Wirksame Übermittlung einer Einkommensteuererklärung per Fax

Wirksame Übermittlung einer Einkommensteuererklärung per Fax

Quelle: BFH-Pressemitteilung Nr. 1/15, Pressemitteilung vom 07.01.2015, Urteil vom 08.10.2014, Aktenzeichen VI R 82/13

Mit Urteil vom 8. Oktober 2014 hat der VI. Senat des Bundesfinanzhofs (BFH) ent­schie­den, dass eine Einkommen­steuer­erklärung auch wirksam per Fax an das Finanzamt (FA) übermittelt werden kann.

Die Klägerin erzielte im Streitjahr 2007 ausschließlich Einkünfte aus nichtselbständiger Arbeit. Über den Inhalt der von ihrer Steuerberaterin erstellten Einkommensteuererklärung 2007 hatte sich die Klägerin ausschließlich telefonisch informiert und das ihr zugefaxte Deck­blatt der Erklärung unterschrieben. Die Steuerberaterin übermittelte dem FA die Steuererklärung über das ELSTER-Portal ohne Zertifizierung. Beim FA ging am 30. Dezember 2011 die hierzu gehörende komprimierte Ein­kom­men­steuer­erklärung ein, deren erste Seite das zugefaxte Deck­blatt mit der telekopierten Unterschrift der Klägerin war. Erst im Januar 2012 unterschrieb die Klägerin erneut das Deck­blatt der Erklärung an Amtsstelle. Das FA lehnte den Antrag auf Ver­an­la­gung zur Einkommensteuer 2007 wegen Ablaufs der Fest­set­zungs­frist ab. Das Finanzgericht (FG) gab der hiergegen er­ho­be­nen Klage statt.

Der BFH bestätigt die Entscheidung des FG. Eine Einkommen­steuer­erklärung kann danach auch wirksam per Fax an das FA übermittelt werden. Denn für die Einkommensteuererklärung gilt insoweit nichts anderes als für die Übermittlung frist­wah­ren­der Schriftsätze, für die höchstrichterlich bereits entschieden ist, dass eine Übermittlung per Telefax in allen Gerichtszweigen uneingeschränkt zulässig ist (vgl. Beschluss des Gemeinsamen Senats der Obersten Gerichtshöfe des Bundes vom 5. April 2000 GmS-OGB 1/98). Durch das Erfordernis der Schriftlichkeit soll sichergestellt werden, dass Person und Inhalt der Erklärung eindeutig festgestellt werden können und dass es sich nicht lediglich um einen Entwurf handelt. Diese Zwecke werden auch bei der Übermittlung einer Einkommensteuererklärung per Fax gewahrt.

Dabei ist nicht erforderlich, dass der Steuerpflichtige den Inhalt der Erklärung tatsächlich in vollem Umfang zur Kenntnis genommen hat. Denn mit der auf der Erklärung geleisteten Unterschrift macht sich der Steuerpflichtige deren Inhalt zu eigen und übernimmt dafür die Verantwortung.

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Über den Autor

Harald Halbig author

Rechtsanwalt und Steuerberater in München

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Steuerberatung, Steuerstrafrecht, strafbefreiende Selbstanzeige, Bilanzrecht, Rechtsbehelfsverfahren, Finanzgerichtsverfahren, Vermögensübertragungen, Erbschaftsteuerrecht

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