Monatsarchiv Mai 2014

Auslegung des Begriffs der unbilligen Härte bei Heranziehung eines zur Beerdigung Verpflichteten

Das Oberverwaltungsgericht Schleswig-Hol­stein hat mit Datum vom 26.05.2014, Az. 2 O 31/13, beschlossen, dass der zur Beerdi­gung Verpflichtete sich nur in eng begrenzten Ausnahmefällen darauf berufen kann, dass für ihn die Übernahme der Be­stattungskosten aufgrund gestörter familiärer Verhältnisse eine unbillige Härte darstellen würde.

Ein Eingreifen des Tatbestandes der unbilligen Härte ist nur dann möglich, wenn der Verstorbene sich gegenüber dem zur Beerdigung Verpflichteten in hohem Maße pflichtwidrig verhalten hat.

Ein in hohem Maße pflichtwidriges Verhalten liegt unter anderem dann vor, wenn der Verstorbene gegen den Bestattungspflichtigen sehr schwere Straftaten begangen hat, insbesondere das Delikt der versuchten Tötung, sexueller Missbrauch oder ähnlich schwere Straftaten.

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Erblasser muss die Rangfolge der Erben selbst bestimmen

Das Oberlandesgericht Hamm hat mit Datum vom 22.05.2014 entschieden (Aktenzeichen: 15 W 102/13), dass der Erblasser in seinem Testament den nachfolgenden Erben selbst bestimmen muss. Eine Überlassung der Entscheidung an den ersten Erben ist nicht möglich. Eine entsprechende Regelung in einem Testament ist unwirksam.

In dem zu verhandelnden Fall hatte der Eigentümer mehrerer Grundstücke ein Testament verfasst. In diesem setzte er seine Ehefrau als Alleinerbin ein. Nach ihrem Tod sollte eines seiner Kinder Erbe werden. Der Erblasser legte in seinem Testament fest, welches Kind der Nacherbe sein sollte, erlaubte aber zugleich seiner Ehefrau, später einen anderen Abkömmling als nachfolgenden Erben auszuwählen.

Nach dem Tod des Erblassers verkaufte die Ehefrau die Grundstücke. Aufgrund der Nacherbschaft wurde die notwendige Zustimmung durch den Nacherben auch erteilt. Das Grundbuchamt jedoch weigerte sich, den Käufer im Grundbuch einzutragen. Es wurde erklärt, dass nicht allein die Zustimmung des vom Erblasser bestimmten Nacherben genügen würde. Aufgrund der Formulierung des Testaments hätte die Ehefrau die Möglichkeit, ein anderes Kind als Nacherben einzusetzen. In einem solchen Fall hätte dieses jedoch gerade dem Verkauf nicht zugestimmt. Das OLG Hamm entschied, dass die Ehefrau des Erblassers die Grundstücke, die sie durch die im Testament festgelegte Erbfolge erhalten hat, nur verkaufen kann, wenn der Nach­erbe zustimmt. Im vorliegenden Fall jedoch genügt die Zustimmung des vom Erblasser benannten Kindes. Dies gründet darauf, dass die Anordnung des Erblassers im Testament, dass seine Ehefrau noch ein anderes Kind als Nacherben einsetzen darf, gegen das Gesetz verstößt. Gesetzlich ist geregelt, dass niemand die Entscheidung, wer sein Erbe sein soll, einem anderen überlassen darf. Nach Ansicht des Gerichts kommt somit als Nacherbe allein das von dem Erblasser eingesetzte Kind in Betracht.

Der entschiedene Fall zeigt erneut, dass bei der Abfassung eines Testaments äußerte Sorgfalt geboten ist.

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Kein Abzug nachträglicher Schuldzinsen nach Aufgabe der Einkünfteerzielungsabsicht

Quelle: BFH-Pressemitteilung Nr. 38/14, Pressemitteilung vom 21.05.2014, Urteil vom 21.04.2014, Aktenzeichen IX R 37/12

Im Urteil vom 21. Januar 2014 IX R 37/12 hat sich der Bundesfinanzhof (BFH) zur Frage des Abzugs nachträglicher Schuld­zinsen nach Aufgabe der Einkünfte­erzielungs­absicht geäußert.

Der Kläger erwarb 1999 ein u.a. mit einer Gaststätte und mit sieben Ferienwohnungen bebautes Grundstück, aus dem er in den Streitjahren 2003 bis 2006 (negative) Einkünfte aus Vermietung und Verpachtung erzielte. Wegen mangelnder Rentabilität des Gesamtobjektes versuchte der Kläger –parallel zu seinen Vermietungsbemühungen– ab Mai 2003, das Objekt zu veräußern, was letztlich 2008 gelang. Das Finanzamt ging davon aus, dass der Kläger seine Ein­künfte­erzielungsabsicht mit Blick auf die seit 2003 unternommenen Verkaufsbemühungen aufgegeben habe und berücksichtigte dementsprechend die vom Kläger in den Streitjahren er­mit­tel­ten Einkünfte aus der Immobilie nicht. Das Finanzgericht (FG) gab der Klage in diesem Punkt teilweise statt. Es ging zwar auch davon aus, dass der Kläger seine Einkünfte­er­zie­lungs­absicht schon 2003 aufgegeben habe; unbeschadet dessen seien die in den Streitjahren vom Kläger gezahlten „nachträglichen Schuldzinsen“ aber nach den Grundsätzen der höchstrichterlichen Rechtsprechung (BFH Urteil vom 20. Juni 2012 IX R 67/10, BStBl II 2013, 275) als Werbungs­kosten einkünftemindernd zu berücksichtigen.

Der BFH hob die Vorentscheidung auf und wies die Sache an das FG zurück. Dabei hob er hervor, dass ein fortdauernder Veranlassungszusammenhang von sog. „nachträglichen Schuldzinsen“ mit früheren Einkünften aus Vermietung und Verpachtung nicht anzunehmen sei, wenn der Steuer­pflichtige zwar ursprünglich mit Einkünfteerzielungsabsicht gehandelt hat, seine Absicht zu einer (weiteren) Einkünfte­erzielung jedoch bereits vor der Veräußerung des Immo­bi­lien­objekts aus anderen Gründen weggefallen ist.

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Abzug nachträglicher Schuldzinsen bei den Einkünften aus Vermietung und Verpachtung im Falle der nicht steuerbaren Veräußerung einer Immobilie

Quelle: BFH-Pressemitteilung Nr. 37/14, Pressemitteilung vom 14.05.2014, Urteil vom 08.04.2014, Aktenzeichen IX R 45/13

Mit Urteil vom 8. April 2014 IX R 45/13 hat der Bundesfinanzhof (BFH) entschieden, dass auf ein (umgeschuldetes) An­schaf­fungsdarlehen gezahlte nachträgliche Schuldzinsen auch im Fall einer nicht steuerbaren Veräußerung der vormals vermieteten Immobilie grundsätzlich als Werbungskosten bei den Einkünften aus Vermietung und Verpachtung abgezogen werden können.

Der Kläger war an einer Gesellschaft bürgerlichen Rechts (GbR) beteiligt, die im Jahr 1996 ein Mehrfamilienhaus er­richtete, welches nach Fertigstellung der Erzielung von Ein­künften aus Vermietung und Verpachtung diente. Die GbR veräußerte das Mehrfamilienhaus im Jahr 2007 – nach Ablauf der Veräußerungsfrist des § 23 Abs. 1 Satz 1 Nr. 1 des Ein­kommensteuergesetzes (EStG). Der Erlös aus der nicht steuerbaren Veräußerung der Immobilie reichte nicht aus, um die im Zuge der Herstellung des Objekts aufgenommenen Darlehensverbindlichkeiten vollständig auszugleichen. Das verbliebene Restdarlehen wurde daher anteilig durch den Kläger getilgt. Hierfür musste er ein neues (Umschuldungs-) Darlehen aufnehmen; die auf dieses Darlehen gezahlten Schuldzinsen machte der Kläger im Rahmen seiner Ein­kom­men­steuererklärungen für die Streitjahre 2009 und 2010 als (nachträgliche) Werbungskosten bei den Einkünften aus Ver­mietung und Verpachtung geltend. Das Finanzamt be­rück­sichtigte die geltend gemachten Schuldzinsen nicht; das Finanzgericht (FG) gab dem Kläger demgegenüber recht. Der IX. Senat des BFH hob die Vorentscheidung auf und wies die Sache an das FG zurück. Nach den Feststellungen des FG konnte der Senat nicht entscheiden, ob die geltend ge­mach­ten Schuldzinsen im Einzelfall als Werbungskosten zu berücksichtigen sind.

Die Entscheidung des IX. Senats knüpft an das Urteil vom
20. Juni 2012 IX R 67/10 (BStBl II 2013, 275) an, mit dem der BFH den nachträglichen Schuldzinsenabzug auch schon im Falle einer nach § 23 EStG steuerbaren Ver­äußerung zu­ge­lassen hatte. In seiner heutigen Entscheidung erweitert der BFH nunmehr die Möglichkeit des Schuldzinsenabzugs: ein solcher ist grundsätzlich auch nach einer nicht steuer­baren Ver­äußerung der Immobilie möglich, wenn und soweit die Ver­bind­lichkeiten durch den Veräußerungserlös nicht getilgt werden können. Voraussetzung ist dafür aber u.a., dass der Steuerpflichtige den aus der Veräußerung der bislang ver­mie­teten Immobilie erzielten Erlös –soweit nicht Tilgungs­hin­der­nisse entgegenstehen– stets und in vollem Umfang zur Ab­lö­sung des Anschaffungsdarlehens verwendet. Auch auf Re­fi­nan­zierungs- oder Umschuldungsdarlehen gezahlte Schuld­zinsen erkennt der BFH grundsätzlich an, soweit die Valuta des Umschuldungsdarlehens nicht über den abzulösenden Restdarlehensbetrag hinausgeht und die Umschuldung sich im Rahmen einer marktüblichen Finanzierung –wozu regel­mäßig auch eine vertraglich fixierte Tilgungsvereinbarung gehört– bewegt. Da das FG die letztgenannten Voraus­setzungen im Rahmen der Vorentscheidung nicht geprüft hat, hat der IX. Senat die Sache an das FG zurück­verwiesen.

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Auslegung des Begriffs Sparguthaben bei Aussetzung eines Vermächtnisses

Das OLG München hat mit Datum vom 14.05.2014, Az.: 7 O 2983/13, entschieden, dass unter dem Begriff des Sparguthabens nach eigenem Sprachgebrauch nicht die Gelder auf einem Girokonto verstanden werden, wohl aber Gelder auf einem Festgeldkonto. Dies hängt damit zusammen, dass das Giro­konto regelmäßig zur Abwicklung des laufenden Zahlungs­verkehrs und gerade nicht zur Ansparung dient.

Im vorliegenden Fall hatte die Erblasserin u.a. Folgendes testiert: „Mein Sparguthaben bei der Raiffeisenbank F. Konto-Nr. 251… zu gleichen Teilen an meine Kinder verteilt wird“.

Bei dem Konto handelte es sich jedoch um ein Girokonto. Das Vermächtnis bezog sich dennoch nicht darauf, sondern auf das Festgeldkonto mit der Konto-Nr. 625. Die Erblasserin ver­fügte über ein Festgeldkonto mit annähernd gleicher Konto­bezeichnung bei derselben Bank, sodass nicht eindeutig und unzweifelhaft war, auf welches der beiden Konten sich die Vermächtnisse erstrecken. Bei der besagten Kontonummer im Testament handelte es sich um die persönliche Haupt­konto­nummer der Erblasserin. Das Festgeldkonto war ein Unter­konto. Aufgrund dessen setzt sich bei der Auslegung eines Vermächtnisses der Sprachgebrauch durch.

Hinweis: Verfügt der Erblasser in einem Testament, dass ein Vermächtnis über Barvermögen ausgesetzt werden soll, ist anhand des Willens des Erblassers zu prüfen, ob sich das Vermächtnis nur auf im Erbfall vorhandenes Bargeld oder auch auf Konten und Wertpapierdepots erstreckt. Bei der Auslegung ist wiederum der natürliche Sprachgebrauch heranzuziehen. Nach diesem ist das Wort Barvermögen nicht auf Bargeld beschränkt, sondern umfasst in der Regel auch Geld, welches auf diversen Bankkonten liegt. Dagegen dürften Wertpapierdepots in der Regel wohl eher nicht darunterfallen.

Dies bedeutet, dass bei der Aussetzung eines Vermächt­nisses durch den Erblasser genau mitgeteilt werden sollte, welche Konten welchem Vermächtnisnehmer zugewandt werden. Ansonsten ist im Wege der Auslegung festzustellen, was der Erblasser in seinem Wortlaut gemeint hat. Um Zweifel zu vermeiden, ist es insbesondere hilfreich, die genauen Kontonummern anzugeben.

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Verschärfung der Regeln für Selbstanzeigen

Hinweis: Dieser Artikel aus dem Bereich Steuerrecht / SteuerstrafrechtWichtige BFH-Urteile ist nicht mehr aktuell!
 Auf ihrer Jahrestagung am 9.5.2014 haben sich die Finanzminister der Länder auf Eckpunkte zur Neuregelungen der strafbefreienden Selbstanzeige verständigt.

Zwar soll die strafbefreiende Selbstanzeige grundsätzlich erhalten bleiben, die Voraussetzungen hierfür sollen jedoch deutlich verschärft werden.

  1. Die strafrechtliche Verfolgungsverjährung soll generell auf zehn Jahre verlängert werden. Bisher beträgt die regel­mäßige Verfolgungsverjährungsfrist 5 Jahre und nur in besonders schweren Fällen 10 Jahre.
  2. Die Zahlung der angefallen Zinsen in Höhe von 6 % pro Jahr soll Voraussetzung für den Eintritt der Strafbefreiung sein.
  3. Nur noch bis zu einem Verkürzungsbetrag von 25.000,- € ist eine strafbefreiende Selbstanzeige ohne Strafzuschlag möglich. Bei Hinterziehungsbeträgen von mehr als 25.000,- € bis zu 100.000,- € wird ein Strafzuschlag von 10%, über 100.000,- € bis zu 1 Mio. € werden 15% und über 1 Mio. 20% fällig. Nach der derzeitigen Gesetzeslage wird ab einem Hinterziehungsbetrag von 50.000,- € ein Zuschlag von 5 % festgesetzt.
  4. Im Rahmen der steuerlichen Festsetzungsverjährung soll eine besondere Anlaufhemmung für ausländische Kapital­erträge eingeführt werden.

Ob es im Rahmen des anstehenden Gesetzgebungs­ver­fah­rens noch zu Änderungen oder weiteren Verschärfungen der strafbefreienden Selbstanzeige kommen wird, bleibt abzuwarten.

Fazit
Da die gesetzliche Neuregelung zum 1. Januar 2015 in Kraft treten soll, sollten strafbefreiende Selbstanzeigen möglichst noch im Jahr 2014 eingereicht werden um noch von der derzeit günstigen Rechtslage profitieren zu können.

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Abzugsverbot für Gewerbesteuer ist verfassungsgemäß

Quelle: BFH-Pressemitteilung Nr. 36/14, Pressemitteilung vom 07.05.2014, Urteil vom 16.01.2014,  Aktenzeichen I R 21/12

Der Bundesfinanzhof (BFH) hat mit Urteil vom 16. Januar 2014 I R 21/12 ent­schie­den, dass das Verbot, die Gewerbe­steuer­last von der Bemessungs­grund­lage der Körperschaftsteuer abzuziehen, mit dem Grundgesetz vereinbar ist.

Die Gewerbesteuer ist ihrer Natur nach eine Betriebsausgabe und mindert deshalb den Gewinn z.B. einer Kapital­ge­sell­schaft. Mit dem Unternehmensteuerreformgesetz 2008 hat der Gesetzgeber jedoch in § 4 Abs. 5b des Einkommen­steuer­gesetzes angeordnet, dass die Gewerbesteuer keine Betriebsausgabe ist. Sie darf infolgedessen bei der Ermitt­lung des zu versteuernden Gewinns nicht mehr gewinn­mindernd (und damit steuermindernd) berücksichtigt werden.

Nach Auffassung des BFH verstößt die mit diesem Abzugs­verbot verbundene Einschränkung des sog. objektiven Nettoprinzips bei Kapitalgesellschaften nicht gegen das verfassungsrechtliche Gleichbehandlungsgebot oder die Eigentumsgarantie des Grundgesetzes. Sie lasse sich vielmehr im Gesamtzusammenhang mit den steuerlichen Entlastungen durch das Unternehmensteuerreformgesetz 2008 (z.B. Senkung des Körperschaftsteuersatzes von 25 v.H. auf nur noch 15 v.H.) hinreichend sachlich begründen.

In dem vom BFH entschiedenen Fall hatte eine GmbH gegen das Abzugsverbot geklagt, die mehrere gepachtete Tank­stellen betrieb und aufgrund hoher Pachtaufwendungen vergleichsweise viel Gewerbesteuer zahlen musste. Die Klage blieb jedoch ohne Erfolg.

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