Monatsarchiv Januar 2013

Erben haften für Mietschulden nicht mit persönlichem Vermögen

Der BGH hat mit Datum vom 23.01.2013, Geschäfts­zeichen VIII ZR 68/12, entschieden, dass der Erbe die Haftung für Mietschulden auf den Nachlass beschränken kann, wenn das Mietverhältnis innerhalb der in § 564 Satz 2 BGB bestimmten Frist beendet wird.

In diesem Fall sind auch die nach dem Tod des Mieters fällig werdenden Forderungen aus dem Mietverhältnis reine Nach­lassverbindlichkeiten. § 564 Satz 1 BGB begründet keine persönliche Haftung des Erben.

Individuelle Fragen zu diesem und weiteren Themen im Erbrecht beantworten wir Ihnen gerne im Rahmen einer fundierten Beratung – sprechen Sie uns einfach darauf an.

Vermögensanlage in „gebrauchte“ Lebensversicherungen ist kein Gewerbebetrieb

Quelle: BFH-Pressemitteilung Nr. 3/13, Pressemitteilung vom 23.01.2013, BFH-Urteil vom 11.10.2012, Aktenzeichen IV R 32/10

Erwirbt eine Anlagegesellschaft auf dem US-amerikanischen Zweitmarkt „ge­brauch­te“ Lebensversicherungen, um die Versicherungssummen bei Fälligkeit einzuziehen, unterhält sie damit auch bei hohem Anlagevolumen und der Einschaltung eines Ver­mittlers beim Erwerb der Versicherung keinen Gewerbe­betrieb. Dies hat der Bundesfinanzhof (BFH) mit Urteil vom 11. Oktober 2012 IV R 32/10 entschieden.

Die Klägerin, eine deutsche Personengesellschaft, hatte auf Vermittlung einer US-amerikanischen Gesellschaft sog. „ge­brauchte“ Lebensversicherungen auf dem US-ameri­ka­nischen Zweitmarkt erworben. Dort bieten Versicherungs­nehmer ihre Lebensversicherungen zum Kauf an, wenn sie diese weder fortführen noch kündigen wollen. Die Klägerin bezahlte für die erworbenen Lebensversicherungen während der Restvertragslaufzeit die Versicherungsprämien und zog bei Fälligkeit die Versicherungssummen ein. Ein Weiterverkauf der aus Eigenmitteln erworbenen Lebensversicherungen erfolgte nicht. Das Finanzamt sah die Tätigkeit der Klägerin als gewerblich an, was ertragsteuerlich u.a. zur Folge gehabt hätte, dass die eingezogenen Versicherungssummen unge­achtet einer Spekulationsfrist bei der Klägerin zu Betriebs­einnahmen geführt hätten.

Wie das Finanzgericht folgte auch der BFH der Auffassung des Finanzamts nicht. Unter den im Streitfall vorliegenden Umständen sei nicht ersichtlich, dass die Tätigkeit der Klägerin über eine private Vermögensverwaltung hinaus­gegangen sei. Das Finanzamt könne sich zur Begründung seiner Auffassung weder allein auf das Anlagevolumen oder den Umfang der getätigten Rechtsgeschäfte noch auf die Einschaltung eines Vermittlers stützen. Vielmehr sei im Streitfall entscheidend, dass sich die Klägerin weder wie ein gewerblicher Händler, dessen Tätigkeit die planmäßige Umschichtung von Vermögenswerten kennzeichne, noch wie ein gewerblicher Dienstleister verhalte.

Für weitere Fragen und Informationen zu diesem Urteil stehen wir Ihnen selbstverständlich gerne zur Verfügung – sprechen Sie uns einfach darauf an.

Auswirkungen einer Erbschaft nach rechtskräftiger Scheidung auf bestehende Unterhaltsansprüche

Kapitalerträge aus einem Vermögen, welches einem Ehe­gatten nach der Scheidung durch Erbfall angefallen ist, können unter Um­stän­den den Unterhaltsanspruch der geschiedenen Ehefrau erhöhen.

Grundsätzlich ist es zwar so, dass sich die Höhe des Unter­halts für den geschiedenen Ehepartner nach den Einkünften richtet, welche die ehelichen Lebensverhältnisse geprägt haben, d.h. in der Regel nach den Einkünften, welche den Ehepartnern während intakter Ehe zur Verfügung standen.

Der Bundesgerichtshof hat nun mit Urteil vom 11.07.2012 (Aktenzeichen XII ZR 72/10) entschieden, dass Kapital­erträge, aus einem Vermögen, welches ein Ehegatte nach der Scheidung geerbt hat gleichwohl in die Bemessung des Unterhalts nach den ehelichen Lebensverhältnissen ein­be­zogen werden können, wenn die Erwartung des künftigen Erbes schon während bestehender Ehe so wahrscheinlich war, dass die Eheleute ihren Lebenszuschnitt darauf ein­richten konnten und auch eingerichtet haben. Dies bei­spiels­weise dadurch, dass die Eheleute in Erwartung der Erbschaft auf eine an sich angemessene Altersvorsorge verzichtet haben und die dadurch ersparten Mittel zur Erhöhung des ehelichen Lebensstandartes verwendeten.

Unter Umständen kann daher ein Ehepartner über seinen Unterhaltsanspruch noch von einer Erbschaft des bereits geschiedenen Ehepartners profitieren. Die Rechtslage hierzu ist komplex. Wir beraten Sie hierzu gerne.

Individuelle Fragen zu diesem und weiteren Themen im Erbrecht beantworten wir Ihnen gerne im Rahmen einer fundierten Beratung – sprechen Sie uns einfach darauf an.

Aufwandsentschädigungen ehrenamtlicher Betreuer sind steuerfrei

Quelle: BFH-Pressemitteilung Nr. 1/13, Pressemitteilung vom 02.01.2013, BFH-Urteil vom 17.10.2012, Aktenzeichen VIII R 57/09

Aufwandsentschädigungen ehren­amt­licher Betreuer nach § 1835a des Bür­ger­lichen Gesetzbuchs (BGB) sind ab 2011 begrenzt und für die Jahre davor un­be­grenzt steuerfrei. Das hat der Bundes­finanz­hof (BFH) mit Urteil vom 17. Oktober 2012 VIII R 57/09entschieden.

Der Kläger war vom Amtsgericht in bis zu 42 Fällen als Be­treuer bestellt worden und hatte dafür Aufwands­ent­schä­di­gungen nach § 1835a BGB von bis zu 323 € pro Jahr und betreuter Person bezogen. Das Finanzamt erfasste diese Aufwandsentschädigungen als Einnahmen. Die Steuer­befreiung nach § 3 Nr. 12 des Einkommensteuergesetzes (EStG) kam nach seiner Auffassung nicht in Betracht, weil die Aufwandsentschädigungen nicht ausdrücklich als solche im Haushaltsplan ausgewiesen waren.

Der BFH folgte dagegen im Ergebnis der Auffassung des Klägers, dass die Aufwandsentschädigungen steuerfrei seien. Es handele sich zwar um Einnahmen aus selbständiger Arbeit nach § 18 Abs. 1 Nr. 3 EStG. Sie seien aber steuerfrei, und zwar in den Jahren ab 2011 – betraglich begrenzt – nach § 3 Nr. 26b EStG und in den Vorjahren (und damit im Streit­fall) in vollem Umfang nach § 3 Nr. 12 Satz 1 EStG.

Es handele sich nicht um eine Vergütung, die der Kläger ebenfalls hätte verlangen können und die dann einen er­heblich höheren Umfang gehabt hätte, sondern nur um eine geringe Aufwandsentschädigung, die die für die Betreuung anfallenden Kosten typisierend abgelten solle. Der Ausweis der Aufwandsentschädigung in einem Bundesgesetz (§ 1835a BGB) reiche für die Voraussetzungen der Steuer­befreiung nach § 3 Nr. 12 Satz 1 EStG aus. Ein zusätzlicher ausdrücklicher Ausweis im Haushaltsplan sei weder nach dem Wortlaut der Vorschrift, noch nach ihrem Zweck und auch nicht aufgrund der Entstehungsgeschichte erforderlich.

Für weitere Fragen und Informationen zu diesem Urteil stehen wir Ihnen selbstverständlich gerne zur Verfügung – sprechen Sie uns einfach darauf an.

Mini-Job-Reform zum 1.1.2013

Zum 1.1.2013 wurde die Entgeltgrenze für gering­fügige Beschäftigungsverhältnisse von 400,00 € auf 450,00 € angehoben.

Die sog. Gleitzone wurde entsprechend angepasst und umfasst nunmehr den Bereich von 450,01 € – 850,00 €. Für Verträge die vor dem 1.1.2013 abgeschlossen wurden bleibt es zunächst bei der bisherigen Regelung.

Ein weiterer wesentlicher Punkt der Minijob-Reform stellt die grundsätzliche Rentenversicherungspflicht dar. Von dieser Verpflichtung kann sich der geringfügig Beschäftigte jedoch auf Antrag befreien lassen. Die bisherige Regelung sah eine grundsätzliche Versicherungsfreiheit vor, mit der Möglichkeit die volle Versicherungspflicht zu wählen.

 Für weitere Fragen und Informationen zu diesem Urteil stehen wir Ihnen selbstverständlich gerne zur Verfügung – sprechen Sie uns einfach darauf an.

Besteht für Rentner, die auf 450-Euro-Basis beschäftigt sind, eine Rentenversicherungspflicht?

Seit dem 01.01.2013 unterliegen Minijobber der Rentenversicherungspflicht. Eine Befreiung kann auf Antrag stattfinden. Dies gilt nicht für Minijobber, die den Minijob bereits vor dem 01.01.2013 ausgeübt haben, die auf die damals noch herrschende Rentenversicherungsfreiheit explizit verzichtet und ihre Rentenversicherungsbeiträge aufgestockt haben. Hier bleibt die Rentenversicherungspflicht bestehen.

Dies gilt auch grundsätzlich für Minijobber, die eine Erwerbsminderungsrente beziehen. Jedoch ist bei Minijobbern, die eine Rente wegen Alters beziehen, zu unterscheiden:

Bezieht der Minijobber eine Vollrente wegen Alters, unterliegt er nicht der Rentenversicherungspflicht gemäß § 5 Abs. 4 Nr. 1 SGB VI. Der Arbeitgeber schuldet dagegen weiterhin die Arbeitgeberanteile zur Rentenversicherung, da durch die Beschäftigung von Rentnern kein Anreiz geschaffen werden soll, auf den Einsatz jüngerer sozialversicherungspflichtig Beschäftigter zu verzichten.

Minijobber unterliegen ebenfalls nicht der Rentenversicherungspflicht, wenn sie bis zum Erreichen der Regelaltersgrenze nie rentenversichert waren oder nach Erreichen der Regel-altersrente eine Beitragserstattung aus ihrer Versicherung erhalten haben gemäß § 5 Abs. 4 Nr. 3 SGB VI.

Bezieht der Minijobber eine Teilrente wegen Alters besteht grundsätzlich die Rentenversicherungspflicht mit der Möglichkeit, eine Befreiung vornehmen zu lassen.

Individuelle Fragen zu diesem und weiteren Themen im Seniorenrecht beantworten wir Ihnen gerne im Rahmen einer fundierten Beratung – sprechen Sie uns einfach darauf an.