Monatsarchiv Mai 2012

Übernachtungskosten und regelmäßige Arbeitsstätte bei LKW-Fahrern

Quelle: BFH-Pressemitteilung Nr. 37/12, Pressemitteilung vom 30.05.2012, BFH-Urteil vom 28.03.2012, Aktenzeichen VI R 48/11

Der Bundesfinanzhof (BFH) hat mit Urteil vom 28. März 2012 VI R 48/11 ent­schie­den, dass ein im Ausland tätiger Fern­fahrer, der in der Schlafkabine seines LKW übernachtet, nicht die Über­nach­tungs­pauschalen der Finanzverwaltung für Auslands­dienst­reisen als Werbungskosten geltend machen kann, denn diese Pauschalen überschreiten die tatsächlich angefallenen Aufwendungen beträchtlich, so dass ihre Anwendung zu einer offensichtlich unzutreffenden Besteuerung führen würde. Abziehbar sind jedoch die tatsächlich angefallenen Aufwendungen. Liegen Einzelnachweise nicht vor, so ist ihre Höhe zu schätzen. Im Streitfall hatte der Kläger arbeitstäglich Übernachtungskosten in Höhe von 5 € angesetzt. Dieser Betrag war nach Auffassung des BFH nicht zu beanstanden.

Der BFH hat in demselben Fall ferner entschieden, dass ein Fernfahrer die Kosten für die Fahrten von der Wohnung zum LKW (LKW-Wechselplatz) in der tatsächlich angefallenen Höhe als Werbungskosten abziehen darf. Das Finanzamt hatte nur die Entfernungspauschale anerkannt, weil es da­von ausging, es handle sich um Fahrten zwischen Wohnung und regelmäßiger Arbeitsstätte i.S. des § 9 Abs. 1 Satz 3 Nr. 4 EStG. Der BFH hat dies anders beurteilt. Der LKW-Wechsel­platz ist keine regelmäßige Arbeitsstätte, weil es sich nicht um eine betriebliche Einrichtung des Arbeit­gebers han­delt und auch der LKW selbst ist keine regelmäßige Arbeits­stätte, weil das dafür erforderliche Merkmal einer ortsfesten Einrichtung nicht gegeben ist.

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Mindestanforderungen für ordnungsgemäßes Fahrtenbuch

Quelle: BFH-Pressemitteilung Nr. 36/12, Pressemitteilung vom 23.05.2012, BFH-Urteil vom 01.03.2012, Aktenzeichen VI R 33/10

Der Bundesfinanzhof (BFH) hat mit Urteil vom 1. März 2012 VI R 33/10 ent­schie­den, dass ein ordnungsgemäßes Fahr­ten­buch insbesondere Datum und Ziel der jeweiligen Fahrten ausweisen muss und dass diesen Anforderungen nicht entsprochen ist, wenn als Fahrtziele jeweils nur Straßennamen angegeben sind, auch wenn diese Angaben anhand nachträglich erstellter Auflistungen präzisiert werden.

Die Klägerin, eine GmbH, hatte ihrem Gesellschafter­geschäfts­führer F einen Dienstwagen überlassen. Sie be­gehrte im Rahmen der von ihr als Arbeitgeberin durch­zu­füh­ren­den Lohnsteueranmeldung, den für die Dienst­wagen­überlassung anzusetzenden geldwerten Vorteil nicht mit der 1% Regelung, sondern auf Grundlage der von F geführten Fahrtenbücher zu versteuern. Die Fahrtenbücher wiesen allerdings neben dem jeweiligen Datum zumeist nur Orts­angaben auf (z.B. „F – A-Straße – F“, „F – B-Straße – F“), gelegentlich auch die Namen von Kunden (z.B. „F – XY – F“, „Firma – Z – F“) oder Angaben zum Zweck der Fahrt (z.B. „F – Tanken – F“), außerdem den Kilometerstand nach Be­en­di­gung der Fahrt und die jeweils gefahrenen Tageskilometer. Diese Angaben ergänzte die Klägerin nachträglich durch eine Auflistung, die sie auf Grundlage eines von F handschriftlich geführten Tageskalenders erstellt hatte. Diese Auflistung enthielt Datum, Standort und Kilometerstand des Fahrzeugs zu Beginn der Fahrt, sowie den Grund und das Ziel der Fahrt.

Während das Finanzamt das Fahrtenbuch als nicht ord­nungs­gemäß im Sinne des § 8 Abs. 2 Satz 4 EStG beurteilte, war die dagegen vor dem Finanzgericht erhobene Klage er­folg­reich. Das Finanzgericht hielt das Fahrtenbuch für ord­nungs­gemäß. Die Kombination aus handschriftlich in einem ge­schlossenen Buch eingetragenen Daten und der zusätz­lichen, per Computerdatei erstellten erläuternden Auflistung reiche noch aus, um den durch die Nutzung des betrieblichen Fahrzeugs anzusetzenden geldwerten Vorteil individuell zu berechnen.

Die dagegen gerichtete Revision des Finanzamts war erfolgreich. Der BFH verwarf das Fahrtenbuch als nicht ordnungsgemäß, weil die Fahrten darin nicht vollständig aufgezeichnet sind. Eine solche vollständige Aufzeichnung verlangt grundsätzlich Angaben zu Ausgangs- und Endpunkt jeder einzelnen Fahrt im Fahrtenbuch selbst. Dem genügten die Angaben im Streitfall nicht, da sich aus ihnen weder die Zieladresse noch der konkret besuchte Kunde ergaben. Bei dieser Art der Aufzeichnung waren weder Vollständigkeit noch Richtigkeit der Eintragungen gewährleistet. Angesichts dessen konnte es auch nicht ausreichen, die fehlenden Angaben durch eine erst nachträglich erstellte Auflistung nachzuholen.

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Ist die Diamantbestattung eine Alternative zu den herkömmlichen Bestattungsformen?

Grundsätzlich handelt es sich bei der Diamant­bestattung um keine eigentliche Bestattung. Sie ist nach deutschen Recht unzulässig. Eine Möglichkeit, diese durch­zuführen, gibt es jedoch in der Schweiz und wohl auch in den Niederlanden.

Die Asche wird hierbei zu einem synthetischen Diamanten gepresst. Der fertige Diamant kann geschliffen eingefasst und als Ring getragen werden.

Der Ablauf sieht so aus, dass zunächst die verschiedenen Salze, die ungefähr 80% des Aschevolumens ausmachen, von dem Kohlenstoff mit chemischen und physikalischen Verfahren abgetrennt werden. Diese gelösten Salze vermengen sich dann mit der Luft.

Der reine Kohlenstoff wird in der Maschine bei 1500 °C bis 1700 °C unter sehr hohen Druck von 50.000 bis 60.000 bar 4 bis 16 Wochen lang gepresst. Der Kohlenstoff kristallisiert. Ein Katalysator beschleunigt den Prozess.

Der Stein ist transparent bis blau. Er hat 0,4 bis 1,5 Karat. Es werden mindestens 500 g Asche benötigt. Oftmals bleibt Asche auch übrig, die dann den Angehörigen wieder über­geben wird.

Die Kosten dieses Verfahrens sind aufgrund des hohen technischen Aufwandes und Energiebedarfs höher. Weiterhin kommen Transport sowie der Schliff und die Einfassung des Steins hinzu. Daher liegen die Kosten regelmäßig zwischen 4.000,00 und 13.000,00 €, in Ausnahmefällen kann er sogar bis zu 26.000,00 € (1,5 Karat) gehen. Der Preis bemisst sich nach der Karatgröße.

Individuelle Fragen zu diesem und weiteren Themen im Erbrecht beantworten wir Ihnen gerne im Rahmen einer fundierten Beratung – sprechen Sie uns einfach darauf an.