Vor dem Juli 1949 geborene uneheliche Kinder sind weiterhin vom Erbrecht nach dem Vater ausgeschlossen

Vor dem Juli 1949 geborene uneheliche Kinder sind weiterhin vom Erbrecht nach dem Vater ausgeschlossen

Das Bundesverfassungsgericht hat mit Beschluss (Aktenzeichen 1 BvR 2436/11 und 1 BvR 3155/11) entschieden, dass unehelich geborene Kinder, welche vor dem 01.07.1949 geboren wor­den sind, weiterhin vom Erbrecht nach ihrem Vater ausge­schlossen sind. Dies gilt, wenn der Vater vor dem 29.05.2009 verstorben ist.

Das Gericht wies damit die Verfassungsbeschwerden zweier Männer ab, die vor 1949 unehelich geboren worden waren. Da ihre Väter vor dem Jahre 2009 verstorben waren, bestand kein Erbrecht für die nicht ehelichen Kinder. Dagegen wand­ten sich die unehelichen Abkömmlinge

Hintergrund ist, dass bis 1970 nicht ehelich geborene Kinder und ihr Vater als nicht verwandt galten. Nach der Gesetzes­änderung blieb es bei der Benachteiligung für vor dem 01.07.1949 geborene nicht eheliche Kinder. Diese Stichtags­regelung wurde im Jahre 2011 aufgehoben. Dies gilt jedoch nur für Erbfälle nach dem 29.05.2009. Die Begründung hierfür sind schützenswerte Interessen von Erblassern und Erben.

Im Februar hatte der europäische Gerichtshof für Menschen­rechte in Straßburg in einem französischen Fall entschieden, dass derartige Benachteiligungen einen Verstoß gegen die Menschenrechte darstellen würden. Das sah das Bundes­verfassungsgericht offensichtlich anders.

Dem Nutzungsberechtigten muss aber in diesem Zu­sam­men­hang zugestanden werden, selbst einzuschätzen, wann ein Gesteck derart verwelkt oder sonst unansehnlich geworden ist, dass seine Entfernung geboten erscheint, ohne das Recht des Verwandten faktisch auszuhebeln.

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Über den Autor

Christine Gerlach author

Rechtsanwältin in München
Fachanwältin für Erbrecht

Tätigkeitsschwerpunkte:
Erbrecht, Pflichtteilsrecht, Testamentsvollstreckung, Gesellschaftsrecht

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