Dies stützt er u.a. auf die verfassungsrechtliche Figur einer negativen Erbfreiheit. Die Entscheidung stellt klar, dass die grundsätzliche Ablehnungsmöglichkeit gegenüber Zuwendungen sowohl für die Erbenstellung als auch für den Erwerb von Vermächtnissen oder Pflichtteilsansprüchen gelten muss.
Dagegen wurde höchstrichterlich noch nicht entschieden, ob sich die zur Rechtsstellung eines behinderten Erben oder Pflichtteilsberechtigten entwickelten Grundsätze auch auf den Pflichtteilsverzicht oder eine Ausschlagung durch einen anderen nicht behinderten Sozialhilfeempfänger, insbesondere einem Hartz IV-Empfänger, übertragen lassen.
Sollten Sie in einer vergleichbaren Situation weitere Informationen wünschen, stehen wir Ihnen gerne zur Verfügung.
Individuelle Fragen zu diesem und weiteren Themen im Erbrecht beantworten wir Ihnen gerne im Rahmen einer fundierten Beratung – sprechen Sie uns einfach darauf an.
Weit verbreitet ist der Irrtum, dass eine letztwillige Verfügung in Form eines gemeinschaftlichen Testaments mit wechselseitiger Bindung möglich ist. Dies ist jedoch nicht der Fall. Das gemeinschaftliche Testament bleibt ausdrücklich gemäß § 2265 BGB Ehegatten vorbehalten. Ein solch errichtetes Testament wäre unwirksam.
Daher bleiben folgende Möglichkeiten:
Gerne stehen wir Ihnen für eine Beratung bezüglich der Ausgestaltung eines Erbvertrages bei nichtehelichen Lebensgemeinschaften zur Verfügung.
Beschluss vom 25.11.2011 OLG Hamm
Als Veräußerung im Sinne des § 5 ErbbauRG ist auch die Übertragung des Erbbaurechts im Wege vorweggenommener Erbfolge zu behandeln.
Für weitere Fragen und Informationen zu diesem Beschluss stehen wir Ihnen selbstverständlich gerne zur Verfügung – sprechen Sie uns einfach darauf an.
Dies gilt auch vor dem Hintergrund, dass es zu möglichen negativen finanziellen Auswirkungen nach der Vaterschaftsfeststellung kommen wird, z.B. in Form eines geschmälerten Pflichtteilsanspruches gegenüber den Erben.
Der Abkömmling kann auch nicht einwenden, dass der volljährige Antragsteller das Verfahren auf Feststellung der Vaterschaft trotz dessen Möglichkeit aufgrund familiärer Rücksicht nicht bereits zu Lebzeiten des Erblassers eingeleitet hat.
Somit wurde festgestellt, dass selbst vor dem Hintergrund, dass finanzielle Einbußen im Raum stehen, ein Abkömmling bei der Feststellung der Vaterschaft nach dem Tod des Vaters mitwirken muss.
Folgende Gesichtspunkte kommen zum Tragen:
Mit Beschluss vom 05.10.2011 hat der BFH nunmehr das Bundesministerium der Finanzen aufgefordert, dem Verfahren beizutreten.
Beschluss vom 16.11.2011 FG Köln
Die Gleichbehandlung von Geschwistern mit dem in Steuerklasse 1 erfassten Personenkreis gemäß § 15 Abs. 1 ErbStG, insbesondere im Hinblick auf die vom ErbStG in neuerer Zeit begünstigte eingetragene Lebenspartnerschaft, ist aus verfassungsrechtlichen Gründen nicht zwingend geboten.
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Beschluss vom 15.11.2011 OLG München
Eine transmortale Vollmacht kann Befugnisse verleihen, die selbständig neben diejenigen des Testamentsvollstreckers treten. Auf die zeitliche Reihenfolge von Vollmachts- und Testamentserrichtung kommt es nicht an.
Die Bezeichnung einer Vollmacht als Generalvollmacht in Vermögensangelegenheiten lässt auf den Willen schließen, eine Vertretung im weitest möglichen Umfang zu gewährleisten, sobald Vermögensangelegenheiten betroffen sind. Der Befugnis des Bevollmächtigten zur Erfüllung eines Vermächtnisses steht nicht der Umstand entgegen, dass auch der Testamentsvollstrecker zur Vermächtniserfüllung befugt wäre.
Beschluss vom 08.11.2011 OLG Saarbrücken
Die beurkundende Notarin hat einen Anspruch auf Erteilung einer Abschrift des von ihr für ihren Mandanten beantragten und ausgestellten nur der Verfügung über Grundstücke oder im Grundbuch eingetragenen Rechte oder zur Berichtigung des Grundbuchs dienenden Erbscheins.
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Beschluss vom 07.11.2011 Saarländisches OLG
Gemäß § 49 Abs. 1, Abs. 2 FamFG kann das Gericht durch einstweilige Anordnung eine vorläufige Maßnahme treffen, soweit dies nach dem für das Rechtsverhältnis maßgebenden Vorschriften gerechtfertigt ist und ein dringendes Bedürfnis für ein sofortiges Tätigwerden besteht.
Sowohl die Sicherung eines bestehenden Zustandes als auch die vorläufige Regelung können die Maßnahme betreffen.
Die Sicherstellung von Erbscheinsausfertigungen ist eine hiervon gedeckte vorläufige Maßnahme und das typische Instrument zum Schutz der Rechte des potentiellen wirklichen Erben im Verfahren der Erbscheinseinziehung.
Beschluss vom 07.11.2011 OLG Saarbrücken
Das Nachlassgericht kann im Wege der einstweiligen Anordnung von Amts wegen die Sicherstellung eines Erbscheins anordnen, wenn sich objektive Anhaltspunkte dafür ergeben, dass der Erblasser entgegen der bisher bekannten Tatsachen möglicherweise ein erbberechtigtes Kind gehabt hat.
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