Zukauf von Fremdübersetzungen führt zur Gewerblichkeit der Übersetzungstätigkeit

Zukauf von Fremdübersetzungen führt zur Gewerblichkeit der Übersetzungstätigkeit

Quelle: BFH-Pressemitteilung Nr. 37/17,  Pressemitteilung vom 07.06.2017 , Urteil vom 21.02.2017 , Aktenzeichen VIII R 45/13

Eine Personengesellschaft, die ihren Kunden im Rahmen einheitlicher Aufträge regelmäßig und in nicht unerheblichem Umfang Übersetzungen auch in Sprachen, die ihre Gesellschafter nicht selbst beherrschen, liefert, ist gewerblich tätig, wie der Bundes­finanz­hof (BFH) mit Urteil vom 21. Februar 2017 VIII R 45/13 ent­schieden hat.

Im Streitfall fertigte die Klägerin – eine Gesellschaft bürger­lichen Rechts, die auf technische Übersetzungen spezialisiert ist – technische Handbücher, Bedienungsanleitungen und ähnliche Dokumentationen für ihre Kunden. Die auftragsgemäß ge­schul­deten Übersetzungen erfolgten regelmäßig und in nicht un­er­heblichem Umfang auch in solchen Sprachen, die die Gesell­schafter der Klägerin nicht beherrschten. Hierfür schaltete die Klägerin Fremdübersetzer ein und nutzte – weil sie Textteile wiederverwenden konnte – ein sog. Translation Memory Sys­tem, d.h. ein System zur rechnergestützten Übersetzung und Speicherung von Texten.

Während die Klägerin ihre Tätigkeit als freiberuflich i.S. des § 18 Abs. 1 Nr. 1 des Einkommensteuergesetzes (EStG) ansah, war das Finanzamt der Meinung, sie sei gewerblich tätig und erließ für die Streitjahre 2003 bis 2007 Gewerbesteuer­meß­bescheide. Das nachfolgende Klageverfahren blieb ohne Erfolg.

Der BFH hat dieses Ergebnis jetzt bestätigt. Dabei hat er be­tont, eine freiberufliche Übersetzertätigkeit einer Personen­gesellschaft sei nur anzunehmen, wenn deren Gesellschafter aufgrund eigener Sprachkenntnisse in der Lage seien, die beauftragte Übersetzungsleistung entweder selbst zu erbringen oder aber im Rahmen einer gemäß § 18 Abs. 1 Nr. 1 Satz 3 EStG zulässigen Mitarbeit fachlich vorgebildeter Personen leitend und eigenverantwortlich tätig zu werden. Beherrschten die Gesellschafter hingegen die beauftragten Sprachen nicht selbst, könne die Gesellschaft nicht freiberuflich tätig sein. Ein Defizit im Bereich eigener Sprachkompetenz könne grund­sätz­lich weder durch den Einsatz eines Translation Memory Systems noch durch die Unterstützung und sorgfältige Auswahl ein­ge­setzter Fremdübersetzer ausgeglichen werden, da die Rich­tig­keit der Übersetzungen nicht überprüft werden könne.

Für weitere Fragen und Informationen zu diesem Urteil stehen wir Ihnen selbstverständlich gerne zur Verfügung – sprechen Sie uns einfach darauf an.

Über den Autor

Harald Halbig author

Rechtsanwalt und Steuerberater in München

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Steuerberatung, Steuerstrafrecht, strafbefreiende Selbstanzeige, Bilanzrecht, Rechtsbehelfsverfahren, Finanzgerichtsverfahren, Vermögensübertragungen, Erbschaftsteuerrecht

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