Vertraglich vereinbarte Verfügungsverbote nach § 137 Satz 2 BGB werden nicht nach 30 Jahren nach den allgemeinen Rechtsgrundsätzen unwirksam.
Verfügungsverbote in Übergabeverträgen sind nach § 38 Abs. 1 BGB nichtig, wenn der Übernehmer von dem Übergeber nicht die Zustimmung zu einer mit den Grundsätzen einer ordnungsgemäßen Wirtschaft zu vereinbarenden und den Zweck des Verfügungsverbotes nicht wesentlich gefährdenden Verfügung verlangen kann.
Für weitere Fragen und Informationen zu diesem Beschluss stehen wir Ihnen selbstverständlich gerne zur Verfügung – sprechen Sie uns einfach darauf an.
Hans, Dr. Popp & Partner - Anwaltskanzlei in München
Christine Gerlach
Rechtsanwältin in München
Fachanwältin für Erbrecht
Hans, Dr. Popp & Partner - Anwaltskanzlei in München