Monatsarchiv August 2015

Grenzen der Speicherung digitalisierter Steuerdaten aufgrund einer Außenprüfung

Quelle: BFH-Pressemitteilung Nr. 58/15, Pressemitteilung vom 19.08.2015, Urteil vom 16.12.2014,  Aktenzeichen VIII R 52/12

Der Bundesfinanzhof (BFH) hat mit Urteil vom 16. Dezember 2014 VIII R 52/12 entschieden, dass § 147 Abs. 6 Satz 2 der Abgabenordnung (AO) der Finanz­ver­wal­tung nicht das Recht gibt, die ihr im Rahmen einer Außenprüfung in digitaler Form überlassenen Daten über den Zeitraum der Prüfung hinaus auf Rechnern außerhalb der behördlichen Diensträume zu speichern.

Im Streitfall hatte das Finanzamt (FA) im Rahmen einer Außenprüfung bei dem Kläger (einem selbständig tätigen Steuerberater) mit der Prüfungsanordnung die Gewinn­er­mitt­lungen sowie zu deren Prüfung die Steuerdaten in digitaler Form auf einem maschinell verwertbaren Datenträger angefordert. Dagegen erhob der Kläger nach erfolglosem Einspruchsverfahren Klage: Das FA dürfe diese Daten nicht -wie angekündigt- über die Prüfung hinaus bis zur Bestandskraft von nach der Außen­prüfung erlassenen Bescheiden auf dem (mobilen) Rechner des Prüfers speichern. Das Finanzgericht wies die Klage ab.

Der BFH ist allerdings der Rechtsauffassung des Klägers gefolgt. Nach dem Grundsatz der Verhältnismäßigkeit muss der Gefahr missbräuchlicher Verwendung der Daten (z.B. wenn Daten außerhalb der Geschäftsräume des Steuerpflichtigen oder der Diensträume der Behörde infolge eines Diebstahls des Prüfer-Notebooks in fremde Hände geraten) angemessen Rechnung getragen werden. Dieser Anforderung ist ohne nennenswerte Beeinträchtigung einer rechnergestützten Außenprüfung nur dann entsprochen, wenn die Daten des Steuerpflichtigen nur in seinen Geschäftsräumen oder an Amtsstelle erhoben und verarbeitet werden sowie nach Abschluss der Außenprüfung nur noch in den Diensträumen der Finanzverwaltung gespeichert bzw. aufbewahrt werden, soweit und solange sie für Zwecke des Besteuerungsverfahrens (z.B. bis zum Abschluss etwaiger Rechtsbehelfsverfahren) benötigt werden.

Die räumliche Beschränkung des Datenzugriffs folgt zudem eindeutig aus dem Wortlaut des § 200 Abs. 2 AO und des § 6 der Betriebsprüfungsordnung 2000, wonach der Steuerpflichtige die prüfungsrelevanten Unterlagen nur in seinen Geschäfts­räumen, notfalls auch in seinen Wohnräumen oder an Amtsstelle vorzulegen hat und ein anderer Prüfungsort nur ausnahmsweise in Betracht kommt.

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Einspruchseinlegung durch einfache E-Mail ohne qualifizierte elektronische Signatur

Quelle: BFH-Pressemitteilung Nr. 57/15, Pressemitteilung vom 18.08.2015, Urteil vom 13.05.2015,  Aktenzeichen III R 26/14

Der Bundesfinanzhof (BFH) hat mit Urteil vom 13. Mai 2015 III R 26/14 entschieden, dass auch nach der bis zum 31. Juli 2013 geltenden Rechtslage ein Einspruch mit einfacher E-Mail, d.h. ohne eine qualifizierte elektronische Signatur, eingelegt werden konnte, wenn die Finanzbehörde einen Zugang für die Übermittlung elektronischer Dokumente eröffnet hat.

Die Familienkasse hatte im Januar 2013 eine zugunsten der Klägerin erfolgte Kindergeldfestsetzung aufgehoben und in dem Bescheid die E-Mail-Adresse der Familienkasse angegeben. Gegen diesen Bescheid legte die Klägerin mit einfacher E-Mail Einspruch ein, den die Familienkasse als unbegründet zurückwies. Das Finanzgericht (FG) wies die dagegen gerichtete Klage ab: Da der Einspruch mangels qualifizierter elektronischer Signatur nicht wirksam eingelegt worden sei, liege ein bereits bestandskräftiger Aufhebungsbescheid vor.

Der BFH widersprach der Auffassung des FG. Er hatte sich dabei noch mit der bis zum 31. Juli 2013 geltenden Fassung des § 357 Abs. 1 Satz 1 der Abgabenordnung (AO) auseinanderzusetzen. Danach ist der Einspruch schriftlich einzureichen oder zur Nie­der­schrift zu erklären. Bereits nach bisheriger Rechtsprechung des BFH erfordert die „schriftliche“ Einspruchseinlegung nicht, dass der Einspruch im Sinne der strengeren „Schriftform“ vom Einspruchsführer eigenhändig unterschrieben wird. Es reicht aus, wenn aus dem Schriftstück hervorgeht, wer den Einspruch eingelegt hat. Entsprechendes hat der BFH nun für einen elek­tronisch eingelegten Einspruch entschieden. Insoweit ist ein ein­fa­ches elektronisches Dokument ohne qualifizierte elektronische Signatur (z.B. eine einfache E-Mail) geeignet, einen papier­ge­bun­de­nen, schriftlich eingelegten Einspruch zu ersetzen. Voraus­setzung ist jedoch, dass die Behörde einen Zugang für die Übermittlung elektronischer Dokumente eröffnet hat. Dies ergab sich im Streitfall daraus, dass die Familienkasse in dem ange­griffenen Bescheid ihre E-Mail-Adresse angegeben hatte.

Ab 1. August 2013 wurde § 357 Abs. 1 Satz 1 AO dahingehend ergänzt, dass der Einspruch auch „elek­tro­ni­sch“ eingereicht werden kann. Damit wollte der Gesetzgeber klarstellen, dass ein einfaches elektronisches Dokument zur Einspruchseinlegung ausreicht und es nicht der Einhaltung der strengeren „elek­tro­ni­schen Form“ bedarf, die eine qualifizierte elektronische Signatur erfordert. Diese bürgerfreundliche Erleichterung gilt allerdings für eine eventuell nachfolgende Klageerhebung nicht: § 52a der Finanzgerichtsordnung ist formstrenger; Einzelheiten zur Möglichkeit der elektronischen Klageerhebung lassen sich der Rechtsbehelfsbelehrung der jeweiligen Einspruchsentscheidung entnehmen.

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