Monatsarchiv Januar 2016

Schwerhörigkeit allein ist kein Grund zur Entziehung der Fahrerlaubnis

Das Verwaltungsgericht Neustadt hat mit Datum vom 28.01.2016, Aktenzeichen 3 L 4/16, entschieden, dass sogar der Fall der Gehörlosigkeit keinen Mangel darstellt, der generell und allein die Fahrtauglichkeit herbeiführt.

Dieser Entscheidung lag folgender Sachverhalt zugrunde:

Der Antragsteller, der 1930 geboren war, wollte seine Fahrerlaubnis von 1962 in die neuen Führerscheinklassen umtragen lassen. Dabei fiel der Mitarbeiterin der Behörde auf, dass er ein Hörgerät trug und forderte ihn auf, ein ärztliches Attest zu seinem Hörvermögen vorzulegen. Dies tat der Antragsteller auch, wonach das Attest ausführte, dass er aufgrund des Hörgerätes ein altersnormales Hörvermögen erreiche. Das Attest wies aus, dass Beeinträchtigungen im Straßenverkehr nicht zu erwarten seien. Daraufhin verlangte die Behörde ein Gutachten eines Arztes der Begutachtungsstelle für Fahreignung. Hiergegen wehrte sich der Antragsteller, die Fahrerlaubnis wurde ihm daraufhin entzogen.

Gemäß dem Verwaltungsgericht Neustadt war diese Vorgehensweise rechtswidrig. Das Verwaltungsgericht entschied, dass selbst eine hochgradige Schwerhörigkeit oder selbst die Gehörlosigkeit keinen Mangel darstelle, der generell und allein für das Führen von Fahrzeugen ungeeignet macht, da verkehrsrelevante Informationen maßgeblich über visuelle Signale vermittelt werden. Die durch eine vorhandene Hörminderung beeinträchtigten Fahrer hätten bezüglich der anderen sensorischen Leistungen eine Steigerung zu verzeichnen, die dafür sorgt, dass durch besondere Umsicht, Aufmerksamkeit und Gewissenhaftigkeit eine Teilnahme am Straßenverkehr möglich ist.

Individuelle Fragen zu diesem und weiteren Themen im Seniorenrecht beantworten wir Ihnen gerne im Rahmen einer fundierten Beratung – sprechen Sie uns einfach darauf an.

Bundesfinanzhof ordnet Konzernbesteuerung bei der Umsatzsteuer neu

Quelle: BFH-Pressemitteilung Nr. 4/16, Pressemitteilung vom 27.01.2016, Urteil vom 02.12.2015, Aktenzeichen V R 25/13 , Urteil vom 02.12.2015, Aktenzeichen V R 15/14  , Urteil vom 02.12.2015, Aktenzeichen V R 67/14  , Urteil vom 03.12.2015, Aktenzeichen V R 36/13

Mit mehreren Urteilen vom 2. Dezember 2015 hat der V. Senat des Bundes­finanz­hofs (BFH) eine Reihe von Zweifelsfragen zur Konzernbesteuerung im Umsatz­steuerrecht (Organschaft) geklärt.

Bedeutung der Organschaft
Die Organschaft führt zu einer Zu­sam­men­fassung von herrschendem Organträger und abhängiger Organgesellschaft. Der Organträger ist allein für den gesamten Organkreis steuerpflichtig. Die Organschaft ist von großer Bedeutung für Unter­neh­mens­gruppen ohne Recht auf Vor­steuer­abzug, wie etwa im Bank-, Versicherungs-, Krankenhaus- oder Pflegebereich. Aufgrund der Organschaft ist es Unternehmen in diesen Bereichen möglich, untereinander Leistungen zu erbringen, die nicht steuerpflichtig sind und damit nicht zur Entstehung von Vorsteuerbeträgen führen, die wegen des fehlenden Rechts auf Vorsteuerabzug nicht abziehbar wären.

Organschaft mit Tochterpersonengesellschaften
Bislang musste es sich bei der Tochtergesellschaft um eine juristische Person handeln. Entgegen bisheriger Rechtsprechung lässt der BFH nunmehr eine Organschaft auch mit Tochter­per­so­nen­gesellschaften zu (V R 25/13). Voraussetzung ist, dass Gesellschafter der Personengesellschaft nur der Organträger und andere vom Organträger finanziell beherrschte Gesellschaften sind.

Die Einschränkung der Organschaft auf abhängige juristische Personen ist dem Grunde nach sachlich gerechtfertigt, weil nur so einfach und rechtssicher über die Beherr­schungs­voraus­setzungen der Organschaft entschieden werden kann. Bei der juristischen Person ist dies durch das dort geltende Mehr­heits­prinzip und die rechtliche Ausgestaltung von Gesellschafts­gründung und Anteilsübertragung gewährleistet. Demgegenüber gilt bei Personengesellschaften grundsätzlich das Ein­stim­mig­keits­prinzip. Zudem lassen sich Personengesellschaften im Grundsatz ohne Formzwang gründen, wobei Gesellschaftsanteile ebenso formfrei übertragen werden können.

Nach dem Urteil des BFH rechtfertigen diese Unterschiede aber nicht den Ausschluss auch von Tochterpersonengesellschaften, an denen nur der Organträger und andere von ihm finanziell beherrschte Gesellschaften beteiligt sind. Die Beherrschung kann dann nicht in Frage gestellt werden. Damit erweitert sich der Kreis der in die Organschaft einzubeziehenden Tochter­gesell­schaften.

Im konkreten Fall ging es um steuerbare und steuerpflichtige Leistungen der Muttergesellschaft an ihre Tochter­personen­gesellschaften, die ihrerseits steuerfrei Altenheime betrieben und nicht zum Vorsteuerabzug berechtigt waren. Das Finanzgericht muss im zweiten Rechtsgang prüfen, ob eine Organschaft zwischen Muttergesellschaft und deren Tochterpersonen­gesell­schaften vorliegt. Dann sind die Leistungen untereinander nicht steuerbar und entsteht keine für die Töchter nicht als Vorsteuer abziehbare Umsatzsteuer.

Voraussetzungen der Organschaft
Der BFH hält weiter daran fest, dass die Organschaft eine eigene Mehrheitsbeteiligung des Organträgers an der Tochter­gesell­schaft voraussetzt und dass zudem im Regelfall eine personelle Verflechtung über die Geschäftsführung der Personengesellschaft bestehen muss (V R 15/14).

Damit bleibt es beim Erfordernis einer Beherrschung der Tochter­gesellschaft durch den Organträger. Der BFH lehnt es aus­drück­lich ab, die Organschaft aus Gründen des Unionsrechts auf lediglich eng miteinander verbundene Personen zu erweitern. Eine Organschaft zwischen Schwestergesellschaften bleibt damit weiterhin ausgeschlossen.

Im Streitfall scheiterte eine Organschaft. Daher erbrachte die Klägerin, eine GmbH, steuerpflichtige Leistungen an ihre Schwestergesellschaft, eine KG, die ohne Recht auf Vorsteuer­abzug ein Wohn- und Pflegheim betrieb.

Keine Organschaft mit Nichtunternehmern (Hoheitsträgern)
Entgegen einer aus dem Unionsrecht abgeleiteten Sichtweise hält der BFH daran fest, dass der Organträger Unternehmer sein muss. Eine juristische Person des öffentlichen Rechts, die nicht unternehmerisch tätig ist, kann daher die Vorteile der Organ­schaft durch eine Nichtbesteuerung der von den Tochter­gesell­schaften bezogenen Leistungen nicht in Anspruch nehmen (V R 67/14).

Im Streitfall hatte eine juristische Person des öffentlichen Rechts bislang bei sich beschäftigtes Personal auf eine neu gegründete Tochtergesellschaft (GmbH) ausgelagert. Die GmbH stellte ihrer Gesellschafterin sodann das Personal gegen Aufwendungsersatz zur Verfügung. Beide gingen von einer Nichtsteuerbarkeit der Personalgestellung aufgrund einer zwischen ihnen bestehenden Organschaft aus.

Der BFH verneinte die Organschaft. Bei der Organschaft handelt es sich um eine Vereinfachungsmaßnahme, die eine eigene Unternehmerstellung des Organträgers voraussetzt. Dies ist zur Verhinderung missbräuchlicher Praktiken unionsrechtlich geboten. Mangels eigener Unternehmerstellung ist die juristische Person des öffentlichen Rechts nicht zum Vorsteuerabzug berechtigt, wenn ihr Personal gestellt wird. Wäre die Bildung einer Organschaft auch ohne eigene Unternehmerstellung möglich, käme es zu einer Umgehung dieses Abzugsverbots.

Auswirkungen auf Unternehmensübertragungen
Nach dem weiteren BFH-Urteil vom 3. Dezember 2015 V R 36/13 kann die Organschaft auch bei Unternehmens­über­tra­gun­gen von Bedeutung sein.

Unternehmensübertragungen sind als sog. Geschäfts­veräuße­rung nicht steuerbar. Dies setzt grundsätzlich die Übertragung auf einen Unternehmenserwerber voraus. Eine Aufspaltung des einheitlichen Unternehmens auf zwei Erwerber ist bei einer bloßen Übertragung von Einzelwirtschaftsgütern demgegenüber nicht begünstigt.

Im Streitfall hatte ein Einzelunternehmer im Wege der Gene­ra­tio­nennachfolge sein Unternehmen auf zwei Personen­gesell­schaften, eine Betriebs- und eine Besitzgesellschaft, übertragen. Gesellschafter waren der Einzelunternehmer und seine beiden Söhne.

Nach dem Urteil des BFH ist nur die Übertragung auf die Be­triebs­gesellschaft als Geschäftsveräußerung anzusehen, nicht aber auch die Übertragung auf die Besitzgesellschaft.

Zwischen Betriebs- und Besitzgesellschaft lag auf der Grundlage der BFH-Urteile vom 2. Dezember 2015 auch keine Organ­schaft vor. Diese scheiterte insbesondere am Erfordernis einer eigenen Mehrheitsbeteiligung (V R 15/14). Bei Annahme einer Organ­schaft wäre demgegenüber steuerrechtlich von einer Über­tragung auf einen Erwerber auszugehen gewesen, so dass auch die zivilrechtliche Übertragung auf die Besitzgesellschaft als Geschäftsveräußerung nichtsteuerbar gewesen wäre.

 Für weitere Fragen und Informationen zu diesem Urteil stehen wir Ihnen selbstverständlich gerne zur Verfügung – sprechen Sie uns einfach darauf an.

Haushaltsnahe Dienstleistungen: Steuerermäßigung für Aufwendungen für ein Notrufsystem in einer Seniorenresidenz

Quelle: BFH-Pressemitteilung Nr. 5/16, Pressemitteilung vom 27.01.2016, Urteil vom 03.09.2015,  Aktenzeichen VI R 18/14

Der VI. Senat des Bundesfinanzhofs (BFH) hat mit Urteil vom 3. September 2015 VI R 18/14 entschieden, dass Aufwendungen für ein Notrufsystem, das innerhalb einer Woh­nung im Rahmen des „Betreuten Woh­nens“ Hilfeleistung rund um die Uhr sicherstellt, als haus­halts­nahe Dienstleistungen gemäß § 35a Abs. 2 Satz 1 des Ein­kom­men­steuergesetzes (EStG) die Einkommensteuer ermäßi­gen können.

Der Kläger bewohnt eine Drei-Zimmer-Wohnung im Rahmen des „Betreuten Wohnens“ in einer Seniorenresidenz. Neben dem Mietvertrag mit dem Eigentümer der Wohnung schloss er mit dem Betreiber der Residenz einen Seniorenbetreuungsvertrag ab. Darin verpflichtete sich der Betreiber u.a. dazu, dem Kläger 24 Stunden pro Tag ein Notrufsystem zur Verfügung zu stellen, einschließlich des für die Nachtwache und die Soforthilfe im Notfall erforderlichen Fachpersonals.

In seiner Steuererklärung für das Streitjahr machte der Kläger 1.357 € (76 % der Betreuungspauschale) als Aufwendungen für haushaltsnahe Dienstleistungen nach § 35a EStG geltend. Das Finanzamt gewährte dem Kläger nur eine Steuerermäßigung in Bezug auf die Aufwendungen für den Hausmeister und die Reinigung.

Der BFH bestätigte die Vorinstanz und hat entschieden, dass es sich bei den Aufwendungen für das mit der Betreuungspauschale abgegoltene Notrufsystem um solche für eine haushaltsnahe Dienstleistung i.S. des § 35a Abs. 2 Satz 1 EStG handelt. Durch die Rufbereitschaft werde sichergestellt, dass ein Bewohner, der sich im räumlichen Bereich seines Haushalts aufhalte, im Notfall Hilfe erhalten könne. Eine solche Rufbereitschaft leisteten typi­scherweise in einer Haushaltsgemeinschaft zusammen­lebende Familien- oder sonstige Haushaltsangehörige. Es handele sich damit um haushaltsnahe Dienstleistungen im Sinne der Vor­schrift. Diese würden nach Auffassung des BFH auch in dem Haushalt des Steuerpflichtigen erbracht. Da der Leistungserfolg in der Wohnung des Steuerpflichtigen eintrete, werde die Leistung auch im räumlichen Bereich des Haushalts erbracht. Ohne Bedeutung ist insoweit, dass die Notrufzentrale sich außerhalb des Haushalts des Steuerpflichtigen befindet.

Für weitere Fragen und Informationen zu diesem Urteil stehen wir Ihnen selbstverständlich gerne zur Verfügung – sprechen Sie uns einfach darauf an.

Häusliches Arbeitszimmer: Kein Abzug bei gemischt genutzten Räumen

Quelle: BFH-Pressemitteilung Nr. 6/16, Pressemitteilung vom 27.01.2016, Beschluss vom 27.07.9.2015, Aktenzeichen GrS 1/14

Ein häusliches Arbeitszimmer setzt neben einem büromäßig eingerichteten Raum voraus, dass es ausschließlich oder nahezu ausschließlich für betriebliche oder beruf­liche Zwecke genutzt wird. Fehlt es hieran, sind die Aufwendungen hierfür insgesamt nicht abziehbar. Damit scheidet eine Aufteilung und anteilige Berücksichtigung im Um­fang der betrieblichen oder beruflichen Verwendung aus. Dies hat der Große Senat des Bundesfinanzhofs (BFH) entschieden (Beschluss vom 27. Juli 2015 GrS 1/14)..

Die Grundsatzentscheidung betrifft die durch das Jahres­steuer­gesetz 1996 eingeführte Abzugsbeschränkung für häusliche Arbeitszimmer. In seiner heute geltenden Fassung sind Auf­wen­dungen hierfür nur unter der Voraussetzung abziehbar, dass für die betriebliche oder berufliche Tätigkeit kein anderer Arbeits­platz zur Verfügung steht. Die Höhe der abziehbaren Aufwendungen ist dabei grundsätzlich auf 1.250 € begrenzt; ein weiter ge­hen­der Abzug ist nur möglich, wenn das Arbeitszimmer den Mit­tel­punkt der gesamten betrieblichen oder beruflichen Betätigung bildet (§ 4 Abs. 5 Satz 1 Nr. 6b Satz 1 des Einkommen­steuer­gesetzes -EStG-).

In dem der Entscheidung des Großen Senats zugrunde liegenden Verfahren war streitig, ob Kosten für einen Wohnraum, der zu 60 % zur Erzielung von Einnahmen aus Vermietung und Ver­pachtung und zu 40 % privat genutzt wird, anteilig als Wer­bungs­kosten bei den Einkünften aus Vermietung und Ver­pach­tung abziehbar sind.

Der Große Senat begründet seine Entscheidung neben dem all­ge­meinen Wortverständnis damit, dass der Gesetzgeber aus­weis­lich der Gesetzgebungsmotive ausdrücklich an den herkömm­lichen Begriff des „häuslichen Arbeitszimmers“ angeknüpft hat. Der Begriff des häuslichen Arbeitszimmers setzt aber seit jeher voraus, dass der Raum wie ein Büro eingerichtet ist und aus­schließlich oder nahezu ausschließlich zur Erzielung von Ein­nah­men genutzt wird.

Diese Auslegung dient nach Auffassung des Großen Senats dazu, den betrieblich/beruflichen und den privaten Bereich sachgerecht voneinander abzugrenzen, Gestaltungsmöglichkeiten zu unter­bin­den und den Verwaltungsvollzug zu erleichtern. Im Fall einer Aufteilung sind diese Ziele nicht zu erreichen, da sich der Um­fang der jeweiligen Nutzung innerhalb der Wohnung des Steuer­pflichtigen nicht objektiv überprüfen lässt. Der BFH sieht ins­be­son­dere ein Nutzungszeitenbuch nicht als geeignete Grundlage für eine Aufteilung an, da die darin enthaltenen Angaben keinen über eine bloße Behauptung des Steuerpflichtigen hinaus­ge­hen­den Beweiswert hätten. Ebenso mangelt es an Maßstäben für eine schätzungsweise Aufteilung der jeweiligen Nutzungszeiten. Eine sachgerechte Abgrenzung des betrieblichen/beruflichen Bereichs von der privaten Lebensführung wäre daher im Fall einer Aufteilung nicht gewährleistet.

Die vom BFH abgelehnte Aufteilung steht in Übereinstimmung mit dem Beschluss des Großen Senats des BFH vom 21. Sep­tember 2009 GrS 1/06, BStBl II 2010, 672. Danach sind Reise­aufwendungen bei gemischt beruflich/betrieblichen und privat veranlassten Reisen nach Maßgabe der Zeitanteile der Reise aufteilbar. Dem kam keine Bedeutung zu, da § 4 Abs. 5 Satz 1 Nr. 6b EStG eine allgemeinen Grundsätzen vorgehende Spe­zial­regelung ist.

Offenlassen konnte der Große Senat daher die vom X. Senat des BFH aufgeworfene Frage, ob es sich bei derartigen Aufwen­dun­gen mangels objektiv nachprüfbarer Kriterien dem Grunde nach überhaupt um anteilige Werbungskosten oder Betriebs­ausgaben handelt.

Geklärt ist dagegen, dass Aufwendungen für eine sog. „Arbeits­ecke“ nicht abzugsfähig sind, da derartige Räume schon ihrer Art und ihrer Einrichtung nach erkennbar auch privaten Wohn­zwecken dienen.

Für weitere Fragen und Informationen zu diesem Urteil stehen wir Ihnen selbstverständlich gerne zur Verfügung – sprechen Sie uns einfach darauf an.

Erstattung unionsrechtlicher Abgaben: Verzinsung ab dem Zeitpunkt ihrer Zahlung

Quelle: BFH-Pressemitteilung Nr. 2/16, Pressemitteilung vom 13.01.2016, Urteil vom 22.09.2015,  Aktenzeichen VII R 32/14

Der VII. Senat des Bundesfinanzhofs (BFH) hat mit Urteil vom 22. September 2015 VII R 32/14 entschieden, dass unionsrechtliche Abgaben, soweit sie zu Unrecht erhoben wurden und dem Abgabepflichtigen deshalb zu erstatten sind, ab dem Zeitpunkt ihrer Zahlung durch den Abgabepflichtigen zu verzinsen sind.

Die Klägerin des Streitfalls ist ein Zucker erzeugendes Unter­nehmen, das für mehrere Wirtschaftsjahre eine auf Unionsrecht beruhende marktordnungsrechtliche Produktionsabgabe zu zah­len hatte. Die der Abgabenerhebung zugrundeliegende unions­rechtliche Verordnung zur Festsetzung der Produktionsabgaben im Zuckersektor wurde später vom Gerichtshof der Europäischen Union (EuGH) für nichtig erklärt, weil die Methode der Abga­ben­berechnung zu einer überhöhten Belastung der Zuckererzeuger geführt hat. Der Rat der EU trug diesem EuGH-Urteil Rechnung und erließ eine neue Verordnung, die zu einer für die Klägerin geringeren Produktionsabgabe führte.

Das beklagte Hauptzollamt erstattete daraufhin der Klägerin den zu viel entrichteten Abgabenbetrag und berechnete ab Rechts­hängigkeit, d.h. ab dem Zeitpunkt der Klageerhebung, Zinsen auf diesen Erstattungsbetrag. Die Klägerin verlangte hingegen, Zinsen bereits von dem Tag an zu berechnen, an dem sie die Produktionsabgabe entrichtet hatte.

Das im Streitfall hinsichtlich der Frage der Verzinsung anzu­wen­dende nationale Recht, nämlich die Abgabenordnung, sieht für den Fall, dass Abgaben aufgrund einer gerichtlichen Ent­schei­dung zu erstatten sind, vor, dass der Erstattungsbetrag vom Tag der Rechtshängigkeit an zu verzinsen ist. Allerdings hat der EuGH in einem Urteil vom 18. April 2013 entschieden, das nationale Recht dürfe nicht dazu führen, dass dem Abgabe­pflichtigen eine angemessene Entschädigung für diejenigen Einbußen vorenthalten werde, die er durch eine zu Unrecht gezahlte unionsrechtliche Abgabe erlitten habe. Zinsen auf Erstattungsbeträge müssten deshalb für den Zeitraum be­rechnet werden, in welchem die Mittel dem Abgabepflichtigen nicht zur Verfügung gestanden hätten.

Der BFH hat keinen Grund gesehen, im Streitfall von dieser EuGH-Rechtsprechung abzuweichen. Für den Fall, dass die Finanzbehörden aufgrund einer gerichtlichen Entscheidung Abgaben zu erstatten haben, wird daher für die Berechnung der Zinsen auf den Erstattungsbetrag künftig zwischen unions­rechtlichen und nationalen Abgaben zu unterscheiden sein.

Für weitere Fragen und Informationen zu diesem Urteil stehen wir Ihnen selbstverständlich gerne zur Verfügung – sprechen Sie uns einfach darauf an.

Urlaubsabgeltung bei Tod des Arbeitnehmers

Das LAG Düsseldorf hat mit Datum vom 13.01.2016, Aktenzeichen 4 Sa 888/15, entschieden, dass der Urlaubsanspruch aus § 1 Bundesurlaubsgesetz (BUrlG) sowohl auf Freistellung von der Arbeitspflicht als auch auf Zahlung des entsprechenden Urlaubsentgelts für den Freistellungszeitraum gerichtet ist.

Der Anspruch auf Zahlung des Urlaubsentgelts entsteht mit dem Freistellungsanspruch und ist durch die Gewährung der Freistellung bedingt. Er liegt als Anwartschaftsrecht als gesicherte Rechtsposition bis zur Freistellung vor. Gemäß § 7 Abs. 4 BUrlG ist dieser Anspruch abzugelten, wenn der Freistellungsanspruch wegen Beendigung des Arbeitsverhältnisses ganz oder teilweise nicht mehr gewährt werden kann.

Wird das Arbeitsverhältnis durch den Tod des Arbeitnehmers beendet, geht das Anwartschaftsrecht auf Zahlung von Urlaubsgeld, welches ja bereits mit dem Freistellungsanspruch entstanden ist, gem. § 1922 BGB auf den Erben des Arbeitnehmers als Rechtsnachfolger über und wandelt sich dort in unionsrechtskonformer Auslegung des § 7 Abs. 4 BUrlG in einen Urlaubsabgeltungsanspruch um.

Individuelle Fragen zu diesem und weiteren Themen im Seniorenrecht beantworten wir Ihnen gerne im Rahmen einer fundierten Beratung – sprechen Sie uns einfach darauf an.

Erteilung eines Hausverbotes im Heim nur als letzte Möglichkeit

Das AG Spaichingen hat mit Datum vom 13.01.2016, Aktenzeichen 2 C 477/15, entschieden, dass ein Hausverbot für Personen, die ihre im Heim lebenden Angehörigen besuchen wollen, genau begründet sein müssen. Liegt keine konkrete Begründung vor oder nur eine pauschale Begründung, reicht dies für ein Hausverbot nicht aus. Dies gilt insbesondere, wenn das Verbot unbefristet ausgesprochen wird.

Der Entscheidung lag folgender Sachverhalt zugrunde:

Der Ehemann der Klägerin lebt in einem Heim. Dieses erteilte der Klägerin Hausverbot mit der Begründung, dass diese massiv in den Pflegeablauf eingreifen würde, das Personal angeschrien und auch verhindert habe, dass der Ehemann die verordneten Medikamente erhält. Ferner habe sie Fotographien von Pflegepersonal und anderen Heimbewohnern angefertigt.

Die Klägerin vertrat die Meinung, dass es zu dulden sei, dass sie manchmal mit Ärzten und Pflegepersonal anderer Meinung sei. Sie decke Missstände auf. Insbesondere sei nicht bekannt, woher eine Wunde am Kopf des Ehemannes stamme. Das Heimpersonal sei gewalttätig gegenüber ihr gewesen. Weiterhin argumentierte sie, dass es unzumutbar sei, wenn ihr Ehemann ohne Kontakt nach außen wäre. Außer ihr gäbe es keine Person, die ihn besuche, er sei auf sie angewiesen und um ihn betreuen zu können, müsse ihr ein persönlicher Kontakt möglich sein. Weiterhin rügte sie die Verletzung des Artikel 13 Grundgesetz durch das erteilte Hausverbot. Das AG Spaichingen hob das Hausverbot auf und verurteilte das Heim, die Besuche und die Betreuung der Ehefrau zu dulden.

In den Entscheidungsgründen führte des AG Spaichingen aus, dass das Hausrecht nicht uneingeschränkt durch das Heim ausgeübt werden kann. Eine Bindung an die Widmung des Eigentums liegt vor. Laut der Präambel im Heimvertrag sollen die Bewohner so selbständig wie möglich sein, was eben auch Kontakte nach außen umfasst sowie dass Angehörige sie besuchen und versorgen. Daher ist aus der Präambel abzuleiten, dass das Pflegepersonal durch nahe Verwandte unterstützt wird. Nach unstrittiger Aussage, hat die Frau ihrem Mann im Heim auch das Mittagessen gegeben, womit die Verfügungsbeklagte einverstanden war.

Ein Verbot ist nur dann zulässig, wenn triftige Gründe hierfür vorliegen. Im vorliegenden Fall hatte das Heim diese weder vorgetragen noch glaubhaft gemacht. Erst in der mündlichen Verhandlung fand eine pauschale Erklärung statt. Dies reichte nicht aus.

Diese Problematik bezüglich des Hausverbotes in Heimen nimmt immer mehr zu. Bei der Bundesinteressenvertretung für alte und pflegebetroffene Menschen (BIVA e.V.) nehmen Hausverbote immer weiter zu. Gerichte heben grundsätzlich diese Verbote überwiegend auf, wenn keine schwerwiegenden Gründe für diese vorliegen.

Artikel 13 des Grundgesetzes sichert das Recht der Heimbewohner, zu bestimmen, wer wann unter welchen Bedingungen die eigenen Räume betreten darf. Es müssen also konkrete Vorkommnisse und Abläufe geschildert werden und wann diese passiert sind. Pauschale Vorwürfe genügen nicht. Keine zwingende Voraussetzung für die Erteilung eines Hausverbotes durch ein Heim ist, dass vorher eine Abmahnung stattgefunden hat. In bestimmten Fällen kann dies jedoch als notwendig erachtet werden. Aufgrund der Problematik gehen die Heime immer mehr dazu über, nur ein beschränktes Hausverbot auszusprechen. Auch hier ist eine Begründung notwendig, dieses ist aber leichter durchzusetzen, da das Besuchsrecht eben gerade nicht wegfällt.13

Individuelle Fragen zu diesem und weiteren Themen im Seniorenrecht beantworten wir Ihnen gerne im Rahmen einer fundierten Beratung – sprechen Sie uns einfach darauf an.