Zuwendung ist auch bei Verbindung mit einem Erbverzicht unentgeltlich

Zuwendung ist auch bei Verbindung mit einem Erbverzicht unentgeltlich

Der BGH hat mit Datum vom 04.07.2015, Aktenzeichen X ZR 59/13, entschieden, dass nicht allein der Erbverzicht dazu führt, dass ein entgeltlicher Vertrag vorliegt. Vielmehr hängt die Einordnung der Zuwendung einer Schenkung davon ab, ob sich die Vertrags­parteien darüber einig sind, dass diese unentgeltlich erfolgen soll.

Die Leitsätze des Urteils lauten diesbezüglich wie folgt:

  1. Auch bei einer mit einem Erbverzicht verbundenen Zuwendung ist für deren Qualifikation als Schenkung maßgeblich, ob sich die Vertragsparteien über die Unentgeltlichkeit der Zuwendung einig sind.
  2. Ob eine unentgeltliche Zuwendung gewollt war, ist unter Wür­digung aller Umstände des Einzelfalles zu entscheiden. Maß­geb­liche Bedeutung kann hierbei neben dem Wortlaut des Ver­tra­ges über die Zuwendung und den Erbverzicht den Um­stän­den seines Zustandekommens und seiner Aus­ge­stal­tung im Ein­zelnen zukommen.
  3. Der Verzicht auf das Erb- und Pflichtteilsrecht nimmt der Zu­wendung jedenfalls soweit nicht den Charakter der Un­ent­gelt­lichkeit, als er nach dem Willen der Vertragsparteien der Aus­gleichung der lebzeitigen Zuwendung bei der Erbfolge dienen soll. Ein solcher Wille ist mangels gegenläufiger An­haltspunkte regelmäßig anzunehmen, wenn die Höhe der Zuwendung in etwa der Erberwartung entspricht oder diese gar übersteigt. Der BGH geht in seiner Abwägung davon aus, das der Verzicht auf das Erb- oder Pflichtteilsrecht der Zuwendung den Charakter der Unentgeltlichkeit deshalb nicht nimmt, als er nach dem Willen der Vertragsparteien dazu dienen soll, lebzeitige Zuwendungen bei der Erbfolge auszugleichen. Bei Fehlen gegenläufiger An­haltspunkte ist ein solcher Wille regelmäßig anzunehmen, wenn die Höhe der Zuwendung in etwa dem entspricht, was als Erbe erwartet wird oder dies gar übersteigt.

    Wenn die Zuwendung wertmäßig deutlich hinter dem zu­rück­bleibt, was als Erbe erwartet wird, kann dies gegen eine Schenkung sprechen. Um den maßgeblichen Willen der Ver­trags­parteien zu ermitteln, können neben dem Wortlaut des Vertrages über die Zuwendung und des Erbverzichtes ins­be­son­dere auch die Umstände bedeutsam sein, wie er zustande ge­kommen und im Einzelnen ausgestaltet ist. Mit dieser Ent­schei­dung gibt der BGH einen Maßstab vor, mit dem geklärt werden kann, ob der Vertrag unentgeltlich ist oder nicht.

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Über den Autor

Christine Gerlach author

Rechtsanwältin in München
Fachanwältin für Erbrecht

Tätigkeitsschwerpunkte:
Erbrecht, Pflichtteilsrecht, Testamentsvollstreckung, Gesellschaftsrecht

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