternehmen tragen müssen. Dies ergibt sich für die Krankenkassen aus dem Fünften Buch Sozialgesetzbuch, für Unternehmen der privaten Krankenversicherung aus einem besonderen Arzneimittelrabattgesetz. Die Abschläge sind gleich hoch, werden allerdings in unterschiedlicher Weise gewährt. Bei der Abgabe von Arzneimittel an Versicherte einer gesetzlichen Krankenkasse stellt die Apotheke der Krankenkasse einen entsprechend verminderten Preis in Rechnung. Diesen Abschlag erstattet ihr – ggf. über den Großhändler – das pharmazeutische Unternehmen. Privat Krankenversicherte zahlen für Arzneimittel den vollen Preis und erhalten von ihrem Versicherer vollen Kostenersatz. Das Unternehmen der privaten Krankenversicherung hat dann gegen den pharmazeutischen Unternehmer einen Anspruch auf Zahlung des Abschlags.
Zwar mindern die Abschläge zugunsten der gesetzlichen Krankenkassen die Bemessungsgrundlage für die umsatzsteuerrechtlichen Arzneimittellieferungen. Denn hier liegt aufgrund des sozialversicherungsrechtlichen Sachleistungsprinzips eine Umsatzkette vom pharmazeutischen Unternehmen bis zur gesetzlichen Krankenkasse vor. Anders ist es aber nach bisheriger Beurteilung bei den Abschlägen zugunsten von Unternehmen der privaten Krankenversicherung, da die Umsatzkette bei dem privat Versicherten endet, der von seiner Versicherungsgesellschaft lediglich eine Kostenerstattung erhält.
Nach Art. 20 EUGrdRCh sind alle Personen vor dem Gesetz gleich. Vergleichbare Sachverhalte dürfen nicht unterschiedlich und unterschiedliche Sachverhalte nicht gleich behandelt werden, es sei denn, dass eine solche Behandlung objektiv gerechtfertigt ist. Der BFH sieht indes für eine abweichende umsatzsteuerrechtliche Behandlung der Abschläge im Bereich der privaten Krankenversicherung und im Bereich der gesetzlichen Krankenversicherung keine objektive Rechtfertigung. Die Beurteilung dieser das europäische Mehrwertsteuerrecht betreffenden Rechtsfrage obliegt nun dem EuGH.
Quelle: BFH-Pressemitteilung Nr. 54/16, Pressemitteilung vom 10.08.2016, Urteil vom 23.03.2016, Aktenzeichen IV R 9/14
Ein Investitionsabzugsbetrag darf nach einem Urteil des Bundesfinanzhofs (BFH) vom 23. März 2016 IV R 9/14 nicht allein deshalb versagt werden, weil der Antrag erst nach einer Außenprüfung gestellt wird. Die Steuervergünstigung kann danach entgegen der Auffassung der Finanzverwaltung zur Kompensation eines Steuermehrergebnisses der Außenprüfung eingesetzt werden.
Im Urteilsfall war bei einer landwirtschaftlich tätigen Personengesellschaft im Herbst 2012 eine Außenprüfung für die Jahre 2007 bis 2009 durchgeführt worden. Dabei ergab sich in allen geprüften Jahren eine Erhöhung des bisher erklärten Gewinns. Nach Abschluss der Prüfung beantragte die Gesellschaft einen Investitionsabzugsbetrag nach § 7g des Einkommensteuergesetzes für das letzte geprüfte Wirtschaftsjahr in Höhe von 10.000 € für die Beschaffung eines bereits in 2011 angeschafften Schleppers. Das Finanzamt (FA) versagte die Steuervergünstigung, weil deren Zweck nicht mehr erreicht werden könne, nämlich die Finanzierung der Investition durch die Steuerersparnis zu erleichtern. Das Finanzgericht (FG) gab der Klage statt, weil es des vom FA geforderten Finanzierungszusammenhangs nach der im Streitjahr anzuwendenden Rechtslage nicht bedürfe. Dieser Auffassung war auch der BFH. Er verwies das Verfahren aber an das FG zurück, weil noch zu klären sei, ob am Ende des Wirtschaftsjahrs, für das die Steuervergünstigung beantragt worden sei (im Streitfall das letzte geprüfte Wirtschaftsjahr), bereits eine Investitionsabsicht bestanden habe.
Das Urteil betrifft die im Jahr 2009 geltende Rechtslage, nach der die Steuervergünstigung voraussetzte, dass der Unternehmer die Absicht hatte, die Investition innerhalb der nächsten drei Jahre durchzuführen und das Investitionsgut anschließend mindestens zwei Jahre in seinem Betrieb zu nutzen. Das Bestehen dieser Absicht musste nachgewiesen werden. Seit 2016 hat sich die Rechtslage verändert, denn die Investitionsabsicht und die Absicht der späteren betrieblichen Nutzung werden seither nicht mehr ausdrücklich vom Gesetz erwähnt.
Gerade Senioren nutzen die Fernbusse, um Urlaub zu machen. Hierbei kann es zu Problemen kommen, etw17a aufgrund beschädigten Gepäcks oder wegen Verspätungen. Bis zum jetzigen Zeitpunkt war eine Beschwerdeeinreichung online nur möglich bei Bahn- und Flugreisenden. Dies ist nun auch bei Fernbusreisenden möglich.
Es kann nun online die Schlichtungsstelle für den öffentlichen Personenverkehr (SÖP) angeschrieben werden. Das Schlichtungsverfahren bei der SÖP ist für die Reisenden kostenlos und soll eine außergerichtliche Einigung unterstützen.
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Quelle: BFH-Pressemitteilung Nr. 53/16, Pressemitteilung vom 03.08.2016, Urteil vom 12.05.2016, Aktenzeichen II R 17/14
Die Steuerfahndung darf von einem Zeitungsverlag die Übermittlung von Personen- und Auftragsdaten zu den Auftraggebern einer bestimmten Anzeigenrubrik verlangen. In seinem Urteil vom 12. Mai 2016 II R 17/14 sieht der Bundesfinanzhof (BFH) hierin keinen Verstoß gegen die grundrechtlich geschützte Pressefreiheit (Art. 5 Abs. 1 Satz 2 des Grundgesetzes –GG–).
Im Streitfall richtete die Steuerfahndungsstelle eines Finanzamts (FA) an die Herausgeberin einer Tageszeitung und eines Anzeigenblatts ein Auskunftsersuchen. Das FA verlangte für einen Zeitraum von insgesamt zwei Jahren die Übermittlung von Namen und Adressen sämtlicher Auftraggeber von Anzeigen der Rubrik „Kontakte“, in denen sexuelle Dienstleistungen beworben wurden. Das FA begründete sein Auskunftsersuchen u.a. mit einem vom Bundesrechnungshof beanstandeten Vollzugsdefizit bei der Besteuerung der im Rotlichtmilieu tätigen Betriebe und Personen. Das Finanzgericht (FG) sah darin eine ausreichende Begründung für das Auskunftsersuchen und wies die Klage ab.
Der BFH bestätigte die Vorentscheidung des FG. Danach kann ein Sammelauskunftsersuchen an ein Presseunternehmen rechtmäßig sein. Zwar umfasst der Schutzbereich der Pressefreiheit nach Art. 5 Abs. 1 Satz 2 GG grundsätzlich auch den Anzeigenteil von Presseerzeugnissen. Die konkrete Reichweite des Grundrechtsschutzes ergibt sich jedoch erst unter Berücksichtigung der „allgemeinen Gesetze“ i.S. des Art. 5 Abs. 2 GG. Von der Pressefreiheit geschützt sind danach nur solche Anzeigen, die für die öffentliche Meinungsbildung bedeutsam sind oder der Kontrollfunktion der Presse dienen. Bei den streitgegenständlichen Anzeigen war dies nicht der Fall. Allein die wirtschaftliche Bedeutung der Anzeigen für das Presseerzeugnis führte ebenfalls nicht zur Unvereinbarkeit mit Art. 5 Abs. 1 Satz 2 GG, da nur relativ wenige Anzeigen von dem Auskunftsersuchen betroffen waren.
Einschränkungen bestehen aber für Auskunftsersuchen, die eine in die Zukunft gerichtete Verpflichtung enthalten, laufende Auskünfte zu erteilen. Diese bedürfen einer besonderen Begründung der Ermessensentscheidung. Zudem muss zur Wahrung der Verhältnismäßigkeit ein besonderes Ermittlungsbedürfnis bestehen.