Monatsarchiv Mai 2013

Neu bekannt werdendes Vermögen lässt verjährten Pflichtteilsanspruch nicht aufleben

Der BGH hat mit Datum vom 16.01.2013, Akten­zeichen IV ZR 232/12, entschieden, dass die Ver­jäh­rungsfrist nicht erneut zu laufen beginnt, wenn der Pflicht­teils­berechtigte erst später von der Zugehörigkeit eines weiteren Gegen­standes zum Nachlass erfährt. § 2313 Abs. 2 Satz 1 in Verbindung mit Abs. 1 Satz 3 BGB ist nicht entsprechend anzuwenden.

Bei dem Pflichtteilsanspruch handelt es sich um einen ein­heit­lichen Anspruch, für den grundsätzlich nur eine einheitlich laufende Verjährungsfrist gelten kann. Dieser kann nicht auf einzelne Nachlassgegenstände bezogen werden. Somit kann der Verjährungsbeginn auch nicht für Einzelansprüche ge­son­dert festgestellt werden. Dies fußt auf dem Gedanken des Rechtsfriedens.

Somit kann der Erbe die Einrede der Verjährung vorbringen.

Individuelle Fragen zu diesem und weiteren Themen im Erbrecht beantworten wir Ihnen gerne im Rahmen einer fundierten Beratung – sprechen Sie uns einfach darauf an.

Kostenerstattung bei Anfertigung und Auswertung von Kontoauszügen

Im Grundsatz bestätigte das OLG Koblenz die Erstattungsfähigkeit von den Kontoauszügen mit Beschluss vom 29.03.2012, Aktenzeichen 14 W 167/12.
  1. Die Kosten, die einem Erben dadurch entstehen, dass er zur Vorbereitung eines Rechtsstreits für den Nachlass bei dem Kreditinstitut des Erblassers Kontoauszüge nach­fer­ti­gen lassen muss, sind grundsätzlich erstattungsfähig.
  2. Beauftragt der Erbe einen Dritten mit der Auswertung der Kontoauszüge, sind die hierdurch entstehenden Kosten dagegen grundsätzlich nicht erstattungsfähig.

Dies bedeutet für die Praxis, dass zwar die Kosten für die Anfertigung von Kontoauszügen erstattungsfähig sind, jedoch darauf geachtet werden muss, dass eine nach­voll­ziehbare Berechnung dieser Kosten stattfindet.

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