Monatsarchiv 6. Juli 2016

Voraussetzungen für die Bestellung eines Kontrollbetreuers

Der BGH hat mit Datum vom 06.07.2016, Aktenzeichen XII ZB 61/16, klargestellt, welche Voraussetzungen für die Bestellung eines Kontrollbetreuers zu erfüllen sind.

Die Leitsätze diesbezüglich lauten wie folgt:

  1. Der Bevollmächtigte kann in eine der in § 1904 Abs. 1 Satz 1, Abs. 2 BGB genannten Maßnahmen nur einwilligen, nicht einwilligen oder die Einwilligung widerrufen, wenn der Vollmachttext hinreichend klar umschreibt, dass sich die Entscheidungskompetenz des Bevollmächtigten auf die im Gesetz genannten erblichen Maßnahmen sowie darauf bezieht, sie zu unterlassen oder am Betroffenen vornehmen zu lassen. Hierzu muss aus der Vollmacht auch deutlich werden, dass die jeweilige Entscheidung mit der begründeten Gefahr des Todes oder eines schweren und länger dauernden gesundheitlichen Schadens verbunden sein kann.
  2. Einem für einen Betroffenen bestehenden Betreuungsbedarf wird im Zusammenhang mit der Entscheidung zur Durchführung von lebensverlängernden Maßnahmen i.S.d. § 1904 Abs. 1 Satz 1, Abs. 2 BGB durch eine Bevollmächtigung erst dann nicht ausreichend Genüge getan, wenn offenkundig ist, dass der Bevollmächtigte sich mit seiner Entscheidung über den Willen des Betroffenen hinwegsetzen würde.
  3. Die schriftliche Äußerung, „keine lebenserhaltenden Maßnahmen“ zu wünschen, enthält für sich genommen nicht die für eine bindende Patientenverfügung notwendige konkrete Behandlungsentscheidung des Betroffenen. Die insoweit erforderliche Konkretisierung kann aber ggf. durch die Benennung bestimmter ärztlicher Maßnahmen oder die Bezugnahme auf ausreichend spezifizierte Krankheiten oder Behandlungssituationen erfolgen.

Der BGH weist diesbezüglich auch darauf hin, dass bei einem Einvernehmen zwischen dem Bevollmächtigten und dem Arzt, welche Vorgehensweise dem Willen des Betroffenen nach § 1901a Abs. 1 und 2 BGB entspricht, selbst eine Maßnahme i.S.d. § 1904 Abs. 1 Satz 1, Abs. 2 BGB nicht gerichtlich genehmigt werden muss gem. § 1904 Abs. 4 und Abs. 5 Satz 1 BGB. Einen Antrag, die Einwilligung in den Abbruch etwa einer künstlichen Ernährung zu genehmigen, müsste das Betreuungsgericht ohne weiter Ermittlungen ablehnen und ein sogenanntes Negativattest erteilen.

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Kostenentscheidung im Erbscheinsverfahren – zur Auslegung des § 81 FamFG

Der BGH hat mit Datum vom 18.11.2015, Akten­zeichen IV ZB 35/15, entschieden, dass bei der nach billigem Ermessen zu treffenden Kos­tenentscheidung im Erb­scheinsverfahren gemäß § 81 Abs. 1 FamFG sämtliche in Betracht kommenden Umstände des Ein­zelfalles heranzuziehen sind. Hierbei kann – ohne Anwendung eines Regel-Ausnahme-Verhältnisses – neben anderen Umständen auch das Obsiegen und Unterliegen berücksichtigt werden.

Dieser Entscheidung lag folgender Sachverhalt zugrunde:

Die Parteien stritten um die Erbfolge nach der verstorbenen Erblasserin. Die Beteiligte zu 1.) ist deren Tochter, die übrigen Beteiligten sind die Kinder des vorverstorbenen Sohnes der Erblasserin. Die Erblasserin setzte die Enkelkinder mit notari­ellem Testament zu Universalerben ein. Die Beteiligte zu 1.) beantragte einen Erbschein aufgrund gesetzlicher Erbfolge, der sie als Miterbin zu 1/2 sowie die Enkel als Miterben zu je 1/8 ausweisen sollte, da sie in dem notariellen Testament einen Verstoß gegen die Höfeordnung sah und dieses für unwirksam hielt. Das Nachlassgericht hat den Antrag auf Kosten der Be­tei­ligten zu 1.) zurückgewiesen. Hiergegen legte die Beteiligte zu 1.) Beschwerde ein. Das Beschwerdegericht hat ihre Beschwerde mit der Maßgabe zurückgewiesen, dass bezüglich des erst­instanzlichen Verfahrens die Beteiligte zu 1.) und die Beteiligten zu 2.) die Gerichtskosten zu je 1/2 tragen. Außergerichtliche Kosten des erstinstanzlichen Verfahrens seien nicht zu erstatten. Die Rechtsbeschwerde der Beteiligten zu 2.) blieb erfolglos.

In Nachlasssachen entscheidet das Nachlassgericht nach billigem Ermessen darüber, ob es den Beteiligten Kosten auferlegt. Das Ermessen des Nachlassgerichts umfasst ebenfalls, von einer Kostenerhebung gemäß § 81 Abs. 1 Satz 2 FamFG abzusehen.

Bei einer Kostenentscheidung stellt das Verhältnis des Obsiegens und Unterliegens nur einen von mehreren Gesichtspunkten dar, der bei der Ermessensentscheidung nach § 81 Abs. 1 Satz 1 FamFG zu berücksichtigen ist. Sämtliche in Betracht kom­men­den Umstände sind in die Ermessensentscheidung mit ein­zubeziehen, wie etwa Wortlaut, Systematik und Entstehungs­geschichte, die Art der Verfahrensführung, die verschuldete oder unverschuldete Unkenntnis der tatsächlichen oder rechtlichen Verhältnisse sowie die familiäre und persönliche Nähe zwischen dem Erblasser und den Verfahrensbeteiligten.

Ein Umkehrschluss ist jedoch unzulässig. Festzuhalten ist ebenfalls, dass das Beschwerdegericht nur Ermessensfehler prüfen kann. Dies hat zur Folge, dass die in §§ 13 a Abs. 1 Satz 1 FGG enthaltene Regelung, dass in Verfahren der freiwilligen Gerichtsbarkeit jeder Beteiligte grundsätzlich seine außer­ge­richt­lichen Kosten selbst tragen musste, aufgegeben worden ist.

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